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Wahlbekanntmachung

Wahl zum Deutschen Bundestag und
 zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern 

am 26.09.2021 von 8.00 bis 18.00 Uhr

 

1. Die Gemeinde Name

Elmenhorst/Lichtenhagen

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     2001

Wahlraum:      Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk:     2002

Wahlraum:      Sporthalle Lichtenhagen, An Backhus 7

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk:     2003

Wahlraum:      Gemeindezentrum Elmenhorst, Gewerbeallee 45

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk:     2004

Wahlraum:      Sporthalle Lichtenhagen, An Backhus 7

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

     Die Gemeinde Name

Kritzmow

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     6001

Wahlraum:      Sporthalle der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow, Schulweg 1 d

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk:     6002

Wahlraum:      Sporthalle der Regenbogenkinder Grundschule Kritzmow, Schulweg 1 d

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

 

     Die Gemeinde Name

Lambrechtshagen

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     7001

Wahlraum:      Gemeindezentrum Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk:     7002

Wahlraum:      Gemeindezentrum Lambrechtshagen, Allershäger Straße 1 a

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

 

     Die Gemeinde Name

Papendorf

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     3001

Wahlraum:      Mensa der Warnowschule Papendorf, Schulstraße 5

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

Wahlbezirk:     3002

Wahlraum:      Mensa der Warnowschule Papendorf, Schulstraße 5

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

 

     Die Gemeinde Name

Pölchow

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     5001

Wahlraum:      Gutshaus Wahrstorf, Zum Gutshof 1

                        Dieser Wahlraum ist nicht barrierefrei zugänglich.

 

 

     Die Gemeinde Name

Stäbelow

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     4001

Wahlraum:      Gemeindehaus Stäbelow, Schulweg 5

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

 

     Die Gemeinde Name

Ziesendorf

ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

 

Wahlbezirk:     8001

Wahlraum:      Feuerwehrgerätehaus Ziesendorf, Dorfplatz 5 b

                        Dieser Wahlraum ist teilweise barrierefrei zugänglich.

 

 

 

2. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um Uhrzeit

14:00

Uhr in
Bezeichnung und Anschrift

 

Briefwahlbezirke: 901, 902, 903, 904

 

Amt Warnow-West

Schulweg 1 a

18198 Kritzmow

zusammen.

 

  1. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Bundestagswahl und zur Landtagswahl je zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.

 

Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberin oder des Bewerbers der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis zur Kennzeichnung.

b) für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wahlberechtigten geben ihre zwei Stimmen in der Weise ab, dass sie auf dem linken und auf dem rechten Teil der Stimmzettel jeweils durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag die Stimme gelten soll.

 

  1. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen. Im Wahllokal gilt die Tragepflicht eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Die Wahlberechtigten werden außerdem darum gebeten, einen eigenen Kugelschreiber mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

  1. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss für jede Wahl den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit Wahlschein in einem Wahlraum des Wahlkreises wählen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) die Wahlscheine und die Stimmzettel aus den Briefwahlunterlagen mitbringen und erhält im Wahlraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.

  1. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG) sowie § 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).
  1. Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG sowie § 23 Absatz 4 LKWG M-V).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).

 

 

Datum

 

16.09.2021

Die Gemeindewahlbehörde

Der Gemeindewahlleiter

 

 

 

 

 

Ergänzung zur Wahlbekanntmachung

Durchführung einer repräsentativen Wahlstatistik
zur Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages
am 26. September 2021

 

  1. Auf der Grundlage des § 3 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S.962), werden zur Bundestagswahl 2021 unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken repräsentative Auszählungen nach dem Wahltag durchgeführt.

Aus den Ergebnissen werden in den Folgemonaten repräsentative Wahlstatistiken über

a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und 10 Geburtsjahresgruppen sowie

b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und 6 Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen

als repräsentative Bundesstatistiken erstellt.

Die ausgewählten allgemeinen Stichprobenwahlbezirke müssen mindestens 400 Wahlberechtigte und die ausgewählten Stichprobenbriefwahlbezirke mindestens 400 Wähler umfassen.

Die statistischen Auszählungen

und

durchgeführt.

Nach § 6 Wahlstatistikgesetz dürfen die Wählerverzeichnisse und die gekennzeichneten Stimmzettel bei den wahlstatistischen Auszählungen nicht zusammengeführt werden.

 

  1. In die repräsentative Wahlstatistik ist der/ sind die

 

a) allgemeinen Wahlbezirke mit den Wahlbezirksnummern

2001 und 2003

der Gemeinde

Elmenhorst/Lichtenhagen

 

b) allgemeine Wahlbezirk mit der Wahlbezirksnummer

4001

der Gemeinde

Stäbelow

einbezogen.

 

  1. In den ausgewählten repräsentativen Wahlbezirken werden nur Stimmzettel verwendet, die einen für die repräsentative Wahlstatistik nachfolgend aufgeführten Unterscheidungsaufdruck enthalten:
Unterscheidungsaufdruck auf dem Stimmzettel1)
A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1997 – 2003
B. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1987 – 1996
C. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1977 – 1986
D. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1962 – 1976
E. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1952 – 1961
F. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1951 und früher
G. weiblich, geboren 1997 – 2003
H. weiblich, geboren 1987 – 1996
I. weiblich, geboren 1977 – 1986
K. weiblich, geboren 1962 – 1976
L. weiblich, geboren 1952 – 1961
M. weiblich, geboren 1951 und früher

Dem Wähler wird für die Stimmabgabe in Abhängigkeit vom Geschlecht und Alter ein mit Unterscheidungsaufdruck versehener Stimmzettel ausgehändigt.

Briefwähler in repräsentativen Briefwahlbezirken erhalten mit den Briefwahlunterlagen ebenfalls Stimmzettel mit Unterscheidungsaufdruck.

Die repräsentative Wahlstatistik hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der Ergebnisse der Bundestagswahl durch die Wahlvorstände in den repräsentativen Wahlbezirken.

 

 

 

 

 

 

 

 

1) Gemäß § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich, divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offenzulassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses – mit der Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet.