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Gemeinde Stäbelow – 4. Änderung der Innenbereichssatzung Wilsen

4. Änderung der Innenbereichssatzung Wilsen

hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Stäbelow hat am 05.05.2010 die 4. Änderung der Innenbereichssatzung Wilsen beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 34 (6) BauGB bekannt gemacht.

Die Satzung über die 4. Änderung der Innenbereichssatzung Wilsen tritt mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft.


Jedermann kann die rechtskräftige Satzung (4. Änderung) nebst Begründung ab diesem Tag in der Bauverwaltung des Amtes Warnow West in 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die Änderung beinhaltet die Einbeziehung von Außenbereichsflächen am südöstlichen Dorfrand von Wilsen.

Es wird darauf hingewiesen dass

eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 31.05.2010


T. Reincke
Bürgermeister

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