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Amtl. Bekanntmachung

Gemeinde Lambrechtshagen – Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687, 719), des § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.02.2010 die folgende Hebesatz-Satzung erlassen.

§ 1 Erhebungsgrundsatz
Die Gemeinde Lambrechtshagen erhebt
1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) Grundsteuer A (für land –und forstwirtschaftliche Betriebe) 250 v.H.
b) Grundsteuer B (für Grundstücke) 350 v.H.
2. Gewerbesteuer 300 v.H.

§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2010 in Kraft

Lambrechtshagen, den 02.03.2010

Gerhard Matthies
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften kann nach Ablauf eines
Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden.
Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich
unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der
Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige- Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvor-
schriften kann jedoch jederzeit geltend gemacht werden.

Kommentare nicht gestattet.

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