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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfahren Fuß- und Radweg vom Hainbuchenweg zum Klein Lichtenhäger Weg

Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung vom: 03.02.2011.

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

1. Lagebezeichnung:                 Fuß- und Radweg vom Hainbuchenweg zum Klein Lichtenhäger Weg

Gemarkung Lichtenhagen, Flur 2, Flurstück 20

2. Festsetzung

2.1, Klassifizierung:                  Gemeindestraße (Fuß- und Radweg)

gemäß § 3 Nr. 3 i. V. m. § 2 Abs. 2 StrWG- M-V

2.2. Funktion:                          Fuß- und Radweg nach § 3 Nr. 3 a StrWG-M-V

2.3. Träger der
Straßenbaulast:                 Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

2.4. Widmungsverfügung:         Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten
festgelegt:
Sonderweg für Fußgänger und Radfahrer

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach dem Tage der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt Warnow West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow, einzulegen.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4

VwVfG M-V gilt die Verfügung mit dem Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum:08.02.2011

Harbrecht

Bürgermeister

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