Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBL. M-V 2004 S.205), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Juli 2010 (GVOBL. M-V S.366, 378), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2010 und nach Vorlage beim Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtbehörde nachfolgende Haushaltssatzung der Gemeinde Ziesendorf erlassen:§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit:
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 1.049.500,00 EUR
davon
im Verwaltungshaushalt 1.002.000,00 EUR
im Vermögenshaushalt 47.500,00 EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung) von EUR
davon für Zwecke der Umschuldung EUR
3. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen von EUR
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in
Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 100.200,00 EUR
§ 3
Information zu den Hebesätzen
Die Hebesätze für die Realsteuern und Gewerbesteuer sind in der Hebesatz-Satzung beschlossen.
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 250 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v. H.
c) Gewerbesteuer 300 v. H.
Die Amtsumlage wird auf 14,65 % der Umlagegrundlagen festgesetzt.
Die Umlagegrundlage für die Amtsschule der Warnowschule Papendorf sind die Schülerzahlen (92 Schüler). Sie beträgt 856,99 EUR pro Schüler.
Die Bekanntmachung erfolgt auf Grund des § 48 Abs.3 der Kommunalverfassung unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 in der Zeit
vom 17.01.2011 bis 28.01.2011
je einschließlich im Amt Warnow-West in Kritzmow, Zimmer 2.16., während der Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs.5 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Kritzmow, den 05.01.2011
H. Bauer
Bürgermeister