Bebauungsplans Nr. 19 Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage Groß Schwaß“
hier: Inkraftsetzung
Der am 13.04.2010 von der Gemeindevertretung Kritzmow als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 19 Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage Groß Schwaß“ wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Bad Doberan vom 26.04.2010 genehmigt (AZ II/61/2/010/13051040 B 19).
Die Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 19 der Gemeinde Kritzmow wird hiermit gemäß § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.
Damit tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 19 Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage Groß Schwaß“ mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft.
Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan nebst Begründung ab diesem Zeitpunkt im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Groß Schwaß, südöstlich der B103n und nordwestlich der Barnstorfer Straße.
Es wird darauf hingewiesen, dass
– eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und
– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.
Kritzmow, 03.05.2010
T. Knopp
Bürgermeister