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Gemeinde Ziesendorf – Erste Satzung zur Änderung der Grünflächensatzung

Erste Satzung zur Änderung der Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Ziesendorf (Grünflächensatzung)

Auf Grund der §§ 2 und 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GVOBl. M-V, S. 687, 719) sowie unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 22.11.2010 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung zum Schutz und zur Benutzung der öffentlichen Grünflächen der Gemeinde Ziesendorf (Grünflächensatzung) vom 08.10.2002 wird wie folgt geändert:

1.                   Es wird ein § 1 a folgenden Einhalts eingefügt:

§ 1 a Widmung und Einziehung

(1) Die Widmung erfolgt mit Übergabe der Anlage an die Öffentlichkeit und/oder, soweit vor-
handen, durch Aufnahme in ein Grünflächenkataster.
(2) Eine öffentliche Grünfläche kann vollständig oder teilweise eingezogen und/oder in der
Nutzungsart verändert werden, wenn sie für ihren Widmungszweck nicht mehr benötigt wird
oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls dies erfordern.
(3) Bauplanungsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.“

2.                   Der § 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

§ 2 Benutzung der öffentlichen Grünflächen

(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der
Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt (Allgemeingebrauch). Jegliche Benutzung ist
nach dem Gebot der Rücksichtnahme auf die Interessen anderer Nutzer auszurichten.

(2) Die Benutzung von Anlagen oder von Anlagenteilen kann durch Gebote oder Verbote
geregelt werden. Bestimmte Arten der Nutzung können ausgeschlossen werden.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene
Gefahr. Das Spielen in Gewässern innerhalb von Grünflächen ist aus hygienischen und
sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet.

(4) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer
a) durch vorschriftswidriges Verhalten,
b) durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen,
c) durch das Verhalten anderer Benutzer,

d) beim Baden, auch in erlaubten Gewässern entstehen.

Die Verpflichtung der Gemeinde zur Beseitigung von Schnee und Eisglätte auf Plätzen und
Wegen öffentlicher Grünflächen sowie Verkehrssicherung bei Bäumen in Parkanlagen
beschränkt sich auf Wege mit hoher Benutzerfrequenz.
Spielplätze werden in den Wintermonaten nicht geräumt oder gestreut. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Weitere generelle oder zeitweilige Nutzungseinschränkungen wegen gartenpflegerischer

Arbeiten (z. B. Baumpflegearbeiten) sind jederzeit möglich. Gleiches gilt bei eingeschränkter
Bewirtschaftung (z. B. Winterdienst).

(6) Nutzungen, die der Zweckbestimmung nicht entsprechen, sind Sondernutzungen. Dazu
gehören insbesondere Tief- und Hochbauarbeiten, Baustelleneinrichtungen, Lagerplätze,
Überbauungen, Einfriedungen, Nutzung für Veranstaltungen (wie Volksfeste, Jahrmärkte,
Volkssport, Kultur usw.). Für Sondernutzungen gilt § 4.“

3.            Der § 3 der Satzung erhält folgende Fassung:

§ 3 Verhalten in öffentlichen Grünflächen

(1) In öffentlichen Grünflächen ist es untersagt

1. Gehölz- und Blumenflächen zu betreten,

2. Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen zu benutzen,

3. die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen,

4. Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen, abzukippen bzw.
abzustellen oder Grabungen aller Art vorzunehmen,

5. Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen zu entnehmen, zu beschädigen

oder zu zerstören,

6. eigenmächtig Pflanzungen aller Art oder Mäharbeiten vorzunehmen,

7. Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen zu entfernen,

8. wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere zu füttern,

9. Ausstattungsgegenstände zu beschmutzen, zu beschädigen oder zu verändern,
einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches,

10. die Anlagen mit Kraftfahrzeugen zu befahren, zu Reiten bzw. Fahrzeuge oder Anhänger
abzustellen,

11. zu zelten bzw. in Wohnwagen zu campieren,

12. offene Feuerstellen zu errichten und zu betreiben,
13. vermeidbaren Lärm zu verursachen, wie z. B. durch die Benutzung von

Musikwiedergabegeräten

14. sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufzuhalten, soweit dadurch die öffentliche
Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden,
15. Werbeanlagen aufzustellen

16. in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Badestellen,

zu Baden und zu Spielen oder Wasser zu entnehmen
17. nicht freigegebene Eisflächen zu betreten oder zu befahren,

18. als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische
Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden,

19. chemische Auftaumittel zu verwenden.

(2) Der Alkoholgenuss sowie das Rauchen auf Spiel- und Kleinsportanlagen sind verboten.

(3) Personen, die Tiere auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass

1. Personen durch die Tiere nicht belästigt werden,

2. die Tiere von Kinderspielplätzen ferngehalten werden,

3. sonstige Grünflächen bzw. deren Bestandteile durch diese Tiere nicht beschädigt

werden,

4. anfallender Kot sofort entfernt wird.“

4.       Der § 4 erhält die Bezeichnung „Sondernutzungen“.

5.       Der Abs. 1 des § 4 erhält folgende Fassung:

(1) Die Gemeinde Ziesendorf kann im Einzelfall eine Benutzung der öffentlichen
Grünflächen, die über die satzungsgemäße Zweckbestimmung hinausgeht, genehmigen

bzw. Untersagungen zeitweise aufheben (Sondernutzung). Zu Sondernutzungen zählen
insbesondere:
1. Aufstellen und Anbringen, Ein- und Ausbau jeglicher Anlagen, Gegenstände und
Einrichtungen auf, über und unter Grünanlagen
2. Aufgrabungen jeder Art
3. Ablagerung von Baustoffen, Material, Bodenaushub, Schutt und dergleichen
4. das Befahren mit und das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern aller Art
5. Durchführung von Veranstaltungen, Jahrmärkten, Sportwettkämpfen einschließlich
Trainingsbetrieb, Gastronomie, Handel, Schaustellerei, Revue, Theater, Tanz, Musik u.

Ä.,
6. Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen (einschließlich deren Entwicklungsstufen

z. B. Früchte, Samen u. Ä.) sowie Pflegemaßnahmen durch Dritte.“

6.       Der Abs. 3 des § 4 erhält folgende Fassung:

“(3) Eine Sondernutzung wird nur auf schriftlichen Antrag genehmigt. Dieser sollte spätestens

14 Tage vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit genauen Angaben über

Ort, Art, Umfang und Dauer gestellt werden, wobei Umfang und Dauer seitens des

Antragstellers so gering wie möglich zu bemessen sind. Die Fristregelung gilt nicht für

Zirkusse. Die Sondernutzung ist erst zulässig, wenn die Genehmigung erteilt ist. Die

Genehmigung gilt auch als erteilt, wenn der Antrag binnen einer Frist von 1 Monat nicht

beschieden ist, es sei denn, die Frist ist aus sachlichen Gründen ausdrücklich verlängert

worden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen.“

7.       Der Abs. 4 des § 4 erhält folgende Fassung:

“(4) Die Genehmigung wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Auf Dauer angelegte Nutzungen

sollen in der Regel auf Widerruf genehmigt werden. Die Genehmigung kann Bedingungen

und Auflagen enthalten. Sie darf nur mit Zustimmung der Gemeinde auf Dritte übertragen
werden.“

8.       Der Abs. 8 des § 4 wird auf folgende Formulierung geändert:

“(8) Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen.“

9.       Der Abs. 9 des § 4 wird wie folgt gefasst:

“(9) Für Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung fallen Verwaltungsgebühren nach der
hierfür geltenden Satzung des Amtes Warnow West an.“

10.   Der Abs. 10 des § 4 wird gestrichen.

11.   Im § 5 werden nach dem Wort „Gehölzschutzbestimmungen“ die Worte „nach dem Naturschutz- und Bauplanungsrecht“ hinzugefügt.

12. Der § 7 der Satzung wird wie folgt gefasst:

“                                                       § 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklen-
burg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. gegen ein nach § 2 Abs. 2 ausgesprochenes Gebot oder Verbot verstößt,
2. entgegen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 in öffentlichen Grünanlagen
– Gehölz- und Blumenflächen betritt
– Vegetationsflächen zur Abkürzung von Wegen benutzt,
– die Anlagen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigt,
– Erdstoffe sowie sonstige Schüttgüter und Gegenstände ablädt, abkippt bzw. abstellt oder
– Grabungen aller Art vornimmt,
– Gehölze, Blumen, Zweige, Früchte, Pflanzensamen entnimmt, beschädigt oder zerstört,
– eigenmächtig Pflanzungen aller Art oder Mäharbeiten vornimmt,
– Herbstlaub aus geschlossenen Gehölzbeständen entfernt,
– wildlebende Tiere und verwilderte Haustiere füttert,
– Ausstattungsgegenstände einschließlich ihres Standortes und Farbanstriches beschmutzt,
beschädigt oder verändert,
– die Anlagen mit Kraftfahrzeugen befährt, reitet bzw. bzw. Fahrzeuge oder Anhänger abstellt,
– zeltet bzw. in Wohnwagen campiert,
– offene Feuerstellen errichtet und betreibt,
– vermeidbaren Lärm verursacht, wie z. B. durch die Benutzung von Musikwiedergabegeräten,
– sich zum Zwecke des Alkoholgenusses aufhält, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit und
Ordnung beeinträchtigt werden,
– Werbeanlagen aufstellt,
– in vorhandenen natürlichen oder künstlichen Gewässern, ausgenommen Badestellen, badet
oder spielt oder Wasser entnimmt,
– nicht freigegebene Eisflächen betritt oder befährt,
– als Unbefugter Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbe-
kämpfungsmittel anwendet,
– chemische Auftaumittel verwendet,
3. entgegen § 3 Abs. 2 auf Spiel- und Kleinsportanlagen raucht oder Alkohol genießt,
4. entgegen § 3 Abs. 3 das mitgeführte Tier nicht vom Kinderspielplatz fernhält und in der
Grünanlage anfallenden Kot nicht sofort entfernt;
5. entgegen § 4 eine Sondernutzung ohne Genehmigung oder abweichend von einer erteilten
Genehmigung ausübt oder unberechtigt auf Dritte überträgt,
6. seine mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen entgegen § 4 Abs. 5 nicht in ordnungs-
gemäßem, sauberem und verkehrssicherem Zustand errichtet und erhält,
7. die benutzte Grünfläche entgegen § 4 Abs. 5 nicht fachgerecht wiederherstellt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße
von 5 EUR bis 1.000 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt
Warnow West.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 29.11.2010

Harri Bauer

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

  1. Die vorstehende, von der Gemeindevertretung beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Kommentare nicht gestattet.

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