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Gemeinde Stäbelow – Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Stäbelow (StrRS)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777) sowie des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.05.2011 (GVOBl. M-V, S. 323, 324), hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung vom  24.04.2013 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Gegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Reinigungspflichtige Straßen
§ 4 Reinigungsklassen
§ 5 Übertragung der Reinigungspflicht
§ 6 Art und Umfang der Reinigungspflicht
§ 7 Übertragung der Winterdienstpflicht
§ 8 Art und Umfang der Winterdienstpflicht
§ 9 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Schlussbestimmungen

§ 1
Gegenstand

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

  1. Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.
  2. Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.
  3. Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).
  4. Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.
  5. Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen, unabhängig davon ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
    Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht. Ebenso ist es auch unabhängig, ob sie mit Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.

 

§ 3
Reinigungspflichtige Straßen

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich wird die außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straße
–          Wilsener Weg
einbezogen.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Stäbelow. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 5 und 7 übertragen wird.

 

§ 4
Reinigungsklassen

Bestandteil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung (Sommerreinigung undWinterdienst).

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

RK Öffentliche Reinigung Straßenteil

Häufigkeit

SF52 Sommerreinigung Fahrbahn 1 x jährlich

(01.04.-31.10.)

WF Winterdienst Fahrbahn nach Erfordernis

(01.11.-31.03)

 

§ 5
Übertragung der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
1.b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel.
2.) In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen
2.a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,
2.b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung     überlassen ist.

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von ihren Pflichten.

§ 6
Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 5 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.
(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.
(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im Übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

§ 7
Übertragung der Winterdienstpflicht

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:
1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.
2. die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen bei denen entsprechend des Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung der Winterdienst nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers
1. den Erbbauberechtigten,
2. den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,
3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung    überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

 

§ 8
Art und Umfang der Winterdienstpflicht

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:
1. Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.
2. Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.
3. Schnee ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach  beendetem Schneefall, nach 20.00 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.
4. Glätte ist werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden. Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.
Ihre Verwendung ist dosiert und im Einzelfall nur auf Fahrbahnen erlaubt in
a) besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in diesen Fällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden; salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf nicht auf Baumscheiben oder Grünflächen gelagert werden.
5. Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.
6. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.
7. Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.
8. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.
9. Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

§ 9
Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG M-V) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

§ 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 5 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht im nach § 6 erforderlichen Umfang oder der zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 als Reinigungspflichtiger die Straße nicht in der nach § 8 erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße nicht beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

 

§ 11
Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Zugleich tritt die Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Stäbelow vom 22.06.2005, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.07.2010 außer Kraft.

(2) Soweit in der vorstehenden Satzung nur die männliche Sprachform genutzt wird soll dies ausschließlich der besseren Lesbarkeit dienen.

 

Kritzmow, den 24.04.2013

 

T. Reincke
Bürgermeister

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

Winterdienst
Lage Straße

WF

Bliesekow Kastanienstraße

WF

Bliesekow Teichweg bis Löschteich

WF

Stäbelow Am Feldrain

WF

Stäbelow Ebereschenweg

WF

Stäbelow Erlenweg

WF

Stäbelow Fahrenholzer Weg

WF

Stäbelow Forstwiese

WF

Stäbelow Hagebuttenring

WF

Stäbelow Holunderweg

WF

Stäbelow Kindergartenweg

WF

Stäbelow Lang Berg

WF

Stäbelow Lindenweg

WF

Stäbelow Lütt Eck *

WF

Stäbelow Mühlenweg

WF

Stäbelow Plattenweg

WF

Stäbelow Rosenholzweg

WF

Stäbelow Satower Straße (Landesstraße L 10)

WF

Stäbelow Satower Straße (Strecke Kopfsteinpflaster Buswendeschleife sowie bis Einmündung Kindergartenweg)

WF

Stäbelow Schlehdornweg

WF

Stäbelow Schulweg 1-2 und bis zum Wald

WF

Stäbelow Vogelkirschenweg

WF

Stäbelow Waldblick

WF

Stäbelow Wilsener Weg

WF

Stäbelow Zum Forsthof bis Kurve Mühlenweg

WF

Stäbelow Zur Reihe

WF

Wilsen Dorfstraße

WF

Wilsen Konower Weg

WF

Wilsen Kritzmower Weg

WF

Wilsen Parkentiner Weg bis Haus 1

WF

Wilsen Wilsen Ausbau (Kreisstraße DBR K 12)

WF

Wilsen Zur Häusler-Reihe

WF

*außer Stichstraßen

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

 

 

Sommerreinigung

Reinigungsklasse

Lage Straße

SF

Bliesekow Kastanienstraße (innerorts)

SF 52

Bliesekow Teichweg bis Löschteich

SF 52

Stäbelow Ebereschenweg

SF 52

Stäbelow Erlenweg

SF 52

Stäbelow Fahrenholzer Weg bis Nr. 21

SF 52

Stäbelow Forstwiese

SF 52

Stäbelow Hagebuttenring

SF 52

Stäbelow Holunderweg

SF 52

Stäbelow Kindergartenweg

SF 52

Stäbelow Lang Berg

SF 52

Stäbelow Lindenweg

SF 52

Stäbelow Lütt Eck *

SF 52

Stäbelow Mühlenweg

SF 52

Stäbelow Plattenweg

SF 52

Stäbelow Rosenholzweg

SF 52

Stäbelow Satower Straße (außer Strecke Kopfsteinpflaster)

SF 52

Stäbelow Schlehdornweg

SF 52

Stäbelow Schulweg 1-2

SF 52

Stäbelow Waldblick

SF 52

Stäbelow Wilsener Weg

SF 52

Stäbelow Zum Forsthof bis Kurve Mühlenweg

SF 52

Wilsen Dorfstraße, außer 17 – 24

SF 52

Bliesekow Feldweg

nicht reinigungspflichtig

Stäbelow Am Feldrain

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Konower Weg

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Kritzmower Weg

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Parkentiner Weg

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Wilsen Ausbau (Kreisstraße DBR K 12)

nicht reinigungspflichtig

Wilsen Zur Häusler Reihe

nicht reinigungspflichtig

SF 52 =Reinigung 1 x jährlich
*außer Stichstraßen

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.