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Amtl. Bekanntmachung

Zur Herstellung der Rechtssicherheit wird die nachstehende Satzung erneut öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung erfolgte seinerzeit bereits im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Landbote“ vom 10.05.2004, so dass die Satzung somit zum 11.05.2004 in Kraft trat.

Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 16.11.2002 über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Stäbelow (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch 4. ÄndG KV M-V vom 09.08.2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 und § 8 (1) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 19.04.1994, in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01. Juni 1993 (GVOBl. M/V S. 522, ber. am 04.11.1993 GVOBl. S. 916) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10.03.2004 nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde und nach Genehmigung durch die zuständige Straßenaufsichtsbehörde vom 01.04.2004 folgende Satzung erlassen.

Artikel 1
Gebühren

Der § 9 wird nunmehr wie folgt gefasst:

§ 9 Gebühren
(1) Für Sondernutzungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifes erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,50 EUR erhoben. Für eine Erweiterung, Verlängerung oder Änderung der Sondernutzungserlaubnis werden 10 EUR erhoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11.05.2004 in Kraft.

Kritzmow, 13.04.2004

Wolfgang Bull
Bürgermeister

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Die Genehmigung der Satzung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 des StrWG-MV erfolgte durch den Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 01.04.2004.

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