Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Gemeinde Kritzmow – Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung

Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow vom 29.04.2014

Aufgrund der §§ 5 und 15 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), der §§ 1, 2, 6 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777, 833), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13.01.1993 (GVOBl. MV S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V S. 323, 324) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 29.04.2014 folgende Satzung erlassen:

Der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock wurde diese Satzung am angezeigt.

Artikel 1
Änderungen

Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Kritzmow vom 06.08.2013, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 08.08.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

  1. In § 4 ändert sich der Gebührensatz für den Winterdienst. Die Höhe Gebührensätze für die Straßenreinigung bleibt bestehen.
    § 4 hat damit folgende Fassung:

Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter folgende Jahresgebühren erhoben:

Reinigungsklassen/ Gebührensatz

Euro/ Flächenmeter

SF 4 (Reinigung Fahrbahn alle 4 Wochen)

0,23

SF 8 (Reinigung Fahrbahn alle 8 Wochen)

0,19

WF  (Winterdienst Fahrbahn)

0,61

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft.

Kritzmow, den 29.04.2014

 

Knopp
Bürgermeister

 

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.