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Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9a „Sandkrug“ der Gemeinde Papendorf

Tag der Bekanntmachung: 16.12.2011

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 06.10.2011 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9a für das Gewerbegebiet „Sandkrug“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), gemäß § 10 i.V.m. § 13a Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften dazu gemäß § 86 Landesbauordnung (LBauO M-V) beschlossen.

Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9a sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB und § 86 LBauO M-V bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit Ablauf des Erscheinungstages dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazugehörige Begründung ab diesem Tage während der Dienststunden im Amtsgebäude des Amtes Warnow-West, Bauverwaltung, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9a sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Kritzmow, den 15.12.2011

K. Zeplien
Bürgermeister

Anlage:

Übersichtsplan Geltungsbereich der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 9a der Gemeinde Papendorf „Sandkrug“ als PDF-Datei

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