hier ausdrucken Satzung
Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. § 2 Werbung
im öffentlichen Bereich ist nur an den zentralen Werbeanlagen der
Gemeinde gestattet. § 3 Auf
privaten oder gewerblichen Grundstücken dürfen von den Grundstückseigentümern
und/oder den Nutzungsberechtigten ein Werbeträger zur Eigenwerbung
aufgestellt werden. § 4 Werbeanlagen müssen sich nach Maßstab, Werkstoff, Form und Farbe und ihrer sonstigen Einwirkung in den architektonischen Aufbau der baulichen Anlage sowie in das Orts- und Straßenbild einordnen. § 5 Leuchtschrift ist nur als weißliches und hellgelbliches Licht zugelassen. Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbung, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel an- und ausgeschaltet wird, sind unzulässig. § 6 Auf
einem Tankstellengrundstück wird für jede Treibstofffirma nur
je eine Markenwerbung befürwortet. Diese Werbungen dürfen zusammen
nicht zu einer Häufung oder Störung des Straßen- oder
Ortsbildes führen.
Werbeanlagen sind unzulässig: a)
an Ruhebänken und Papierkörben §
8 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
gez.
Grimnitz
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