Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird die nachstehende Satzung erneut öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte seinerzeit bereits im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Landbote“ vom 07.03.2003, so dass die Satzung somit zum 08.03.2003 in Kraft trat.
S a t z u n g über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Lambrechtshagen (Sondernutzungssatzung)
Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522, ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 27.11.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 10.02.2003 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach  bürgerlichem Recht an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten  Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) im Gebiet der Gemeinde  Lambrechtshagen:
1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen,  soweit die genutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde  stehen,
2. Gemeindestraßen,
3. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze.
(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen.
§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Gemeingebrauch
(1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der  Straßenverkehrsvorschriften offenstehende Benutzung der öffentlichen  Straßen zum Verkehr.
Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum  Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird.
(2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende  Benutzung der in § 1 genannten öffentlichen Straßen.
(3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die  Sondernutzung an den in § 1 dieser Satzung genannten öffentlichen  Straßen der Erlaubnis der Gemeinde Lambrechtshagen  (Sondernutzungserlaubnis).
(4) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder  Änderung einer Sondernutzung.
§ 3
Gestattung nach bürgerlichem Recht
Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach  bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus
a) den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende  Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht  bleibt (s. a. § 30 Abs. 1 Nr. 1 StrWG M-V, § 8 Abs. 10 FStrG), oder
b) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V).
§ 4
Antrag und Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Lambrechtshagen  über das Amt Warnow West schriftlich, spätestens 7 Tage vor Beginn der  beabsichtigten Nutzung zu beantragen.
(2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über:
1. den Ort
2. Art und Umfang
3. Dauer der Sondernutzung, sowie
4. Angaben über Maßnahmen zur Beseitigung der durch die Sondernutzung
entstehenden Verunreinigungen enthalten.
Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden:
1. eine maßstabsgerechte Zeichnung,
2. eine Beschreibung,
3. Angaben darüber, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit  und
Leichtigkeit des Verkehrs sowie dem Schutze der Straße Rechnung getragen
wird.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es  können Bedingungen und Auflagen festgesetzt werden.
(4) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften  wird durch die Sondernutzungserlaubnis nicht berührt.
(5) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den  Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die  Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde.
Eine Überlassung an Dritte sowie die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht  Er-
laubnisnehmer sind, ist ohne Zustimmung der Gemeinde nicht gestattet.
§ 5
Erlaubnisfreie Nutzungen
(1) Einer Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen bedarf es nicht,  wenn die dafür vorgesehenen baulichen Anlagen baurechtlich genehmigt  oder bei nur anzeigepflichtigen Anlagen der Bauaufsichtsbehörde  angezeigt sind und die Gemeinde zugestimmt hat:
1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke; Kellerlichtschächte,  Gesimse, Aufzugschächte für Waren und Mülltonnen und Schächte für  Brennstoffzufuhr soweit sie nicht weiter als 30 cm in den öffentlichen  Verkehrsraum hineinragen; Sonnenschutzdächer (Markisen) ab einer Höhe  von 2,50 m über öffentlichen Gehwegen
2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und  Warenautomaten, die nicht mehr als 30 cm in den Gehweg hineinragen.
3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit  Warenauslagen, die vorübergehend mit einer baulichen Anlage am Boden  angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 30 cm in den  Straßenraum hineinragen.
Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm verbleiben. Die  Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und  Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleibt unberührt.
(3) Erlaubnisfrei sind auch:
1. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste
2. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr ohne  Werbeträger und Fahrkartenautomaten
3. Notrufsäulen und Stromkästen sowie Briefkästen herkömmlicher  Abmessungen
4. Auf Gehwegen und Parkstreifen die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung  sowie Umzugsgut, Brennstoffe, Baumaterialien, Hausmüll- und  Reststoffbehältern am Tage der An- bzw. Abfuhr , soweit auf dem  Grundstück keine ausreichende Kapazität zur Verfügung steht und die  Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden
5. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste,  Umzüge und ähnliche Veranstaltungen
(3) Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstaltungen auf  Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften von der Gemeinde  genehmigt, so bedarf es keiner Sondernutzungserlaubnis.
(4) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die  beabsichtigte Nutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder  Genehmigung erforderlich ist.
Das Recht auf Erhebung von Gebühren für Sondernutzung bleibt aber  unberührt.
(5) Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu befürchten, dass  eine erlaubnisfreie Sondernutzung Belange des Straßenbaues, der  Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene  Belange beeinträchtigt, kann die Sondernutzung eingeschränkt oder  untersagt werden.
§ 6
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die  Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht  vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des  Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen oder  Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des  Gemeingebrauches, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des  Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer  straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des  Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die  Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann.
2. Die Sondernutzung an anderer geeigneter Stelle bei geringerer  Beeinträchtigung des Gemeingebrauches erfolgen kann.
3. Die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung  und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer  nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten  unverzüglich wieder behoben wird.
4. Zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen  gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können.
(3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche  Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen  (max. 3 Monate vor der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des  Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige  straßenbezogene Belange entgegenstehen.
(4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere  ordnungsrechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis versagt werden,  wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar  untersagt ist oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die  Handlung untersagen wird.
§ 7
Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis
(1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt:
1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
2. durch Zeitablauf,
3. durch Widerruf,
4. wenn der Erlaubnisnehmer von ihr sechs Monate hindurch keinen  Gebrauch gemacht
hat.
(2) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die  Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und  die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen  und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Es besteht  kein Ersatzanspruch.
(3) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung  oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch.
§ 8
Haftung, Sicherheiten und Mehrkosten
(1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des  Haftpflichtrisikos vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer  ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese  Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die  Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.  Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat  der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit  übersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen  für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen  Dritter ist die Gemeinde Lambrechtshagen freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der  angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände.  Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der  Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde  die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit  Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder  zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung  wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der  Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter  Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der  Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren.
§ 9
Gebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden  Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser  Satzung.
(2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis  Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen  Nutzung
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an  den Gebührenschuldner fällig.
§ 11
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Antragsteller,
2. der Erlaubnisnehmer oder sein Rechtsnachfolger,
3. derjenige, der eine Sondernutzung ausübt oder in seinem Namen ausüben  lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 12
Gebührenfreiheit und Gebührenermäßigung
(1) Gebühren werden nicht erhoben für:
1. Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Satzung.
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
3. Fahrradständer, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt.
(2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren gewährt  werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches  Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck  dient.
§ 13
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
1. die örtliche Lage,
2. die Zeitdauer und der Umfang der Beeinträchtigung der öffentlichen  Nutzung
sowie
3. der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung.
(3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser  Gebührensatzung.
§ 14
Gebührenberechnung
(1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden  angefangene Maßeinheiten voll gerechnet. Weiterhin erfolgt die  Berechnung entsprechend dem Tarif täglich oder monatlich.
(2) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr  beträgt in diesen Fällen 1/30 der Monatsgebühr. Angefangene Tage gelten  als volle Tage.
(3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die  Mindestgebühr für die Erlaubnis von Sondernutzungen beträgt 10,00 EUR.
§ 15
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis  aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so  besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2) Widerruft die Gemeinde Lambrechtshagen die Sondernutzungserlaubnis  aus Gründen, die der Erlaubnisnehmer nicht zu vertreten hat, so werden  ihm auf Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig  erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung  der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 10,00 EUR werden nicht  erstattet.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetzes M-V und  des § 5 KV M-V handelt, wer entweder vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen des § 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße ohne die  erforderliche Erlaubnis benutzt,
2. einer der nach § 4 (3) Satz 2 dieser Satzung erteilten Auflagen oder  Bedingungen nicht nachkommt,
3. entgegen § 7 (2) dieser Satzung erstellte und verwendete  Einrichtungen nicht unverzüglich entfernt und den früheren Zustand  wieder herstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße  geahndet werden.
(3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.  Gleichzeitig treten die „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen  Straßen in der Gemeinde Lambrechtshagen vom 22.05.1996 und die  Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der  Gemeinde Lambrechtshagen vom 22.05.1996 außer Kraft.
Lambrechtshagen, den 18.02.2003
Matthies
Bürgermeister
Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für  Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der  Gemeinde Lambrechtshagen (Sondernutzungssatzung)
Tarifstelle Art der Sondernutzung Benutzungsgebühr täglich in EUR je qm  Benutzungsgebühr monatlich in EUR je qm
1. Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände 4,88
2. Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) 4,27
3. Fahrradständer mit Werbung 3,05
4. Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte  der Leistung 5,49
5. Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit)  vor Gast- und Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès 0,16
6. Verkaufswagen im Reisegewerbe 0,20
7. Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske 0,24
8. Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände 0,22
9. Lotterieveranstaltungen 0,10
10. Blumenstände 0,16
11. Kirmesveranstaltungen und Volksfeste 0,18
12. Marktveranstaltungen 0,18
13. Ausstellungen vor Ladenlokalen 0,31
14. Aufstellen von Blumenkübeln 0,12
15. Umhertragen und Verteilen von Plakaten, Handzetteln oder ähnlichen  Ankündigungen zu gewerblichen Zwecken 0,12
16. Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5  qm, vorübergehend angebracht oder ausgestellte Werbeanlagen an der  Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen  soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Satzung erlaubnis- bzw.  gebührenfrei sind 3,66
17. Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
a) Pkw
b) Lkw
c) Kraftrad
a) 0,22
b) 0,24
c) 0,20
18. Aufstellen von Bauzäunen, -buden, – maschinen, Gerüsten sowie  Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien 0,14
19. Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 18.  0,16
20. Aufstellen von Containern 0,12
21. Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen 0,10 – 0,31
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften  verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung  des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der  öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung  gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und  Bekanntmachungsvorschriften.
Die Genehmigung der Satzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des StrWG-MV erfolgte durch den Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 10.02.2003.