Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird die nachstehende Satzung erneut öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte seinerzeit bereits im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Landbote“ vom 13.12.2002, so dass die Satzung somit zum 14.12.2002 in Kraft trat.
S a t z u n g über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung) Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522, ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.10.2002, nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 08.11.2002 folgende Satzung erlassen. § 1 (1) Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an 1. Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, soweit die ge- 2. Gemeindestraßen, 3. sonstige öffentliche Straßen, Wege und Plätze. (2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Abs. 2 StrWG M-V sowie in § 1 Abs. 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör und die Nebenanlagen. § 2 (1) Gemeingebrauch ist die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenver- (2) Sondernutzung ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der in (3) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedarf die Sondernutzung an den (4) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Sonder- § 3 Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus b) eine sonstige öffentliche Straße betrifft (§ 24 Abs. 2 StrWG M-V). § 4 (1) Die Sondernutzungserlaubnis ist bei der Gemeinde Ziesendorf über das (2) Der Antrag muss mindestens die Angaben über: 1. den Ort Es können folgende Unterlagen und Nachweise verlangt werden: 1. eine maßstabsgerechte Zeichnung, (3) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Es können Be- (4) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch (5) Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaub- § 5 (1) Einer Erlaubnis für nachstehende Sondernutzungen bedarf es nicht, wenn die dafür 1. Vordächer, Gebäudesockel, Balkone/Fensterbänke; Kellerlichtschächte, Gesimse, 2. Errichtung von Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und Warenautomaten, die 3. Errichtung von Werbeanlagen und Verkaufseinrichtungen mit Warenauslagen, die Dem Fußgängerverkehr muss eine Breite von 75 cm verbleiben. Die Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften (etwa Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen, Sanierungssatzungen) bleibt unberührt. (3) Erlaubnisfrei sind auch: 1. Hinweisschilder auf öffentliche Gebäude und Gottesdienste 2. Wartehallen und ähnliche Einrichtungen für den Linienverkehr ohne Werbeträger 3. Notrufsäulen und Stromkästen sowie Briefkästen herkömmlicher Abmessungen 4. Auf Gehwegen und Parkstreifen die Lagerung von Sperrmüll zur Abholung sowie 5. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge (3) Werden Jahrmärkte oder sonstige wiederkehrende Veranstaltungen auf Grund ge- (4) Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es nicht, soweit für die beabsichtigte Nut- (5) Ist auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls zu befürchten, dass eine erlaub § 6 (1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen oder Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauches, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes oder anderer straßenbezogener Belange, der Vorrang gegenüber den Interessen des Antragstellers gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. Der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme pri- (3) In der Zeit vor den Wahlen ist den Parteien die erforderliche Sondernutzungserlaubnis zur Durchführung ihres Wahlkampfes zu erteilen (max. 3 Monate vor der Wahl), soweit nicht höherrangige Belange des Straßenbaues, der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs oder anderweitige straßenbezogene Belange entgegenstehen. (4) Verstößt die beabsichtigte Sondernutzung gegen andere ordnungsrechtliche Vorschriften, so kann die Erlaubnis versagt werden, wenn die Handlung durch die zuständige Ordnungsbehörde vollziehbar untersagt ist oder mit Sicherheit zu erwarten ist, dass diese die Handlung untersagen wird. § 7 (1) Die Sondernutzungserlaubnis erlischt: 1. durch Einziehung der genutzten öffentlichen Straße, (2) Erlischt die Erlaubnis, so hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzu- (3) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung § 8 (1) Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos vor Inanspruchnahme der Erlaubnis den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen. (2) Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde Ziesendorf für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter ist die Gemeinde Ziesendorf freizustellen. (3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. § 9 (1) Für Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 10 (1) Die Gebührenpflicht entsteht unabhängig von der tatsächlichen Nutzung 1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, (2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. § 11 (1) Gebührenschuldner sind 1. der Antragsteller, (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 12 (1) Gebühren werden nicht erhoben für: 1. Sondernutzungen nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 dieser Satzung. (2) Im Übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung der Gebühren gewährt werden, wenn § 13 (1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind 1. die örtliche Lage, (3) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. § 14 (1) Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene (2) Bruchteile von Monaten werden nach Tagen berechnet. Die Tagesgebühr beträgt in (3) Alle Gebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet. Die Mindestgebühr für die § 15 (1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die (2) Widerruft die Gemeinde Ziesendorf die Sondernutzungserlaubnis aus § 16 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Straßen- und Wegegesetzes M-V und des § 5 KV 1. entgegen des § 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis 2. einer der nach § 4 (3) Satz 2 dieser Satzung erteilten Auflagen oder Bedingungen nicht 3. entgegen § 7 (2) dieser Satzung erstellte und verwendete Einrichtungen nicht unverzüg- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 StrWG M-V mit einer Geldbuße geahndet (3) Zwangsmaßnahmen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. §17 Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die „Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ziesendorf vom 07.05.1996 und die Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde Ziesendorf vom 07.05.1996 außer Kraft. Ziesendorf, den 18.11.2002 Bauer |
Anlage zu § 9 (1) der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Ziesendorf (Sondernutzungssatzung)
Tarifstelle | Art der Sondernutzung | Benutzungsgebühr täglich in EUR je qm | Benutzungsgebühr monatlich in EUR je qm |
1. | Litfaßsäulen, Uhrensäulen, Plakatwände | 4,88 | |
2. | Masten (für Freileitungen, Fahnen u. ä.) | 4,27 | |
3. | Fahrradständer mit Werbung | 3,05 | |
4. | Erlaubnispflichtige Automaten, Vitrinen u. ä. jeweils an der Stätte der Leistung | 5,49 | |
5. | Errichtungen von Freisitzen (Tischen mit oder ohne Sitzgelegenheit) vor Gast- und Schankwirtschaften, Eisdielen und Cafès | 0,16 | |
6. | Verkaufswagen im Reisegewerbe | 0,20 | |
7. | Imbissbuden, Trinkhallen, Kioske | 0,24 | |
8. | Werbe- und Verkaufsstände sowie Informationsstände | 0,22 | |
9. | Lotterieveranstaltungen | 0,10 | |
10. | Blumenstände | 0,16 | |
11. | Kirmesveranstaltungen und Volksfeste | 0,18 | |
12. | Marktveranstaltungen | 0,18 | |
13. | Ausstellungen vor Ladenlokalen | 0,31 | |
14. | Aufstellen von Blumenkübeln | 0,12 | |
15. | Umhertragen und Verteilen von Plakaten, Handzetteln oder ähnlichen Ankündigungen zu gewerblichen Zwecken | 0,12 | |
16. | Baugenehmigungsfreie Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis 0,5 qm, vorübergehend angebracht oder ausgestellte Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen soweit Sie nicht nach den §§ 5 und 12 der Satzung erlaubnis- bzw. gebührenfrei sind | 3,66 | |
17. | Abstellen von nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen a) Pkw b) Lkw c) Kraftrad |
a) 0,22 b) 0,24 c) 0,20 |
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18. | Aufstellen von Bauzäunen, -buden, – maschinen, Gerüsten sowie Lagerung von Baustoffen und sonstigen Materialien | 0,14 | |
19. | Aufgraben öffentlicher Verkehrsfläche einschließlich Tarifstelle 18. | 0,16 | |
20. | Aufstellen von Containern | 0,12 | |
21. | Sonstigen Zwecken dienende Nutzungen | 0,10 – 0,31 |
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die Genehmigung der Satzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des StrWG-MV erfolgte durch den Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 08.11.2002.