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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen Neufassung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1,Gewerbe-, Misch-, Wohn- und Sondergebiete „Steinbecker Eck“in Elmenhorst

Öffentlichkeitsbeteiligung

Am 27. März 2012 findet ab 18.30 Uhr im Gemeindezentrum Elmenhorst, Hauptstraße 100 eine Öffentlichkeitsbeteiligung zum Entwurf statt. Die Gemeinde informiert über den Arbeitsstand zur Neufassung des Bebauungsplanes. Die Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele der Neufassung und die voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet. Es besteht Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung.  Am 01.11.2011 fand die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Vorentwurf statt, den die Gemeindevertretung am 22.09.2011 gebilligt hatte. Der Vorentwurf wurde erläutert und verschickt. Zu den Vorentwürfen wurden durch Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange (47), Bürger (7), Nachbargemeinden (3) und Fachbereiche des Amtes Warnow West (5), zusammen 62 Stellungnahmen abgegeben. Darin sind 98 Anregungen enthalten, von denen 92 berücksichtigt, 1 teilweise und 5 nicht berücksichtigt wurden. Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – B-Plan Nr. 1, Gewerbe-, Misch-, Wohn- und Sondergebiete „Steinbecker Eck“

Landschaftspflege in der Gemeinde Papendorf

Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass die Ablagerungen bzw. Entsorgungen von Grünschnitt, Gartenabfällen u. ä. m. in öffentlichen Anlagen nicht nur in der Gemeinde Papendorf ordnungswidrig sind.
Sie sind aber nicht nur grundsätzlich unzulässig, sondern können regelrechten Schaden, auch an der Umwelt, anrichten.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Landschaftspflege

Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

– Lesefassung –

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 21.02.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/9. Jahrgang vom 09.03.2001, in Kraft getreten am 01.01.2000

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 04.09.2001 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/9. Jahrgang vom 16.11.2001, in Kraft getreten am 01.01.2002

c) Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 13.03.2012 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden/Pölchow am 16.3.2012, in Kraft getreten am 01.01.2012

§ 1
Allgemeines

1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes (Verband), der entsprechend der §§ 61 ff des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWAG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung Verbandsbeiträge zu leiste, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die von der Gemeinde zu leistenden Beiträge bestehen in Geldleistungen.

§ 2
Gebührengegenstand

1) Die von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistenden Verbandsbeiträge werden nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.
Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne.

2) Zum gebührenfähigen Aufwand gehören neben den Verbandsbeiträgen auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

3) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz

1) Die Gebühr bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden.
Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die je nach Größe der Grundstücke wie folgt sind:
Grundstücksgröße
bis 1.000 m²          = 1 Gebühreneinheit
über 1.000 bis 3.000 m²         = 2 Gebühreneinheiten
über 3.000 bis 5.000 m²         = 3 Gebühreneinheiten
für jede weitere angefangene 5.000 m² (0,5 ha)                    = 1 Gebühreneinheit hinzu.

3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,80 EUR ab dem 01.01.2012.

 

§ 4
Gebührenpflichtige

1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Gebührenbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.
Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigter zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

3) Unterliegen Straßen, Wege und Plätze der Grundsteuerpflicht, ist der Träger der Straßenbaulast gebührenpflichtig, soweit nicht § 2 Abs. 3 zutrifft.

4) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

5) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5
Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

§ 7
Inkrafttreten

 

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 499) sowie der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.03.2012 folgende Satzung erlassen.

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Pölchow über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und vom 21.02.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 5 vom 09.03.2001, zuletzt geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 04.09.2001, veröffentlicht im Landboten Nr. 23 vom 16.11.2001 wird wie folgt geändert:

  1. In § 3 Absatz 2 wird der letzte Satz „Der Gebührensatz …“ gestrichen.
  2. In § 3 wird neu der Absatz 3 eingefügt: „Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt 5,80 EUR ab dem 01.01.2012.“
  3. In § 5 Absatz 1 werden nach dem ersten Satz folgende zwei Sätze hinzugefügt: „Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.“
    In § 5 Absatz 1 entfallen die Ziffern 1. und 2. („Gebührenpflichtige …“)
  4. In § 5 wird der Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
    “Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 15.08. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.“
  5. In § 6 im zweiten Satz ändert sich der Betrag von „10.000,00 DM“ auf „5.000,00 EUR“.

 

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft.

Pölchow, 15.03.2012

Schenka
Bürgermeister

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

hier:  Abwägungs-, Entwurfs- und Auslegungsbeschluss, öffentliche Auslegung und Einladung zur Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in der Sitzung am 01.03.2012 beschlossen, den Entwurf zur Neufassung des Bebauungsplanes Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ in Elmenhorst, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A: Planzeichnung, Teil B: Text (textliche Festsetzungen und Hinweise), Begründung mit Umweltbericht und Anlagen sowie umweltbezogene Informationen öffentlich auszulegen.Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Bebauungsplan Nr. 1, Gewerbe-, Misch- und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ , Neufassung

hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13a (2) i.V.m. § 3 (2) BauGB)

Die Gemeindevertretung Pölchow hat am 07.06.2011 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 06 „Gutshof Wahrstorf“ aufzustellen. Das Plangebiet liegt in Wahrstorf an der Nordseite des ehemaligen Gutshofes. Es beinhaltet die Flurstücke 18, 27, 28, 30, 31, 32, 33/1, 33/2, 33/3, 33/4, 33/5, 33/6 sowie den angrenzenden öffentlichen Bereich „Zum Gutshof“ in der Flur 2 der Gemarkung Wahrstorf und schließt eine ca. 2,2 ha große Fläche ein.Die Planung dient der Neuordnung der Nutzungsbrache zum Zwecke der Bebauung mit Einfamilienhäusern in ein- bis zweigeschossiger Bauweise.Weiterlesen Gemeinde Pölchow – B-Plan Nr. 06 „Gutshof Wahrstorf“