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HAUPTSATZUNG                                                                                         

der Gemeinde Kritzmow

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Neubekanntmachung vom

18. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom

20.04.2005 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Hauptsatzung  erlassen:

 

 

§ 1

Name/Dienstsiegel

 

(1) Die Gemeinde führt das folgende Wappen:

Schräglinks geteilt; oben in Blau ein abgerissener, rot gezungter goldener Greifenkopf; unten

in Gold ein schräglinks liegender, gestürzter roter Abtstab mit abgebrochenem Schaft.

 

(2) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

 

(3) Die Gemeinde führt ein Dienstsiegel.

Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE KRITZMOW ● LANDKREIS BAD DOBERAN ●

 

(4) Die Gemeinde besteht aus den Orten Kritzmow, Klein Schwaß, Groß Schwaß, Klein Stove. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.


§ 2

Rechte der Einwohner

 

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

 

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-

heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer ange-

messenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen

Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände

der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3

Gemeindevertretung

 

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

 

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

            1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen

            2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner

            3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen,

Angelegenheiten der Ziffern 1 - 3 in öffentlicher Sitzung behandeln.

 

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-

vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der

Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich

beantwortet werden.

 

 

§ 4

Hauptausschuss

 

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Haupt-

ausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des Hauptausschusses einen

Stellvertreter.

 

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten

-          Finanz- und Haushaltswesen

-          Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben.

 

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1.       die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -,

-          die auf einmalige Leistungen gerichtet sind innerhalb der Wertgrenzen von 

5 000 EURO bis 25 000 EURO;

-          bei wiederkehrenden Leistungen in den Wertgrenzen von 2 500 EURO bis

5 000 EURO pro Monat;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

-          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;

3.       die Verfügung über Gemeindevermögen über

-          die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO. 

 

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

-          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 6 000 EURO Jahresbetrag sowie der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung.

 

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22

Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

-          Angestellte ab Vergütungsgruppe Vb BAT-O und Arbeiter ab Lohngruppe 4 BMT-G-O.

 

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

 

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

 

§ 5

Beratende Ausschüsse

 

(1) Auf der Grundlage des 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

 

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeinde-
entwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt
F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur,Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner

 

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

 

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

 

§ 6

Bürgermeister

 

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entschei- dungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow West vorbehalten sind.

 

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der   

    Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für
    Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die   
    durch die genannten Personen vertreten werden -,

-          die auf einmalige Leistungen gerichtet sind unterhalb der Wertgrenze von 

5 000 EURO;

-          bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 2 500 EURO pro Monat;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

-          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über

-          die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO; 

-          die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

 

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von

6 000 EURO Jahresbetrag;

2.       Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen.

 

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22

Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen, für

-          Angestellte bis zur Vergütungsgruppe Vc BAT-O und Arbeiter bis zur Lohngruppe 4 BMT-G-O.

 

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§ 24 ff. BauGB)

nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

 

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

1. das Einvernehmen nach §14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der  

    Veränderungssperre);

2. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit

    von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);

3. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen

    und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);

4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit

    von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);

5. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs.

    1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB

    (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

 

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 und 2 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

 

(7) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevoll-

mächtigter bestellt wird,

-          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.  

-          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate 

können vom Bürgermeister allein, oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

 

(8) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 6 zu unter-

richten.

 

 

§ 7

Entschädigung

 

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen

    - der Gemeindevertretung

    - der Ausschüsse

eine pauschalierte sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) in Höhe von 30,00 EURO.

 

(2) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderung deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 EURO.

 

(3) Der Bürgermeister erhält für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 1150 EURO monatlich.

 

(4) Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten für die Dauer der Vertretung des Bürgermeisters den für diesen Zeitraum anfallenden Teil der Entschädigung des Bürgermeisters, wenn die Vertretung mindestens zusammenhängend 4 Wochen dauert.

 

 

(5) Die Gemeinde gewährt für ehrenamtliche Tätigkeit der gewählten sachkundigen Ein-

wohner ein Sitzungsgeld nach Abs. 1 für die Teilnahme an den Ausschusssitzungen.

 

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder ähnlichen Organen eines Unternehmens oder Einrichtung des privaten Rechts ist an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 EURO überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 EURO, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 EURO überschreiten.

 

 

§ 8

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde und Einladungen zu den Sitzungen der

Gemeindevertretung erfolgen durch Abdruck im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf „Der Landbote“.

 

(2)Das Amtliche Bekanntmachungsblatt „Der Landbote“ erscheint 14-täglich und wird in alle Haushalte der Gemeinde geliefert.

Darüber hinaus ist es einzeln oder im Abonnement über das Amt Warnow West -

Allgemeine Verwaltung - zu beziehen.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.

 

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der

Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-

lich etwas anderes bestimmt ist.

Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und

Dienstsiegel zu vermerken.

 

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung nach der in Absatz 1 festgelegten Form infolge

höherer Gewalt und sonstiger unabwendbarer Ereignisse und Hinderungsgründe nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck in der „Ostsee-Zeitung“ (Rostocker Zeitung – OZ-Lokalzeitung für die Hansestadt und Umgebung) und „Norddeutsche Neueste Nachrichten“ (Rostocker Anzeiger). Die Zeitungen erscheinen täglich außer sonntags im freien Verkauf oder als Abonnement.

Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form ist nach Entfallen des

Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

 

 

§ 9

Inkrafttreten

 

(1) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 16.01.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 06/10. Jahrgang vom 22.03.2002) zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 28.08.2002 (veröffentlicht im Amtsblatt der Gemeinden des Amtes Warnow West „Der Landbote“ Nr. 20/10. Jahrgang vom 04.10.2002)  außer Kraft.

 

Kritzmow, 10.05.2005

 

 

 

Ines Buuk

Bürgermeisterin