Satzung der Gemeinde Papendorf

über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen,Wegen und

Plätzen vom  21.08.2000

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Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt

geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 634) und der §§ 1, 2 und 8

des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993

(GVOBl. M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) wird nac.. Beschlussfassung der Gemeinde-

vertretung vom 18.05.2000 folgende Satzung erlassen.

 

                                                                       § 1

                                                                Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die

Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,

auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Papendorf Beiträge

von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser

Einrichtungen Vorteile erwachsen.

Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-

den nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

 

                                                                       § 2

                                                           Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides

Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist.

Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers

beitragspflichtig. Beitragspflichtig ist auch der Eigentümer eines Gebäudes, wenn das Eigen-

tum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der Regelung des § 286 des Zivilge-

setzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. DDR I, S. 465) getrennt ist. Mehrere Beitrags-

pflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

                                                                       § 3

                                   Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

(2) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbe-     Anteile der Beitragspflichtigen

      sondere die Kosten für                                                    am beitragsfähigen Aufwand

                                                                                              Anlieger-           Innerorts-          Haupt-

                                                                                              straße              straße              verkehrs

                                                                                                                                             straße 

     1.    Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnen-                 65 %              50 %                25 %

            steine)                                                                                                                                  

     2.    Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)                             75 %              50 %                30 %   

     3.    Kombinierte Geh- und Radwege (einschl.                        75 %               60 %                40 %   

            Sicherheitsstreifen)                                                                                                                 

     4.    Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen)                            75 %               65 %                60 %   

     5.    Unselbständige Park- und Abstellflächen                        75 %                55 %                40 %   

     6.    Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün           75 %                60 %                50 %   

     7.    Beleuchtungseinrichtungen                                           75 %                60 %                50 %   

     8.    Straßenentwässerung                                                   65 %                50 %                25 %   

     9.    Bushaltebuchten                                                          65 %                50 %                25 %   

     10.  Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen                 75 %               60 %                40 %   

     11.  Fußgängerzonen                                                          60 %                                                  

     12.  Außenbereichsstraßen                                     siehe § 3 Abs. 3                                  

     13. Unbefahrbare Wohnwege                                    75 %                                                  

 

            Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

 

     -      den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maß-

            nahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen

            (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten

            Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

 

     -      die Freilegung der Flächen,

 

     -      die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

 

     -      die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

 

     -      den Anschluss an andere Einrichtungen.

 

            Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

 

            a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen

                und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den

                Anliegerstraßen gleichgestellt,

 

            b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen

                innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alterna-

                tive StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt,

 

            c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b

                erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

 

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden

als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

 

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1.         Anliegerstraßen

            Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der an-

            grenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

 

2.         Innerortsstraßen

            Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken

            noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

 

3.         Hauptverkehrsstraßen

            Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben

            der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Ver-

            kehr überwiegend dem überörtlichem Durchgangsverkehr dienen,

 

4.         Verkehrsberuhigte Bereiche

            Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerorts-

            straße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind.

            Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen

            Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

 

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch

nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

 

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-

straßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden

freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen

mit den dazugehörenden Rampen.

 

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur

Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des üb-

rigen Aufwandes zu verwenden.

                                                                       § 4

                                                           Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen en-

gen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit

dieser Einrichtung eröffnet wird.

 

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammenge-

fasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrech-

nungsgebiet.

 

                                                                       § 5

                                                            Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen

Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4)

bildenden Grundstücke verteilt.

 

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

1.         Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem

            Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen

            (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungs-

            planentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfest-

            setzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der

            Grundstücksfläche, auf die Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder

            vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht

            baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Ver-

            vielfältiger von 0,02.

 

2.         Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbe-

            planten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35

            Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, ge-

            werblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem

            Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

 

3.         Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im

            übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu

            einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

            Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, in-

            dustriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zu-

            grunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkei-

            ten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben. Bei unbebauten Grundstücken,

            auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer

            Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgren-

            zung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche

            eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

            Der Abstand wird

 

            a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der

                Straßengrenze aus gemessen

 

            b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine

                Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

 

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen

des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden

oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

 

 

4.         Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche

            für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5

            berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.

            Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich

            wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.

            Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 be-

            rücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere

            land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Verviel-

            fältiger 0,02 angesetzt.

 

5.         Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche

            bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen,

            in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nach-

            stehender Tabelle ermittelt:

 

            a) Friedhöfe                                                                 0,3

 

            b) Sportplätze                                                              0,3

 

            c) Kleingärten                                                              0,5

 

            d) Freibäder                                                                 0,5

 

            e) Campingplätze                                                         0,7

 

            f) Kiesgruben                                                               1,0

 

            h) Gartenbaubetriebe und Baumschulden

                ohne Gewächshausflächen                                        0,5

 

            i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen    0,7

 

            j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen                     0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach

Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten

Flächen – vervielfacht mit

 

a)         1,0       bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b)         1,25      bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)         1,5       bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)         1,6       bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e)         1,7       bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

 

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

 

1.         soweit ein Bebauungsplan besteht,

            a)         die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

            b)         bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt,

                        sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch

                        3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder

                        abgerundet,

            c)         bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die

                        Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

            d)         bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Be-

                        bauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

            e)         bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl

                        der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu

                        legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder

                        die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

 

2.         soweit keine Festsetzung besteht,

            a)         bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Voll-

                        geschosse,

            b)         bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren

                        Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

            c)         bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als

                        eingeschossiges Gebäude behandelt,

            d)         bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden

                        dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

 

3.         Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar,

            werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines

            zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer

            Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3

ermittelte Fläche vervielfacht mit

 

a)         1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2

            BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und

            4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Misch-

            gebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb

            eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer

            der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-,

            Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

b)         2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2

            BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO),

            Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen

            Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

 

(6) Bei Grundstücken in Wohngebietes i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohn-

grundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen,

Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 6 ergebende Betrag nur zu zwei

Dritteln erhoben.

Diesgilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge

für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

 

                                                                       § 6

                                                             Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig er-

hoben werden (Kostenspaltung).

 

                                                                       § 7

                                                           Vorausleitungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden,

sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist

mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht

endgültig beitragspflichtig ist.

 

                                                                       § 8

                                                           Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag

vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach

Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

 

                                                                       § 9

                                               Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen

und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der

Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

 

                                                                       § 10

                                                           Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach

Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

                                                                       § 11

                                                                Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt Rückwirkend zum 16.09.1996 in Kraft.

 

 

 

 

 

Papendorf, 21.08.2000

 

 

Dumke

Bürgermeisterin