Neufassung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der derzeit gültigen Fassung und der §§ 1 bis 3, 12, 15 bis 17 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der derzeit gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 04.12.2025 folgende Satzung erlassen:
- 1 Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Elmenhorst/Lichtenhagen.
(2) Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).
- 2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter oder Eigentümer eines im Sinne von Absatz 2 gehaltenen Hundes.
(2) 1Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinen Haushalt aufgenommen hat.
2Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
(3) Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
(4) Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(5) 1Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. 2Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von drei Monaten überschreitet.
(6) Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
- 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht, Entstehung der Steuerschuld
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.
(2) 1Die Hundehaltung und die Steuerpflicht enden zum Ablauf des Monats, zu dem das Ableben des Hundes durch tierärztlichen Nachweis festgestellt worden ist, abgegeben wurde oder aus der Gemeinde verzieht. 2Wird die Beendigung der Hundehaltung ohne tierärztlichen Nachweis angezeigt, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Anzeige erfolgt.
(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.
(4) Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.
- 4 Steuermaßstab und Steuersatz
(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- für den ersten Hund 50,00 €
- für den zweiten Hund 100,00 €
- für den dritten und 150,00 €
- für jeden weiteren Hund 150,00 €
- für den ersten und jeden weiteren gefährlichen Hund 500,00 €
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.
- 5 Steuerbefreiung
(1) Personen, die sich nicht länger als drei Monate in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
- Blindenbegleithunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „B“, „aG“ oder „H“ des Hundehalters abhängig gemacht.
- Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden;
- Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden (Versuchshunde);
- 1Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden und die dafür vorgesehene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben. 2Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen;
- 1Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern vom 16.08.2012 (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung – JagdHBVO M-V) mit Erfolg abgelegt haben.
- Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen, ähnlichen Einrichtungen oder in Vereinen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung verfolgen, untergebracht sind, sofern ordnungsgemäße Bücher über jeden Hund, seine Ein- und Auslieferung und – soweit möglich – seinen Besitzer geführt und der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen vorgelegt werden;
- Hunde, die im Sinne des § 12 e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f und 12 g BGG nachgewiesen werden kann;
- Therapiehunde, die für eine tiergestützte medizinische Behandlung (beispielsweise im Rahmen einer Psychotherapie, Ergotherapie, Physiotherapie, Sprach- und Sprechtherapie oder Heilpädagogik und in der Geriatrie) eingesetzt werden. Zur Gewährung der Befreiung ist ein Ausbildungszertifikat als Therapiebegleithund vorzulegen.
- 6 Steuerermäßigung
Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die
- ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,
- von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
- von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,
- als Schutzhunde gehalten werden,
- 1von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.
2Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der JagdHBVO M-V mit Erfolg abgelegt haben.
- 7 Allgemeine Bestimmungen über die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (Steuervergünstigungen)
(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.
(2) In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.
(3) Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
- Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Die Steuervergünstigung entfällt ab dem Zeitpunkt, wenn der Halter der Hunde wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
(5) Für gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 wird eine Steuervergünstigung nicht gewährt.
- 8 Fälligkeit der Steuer
(1) Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01. Juli.
(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.
- 9 Anzeigepflicht und Besteuerungsverfahren
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 1 Kalendermonat nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Anmeldungsformulars (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, ändern sich oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 1 Kalendermonat unter Verwendung des aktuellen Hundesteuer-Abmeldungsformular (https://www.amt-warnow-west.de/tag/hundesteuer/) mitzuteilen.
(3) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.
(4) 1Die Steuer wird als Jahressteuer durch Bescheid festgesetzt. 2Solange es keine Änderungen in der Bemessungsgrundlage oder des Steuerbescheides gibt, gilt der Bescheid als Mehrjahresbescheid für zukünftige Zeiträume.
- 10 Steuermarken
(1) Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke.
(2) 1Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. 2Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
(3) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Außendienstmitarbeiter der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, auf Verlangen eine gültige Steuermarke vorzuzeigen
(4) Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke bei der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.
- 11 Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerschuldner und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sind die Erhebung und die Verarbeitung folgender Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, im Besonderen Artikel 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. V. m. § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V), §§ 3 und 12 KAG M-V und §§ 29b und 93 Abgabenordnung (AO) berechtigt durch die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über:
- Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und ggf. Kontoverbindung des Steuerschuldners,
- Namen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse, Telefonnummer eines eventuell Handlungs- oder Zustellungsbevollmächtigten.
Daten dürfen erhoben werden durch Mitteilung oder Übermittlung von:
- Polizeidienststellen,
- Ordnungsämtern,
- Einwohnermeldeämtern,
- Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
- Tierschutzvereinen,
- Bundeszentralregister,
- Fachbereich Finanzverwaltung, Amt Warnow-West.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.
(2) Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Absatz 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerschuldner mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
(3) Der Einsatz technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
(4) 1In Schadensfällen darf nach § 12 KAG M-V Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden. 2Bei gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 Hundehalterverordnung dürfen Name und Anschrift des Hundehalters sowie die Hunderasse auch zum Vollzug der Vorschriften über gefährliche Hunde gespeichert, verändert genutzt und an andere zum Vollzug dieser Vorschriften zuständige Behörden übermittelt werden.
- 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 17 Abs. 2 KAG MV handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 2 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke lässt,
- als Hundehalter entgegen § 10 Abs. 3 die Hundesteuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch das Amt Warnow-West, nicht vorzeigt,
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.
(2) Ordnungswidrig im Sinne dieser Satzung handelt auch,
- wer die in Abs. 1 Ziffern 1 bis 4 genannten Ordnungswidrigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ohne es dabei zu ermöglichen, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen,
- wer vorsätzlich oder fahrlässig als Hundehalter entgegen § 9 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- wer die Steuermarke entgegen § 10 Abs. 4 nach der Abmeldung nicht zurückgibt.
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können gemäß § 17 Abs. 3 KAG MV mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(4) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 2 können gemäß § 5 Abs. 3 KV M-V i.V. mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der derzeit gültigen Fassung mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 € geahndet werden.
- 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Elmenhorst/Lichtenhagen, den 16.12.2025
gez.
Uwe Barten
Bürgermeister
Gem. § 5 Abs. 5 KV M-V vom 13. Januar 1998 (GVOBI. M-V, S. 249) in der derzeit gültigen Fassung wird auf Folgendes hingewiesen:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich und unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Wesenberg geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend stets geltend gemacht werden.










