Startseite  |    Amt Warnow-West - Startseite  |    Kontakt

Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung „Fußweg von der Straße Kirchenkamp zum Langen Soll“

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Lagebezeichnung:                 Fußweg von der Straße Kirchenkamp zum Langen Soll

Gemarkung Papendorf, Flur 1, Flurstücke 14/10 (TF),

129/52 (TF)

2. Festsetzung

2.1, Klassifizierung:                  Gemeindestraße (Fußweg)

gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- M-V

2.2. Funktion:                          Fußweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-M-V

2.3. Träger der
Straßenbaulast:                 Gemeinde Papendorf

2.4. Widmungsverfügung:         Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt:
Sonderweg für Fußgänger

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3

VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum: 29.06.2010

Zeplien

Bürgermeister

Anlage: Übersichtskarte

Kommentare nicht gestattet.

-->