Gebührensatzung für die Straßenreinigung
der
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
(StrGS)
Aufgrund des § 5
Kommunalverfassung Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), der §§ 1, 2, 6 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.
April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. MV S. 42),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91) und des § 3
der Straßenreinigungssatzung wird nach Beschlussfassung durch die
Gemeindevertretung vom
30.03.2006 folgende Satzung
erlassen:
§ 1
Gebührentatbestand
Die Gemeinde
Elmenhorst/Lichtenhagen erhebt Gebühren für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach den §§ 6
Abs. 1 und 2 oder 8 Abs. 1 und 2 der Satzung über die Straßenreinigung
übertragen ist.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die mit der öffentlichen
Straßenreinigung gebotene Leistung nach Maßgabe der Straßenreinigungssatzung zu
benutzen verpflichtet ist. Dies sind insbesondere die Grundstückseigentümer,
deren Grundstück an die der öffentlichen Straßenreinigung unterliegenden Straße
angeschlossen ist. Als Gebührenschuldner gilt nach § 6 Absatz 4 Satz 2 KAG, wer
nach grundsteuerrechtlichen Vorschriften Schuldner der Grundsteuer ist oder
sein würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre.
(2) Gebührenschuldner sind anstelle der Grundstückseigentümer in folgender
Reihenfolge
1. die Erbbauberechtigten,
2. die Nießbraucher, sofern sie das gesamte Grundstück
selbst nutzen,
3. die dinglich Wohnberechtigten, sofern ihnen das ganze
Wohngebäude zur Nutzung
überlassen ist.
(3) Wenn das Eigentum an einem Grundstück und einem Gebäude infolge der
Regelung des
§ 286 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19. Juni 1975 (GBl. DDR I S. 465)
getrennt ist, ist der Gebäudeeigentümer Gebührenschuldner.
(4) Mehrere Gebührenschuldner
haften als Gesamtschuldner.
(5) Wechselt ein Grundstück laut Grundbuch seinen
Eigentümer, bleibt der bisherige Eigentümer bis zum Ablauf des Monats, in dem
der Übergang stattgefunden hat, Gebührenpflichtiger. Bei einem
Eigentumsübergang ist sowohl der bisherige, als auch der neue Eigentümer
verpflichtet, den Übergang schriftlich anzuzeigen. Wird der Übergang nicht
entsprechen Satz 2 angezeigt, haftet der bisherige Eigentümer für sämtliche
Gebühren, die bis zum Zeitpunkt der Anzeige fällig geworden sind, neben dem
neuen Eigentümer.
§ 3
Gebührenmaßstab,
Bemessungsgrundlage
(1) Gebührenmaßstab ist die
Quadratwurzel aus der Fläche des Grundstückes, nachfolgend Flächenmeter
genannt.
(2) Bemessungsgrundlage der Straßenreinigungsgebühren sind
1. die Flächenmeter des Anlieger- oder
Hinterliegergrundstückes, welches durch die der öffentlichen Straßenreinigung
unterliegenden Straße erschlossen wird,
2. die im Verzeichnis zu § 5 der
Straßenreinigungssatzung angegebene Reinigungsklasse.
(3) Bei mehrfach erschlossenen
Grundstücken wird für die zweite erschließende Straße und jede folgende eine
Ermäßigung von 1/3 gewährt, in dem die Gebühr entsprechend gemindert wird. Als
erste das Grundstück erschließende Straße gilt
a) die Straße
zu der das Grundstück nach der postalischen Anschrift zugeordnet ist,
b) wenn die
nach a) genannte Straße nicht an die öffentliche Straßenreinigung angeschlossen
ist, die Straße mit der numerisch niedrigsten Reinigungsklasse.
§ 4
Gebührensatz
Für die jeweilige Reinigungsklasse werden pro Flächenmeter
folgende Jahresgebühren erhoben:
Reinigungsklassen |
Euro/Flächenmeter |
SF52 (Reinigung
1 x jährlich) |
0,05 |
WF
(Winterdienst Fahrbahn) |
0,27 |
§ 5
Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
erstmals mit Beginn des Monats, der auf den Anschluss des Grundstückes an die
öffentliche Straßenreinigung folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Monats, in dem
das Grundstück aus dem Anschluss an die öffentliche Straßenreinigung
ausscheidet.
(2) Bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen ist vom Beginn
des folgenden Monats der Rechtsnachfolger gebührenpflichtig.
(3) Kann eine Reinigungsleistung
der durch die öffentliche Straßenreinigung zu reinigenden Straßen wegen
Aufgrabungen, Bauarbeiten oder aus sonstigen Gründen, die die Gemeinde zu vertreten
hat oder wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, so wird die
Gebührenpflicht auf Antrag des Gebührenpflichtigen mit Ablauf des Monats, in
dem die Reinigungsleistung erstmals eingeschränkt oder eingestellt wird,
unterbrochen. Die Gebührenpflicht beginnt erneut nach Ablauf des Monats, in dem
die Reinigungsleistungen in vollem Umfang aufgenommen wurden.
§ 6
Gebührenschuld
(1) Ab Rechtskraft der Satzung wird die Gebühr als
Jahresgebühren erhoben.
(2) Die Jahresgebührenschuld
entsteht jeweils zum Beginn des Erhebungszeitraums.
(3) Besteht die Gebührenpflicht
nicht während eines Jahres, z. B. weil das Be-
nutzungsverhältnis endet oder nach § 5 (3) unterbrochen wird, verringern sich
die Gebühren für die jeweiligen Leistungen für jeden Monat ohne Gebührenpflicht
um ein Zwölftel.
(4) Ändert sich während der Dauer
des Benutzungsverhältnisses die Bemessungs-
grundlage, (z.B. Änderung der Reinigungsklasse, Neuvermessung des
Grundstückes), so ändert sich mit Beginn des auf den Eintritt des maßgeblichen
Ereignisses folgenden Monats die Gebührenschuld.
§ 7
Festsetzung,
Fälligkeit und Einziehung der Gebühr
(1) Die
Gebühr wird durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben.
Die Gebührenpflichtigen
erhalten jedes 2. Jahr einen Gebührenbescheid mit den Forderungen der Gebühr
für das vergangene und das laufende Jahr. Erstmalig wird die Gebühr im Jahr
2007 fällig.
(2) Auf Antrag der Gebührenpflichtigen kann die
Straßenreinigungsgebühr auch jährlich in Raten gezahlt werden. Der schriftliche
Antrag ist innerhalb eines Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
(3)
Nachzuzahlende Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig.
(4)
Gebührenüberzahlungen werden durch Aufrechnung oder Erstattung ausgeglichen.
(5)
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben.
§ 8
Inkrafttreten
Diese
Satzung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Elmenhorst/Lichtenhagen,
30.03.2006
Harbrecht
Bürgermeister