Widmungsverfügung
Beschluss der Gemeindevertretung vom: 03.02.2011.
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
1. Lagebezeichnung: Fuß- und Radweg vom Hainbuchenweg zum Klein Lichtenhäger Weg
Gemarkung Lichtenhagen, Flur 2, Flurstück 20
2. Festsetzung
2.1, Klassifizierung: Gemeindestraße (Fuß- und Radweg)
gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- M-V
2.2. Funktion: Fuß- und Radweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-M-V
2.3. Träger der
Straßenbaulast: Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
2.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt:
Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.
Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4
VwVfG M-V gilt die Verfügung mit dem Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Datum:08.02.2011
Harbrecht
Bürgermeister