Weitergeltung von Fischereischeinen nach Bekleben aller Jahresfelder mit Fischereiabgabemarken
Aufgrund der häufig eingehenden Fragen möchte ich über Nachfolgendes informieren:
Mit Beginn des Jahres 2011 werden Fälle auftreten, bei denen alle Jahresfelder der Fischereischeine mit einer Fischereiabgabemarken beklebt sind. Eine Neuausstellung der Fischereischeine ist, auch wenn keine freien Jahresfelder für Fischereiabgabemarken mehr vorhanden sind, fischereigesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben. Die Fischereiabgabemarken der Jahre 2012 ff. können auch auf bereits eingeklebte Fischereiabgabemarken geklebt werden, so dass eine weitere Nutzung des Fischereischeines möglich ist.
Ist jedoch die Identität des Ausweisinhabers nicht mehr feststellbar, dann muss der Fischereischein durch einen neuen ersetzt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 FSchVO). Dies ist insbesondere dann anzunehmen und zu prüfen, wenn im Jahr 1992/93 Fischereischeine an Kinder und Jugendliche erteilt worden sind. Hier dürfte nach 20 Jahren das Lichtbild nicht mehr mit den tatsächlichen Gesichtszügen des Inhabers übereinstimmen, womit eine Neuausstellung erforderlich wird. Auch Fischereischeine, die stark verschlissen sind oder bei denen die Eintragungen unleserlich geworden sind, müssen unter dem vorgenannten Aspekt geprüft und ggf. erneuert werden.
G. Mau
Gewerbe- und Ordnungsangelegenheiten