Tag der Bekanntmachung: 10.01.2012
Planfeststellung für
1. Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung Papendorf
Bahn-km 25,056
2. Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung Papendorf
Bahn-km 24,264
3. Ersatzneubau Bahndurchlass Pölchow
Bahn-km 20,750
an der Bahnstrecke 6446 Bützow – Rostock Hbf
Betroffene Gemeinden: Papendorf und Pölchow im Amt Warnow-West
Das Eisenbahn- Bundesamt, Außenstelle Hamburg / Schwerin hat für die 3 o. a. Bauvorhaben die Durchführung der Planfeststellung beantragt.
Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit vom 16. Januar 2012 bis zum 15. Februar 2012 im Amt Warnow-West im Bauamt, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow zur Einsichtnahme aus.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
Montag 8:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr
- Jeder kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 29. Februar 2012, beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V, Erich-Schlesinger Straße 35 in 18059 Rostock oder im Amt Warnow-West, im Bauamt, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 2 AEG)
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen.
Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Vereine
b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz
einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vor gesehenen Verfahren anerkannt sind
(Vereinigungen),
von der Auslegung des Plans.
- Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG).
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG).
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt werdenDie Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen
und die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19a Abs. 3 AEG)
gez. Bernd Stukowski
Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V
Anhörungsbehörde