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Satzung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen für das Aufstellen von Werbeanlagen im Gemeindegebiet vom 04.11.1998


Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 249) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 01.06.1993 sowie des § 86 und § 53 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 04.11.1998 folgende Satzung erlassen:


§ 1
Allgemeines

Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

§ 2

Werbung im öffentlichen Bereich ist nur an den zentralen Werbeanlagen der Gemeinde gestattet.
Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

§ 3

Auf privaten oder gewerblichen Grundstücken dürfen von den Grundstückseigentümern und/oder den Nutzungsberechtigten ein Werbeträger zur Eigenwerbung aufgestellt werden.
Die Werbung bedarf des Einvernehmens der Gemeinde.

§ 4

Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer sonstigen Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie in das Orts- und Straßenbild einordnen.

§ 5

Leuchtschrift ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen. Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig.

§ 6

Auf einem Tankstellengrundstück wird für jede Treibstofffirma nur je eine Markenwerbung befürwortet. Diese Werbungen dürfen zusammen nicht zu einer Häufung oder Störung des Straßen- oder Ortsbildes führen.


§ 7

Werbeanlagen sind unzulässig:

a) an Ruhebänken und Papierkörben
b) an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern auf Beruf und Gewerbe, sofern sie nach Umfang und Darstellung nicht verunstaltend wirken
c) in Vorgärten
d) an Bäumen, Böschungen, Masten, Außentreppen, Balkonen und Fensterläden
e) an Brücken aller Art
f) auf Flächen von Straßen und Dächern
g) an Giebelwänden, mit Ausnahme von Hinweisen auf den Bauherrn und die an der Bauausführung Beteiligten.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Elmenhorst, 04.11.1998

gez. Grimnitz
Bürgermeisterin