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Satzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen (Gebührensatzung)

Auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBl. M-V S.29), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung der KV M-V vom 09. August 2000 (GVOBl. M-V, Seite 360) sowie der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V S. 552, berichtigt im GVOBl. M-V S. 916), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen vom 19. Dezember 2002 nachfolgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt für die Benutzung der Trauerhalle Elmenhorst/Lichtenhagen Benutzungsgebühren.


§ 2 Gebührenschuldner und Zahlungspflicht

Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind die Benutzer (Bestattungsunternehmen) gesamtschuldnerisch verpflichtet.

Die Zahlungspflicht entsteht mit Abschluss der Nutzungsvereinbarungen.


§ 3 Gebührensatz für die Benutzung der Trauerhalle

Die Mindestnutzung ist eine Trauerveranstaltung und der Gebührensatz für die Benutzung der Trauerhalle beträgt 130,00 EUR.

§ 4 Fälligkeit der Gebühren

Die Benutzungsgebühren für die Benutzung der Trauerhalle sind innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zu zahlen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Elmenhorst/Lichtenhagen, 19.12.2002


gez. H a r b r e c h t
Bürgermeister