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Gemeinde Papendorf – Vierte Satzung zur Änderung der Sondernutzungssatzung

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Papendorf (Sondernutzungssatzung)

Auf Grund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 08.06.2004, der §§ 21 bis 24 sowie 28, 30 und 67 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993, § 8 des Bundesfernstraßengesetz (FStrG) vom 28.06.2007 in Verbindung mit §§ 1 (1), 2 (1) und 6 (1) und (5) des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vom 12.04.2005, jeweils in den derzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.07.2011 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1

Änderungen

Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde Papendorf (Sondernutzungssatzung) vom 19.03.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 12.08.2010, wird nach Maßgabe folgender Punkte geändert:

  1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird der Halbsatz „soweit die genutzten Straßenteile in der Straßenbaulast der Gemeinde stehen“ gestrichen.
  2. In § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 werden die Worte „Amt Warnow West“ durch die Worte „Amt Warnow-West“ ersetzt.
  3. In § 5 Abs. 3 wird die Nr. 2 gestrichen. Die bisherigen Nrn. 3 bis 10 werden zu Nrn. 2 bis 9.
  4. In § 5 Abs. 3 Nr. 8 werden die Worte „gemäß Abfallsatzung zur Entsorgung bereit gestellte Abfallbehälter…“ auf „gemäß Abfallsatzung für den Tag der Entsorgung bereit gestellte Abfallbehälter…“ geändert.
  5. In der Anlage nach § 9 Abs. 1 zur Satzung werden unter der Tarifstelle 23 die Worte „sowie Zweit- und weitere Grundstückszufahrten“ gestrichen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 14.07.2011

Klaus Zeplien

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

  1. Die vorstehende, von der Gemeindevertretung beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
  2. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese nach § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Kommentare nicht gestattet.

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