Verordnung des Amtes Warnow West über das Führen von Hunden
(HundeVO Warnow West)


Aufgrund § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Satz 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), geändert durch Gesetz vom 24. Oktober 2001 (GVOBl. M-V S. 386) und des § 7 Abs. 6 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden vom 4. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 295) verordnet der Amtsvorsteher des Amtes Warnow West mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Bad Doberan:

§ 1
Mitnahmeverbote

Die Mitnahme von Hunden
1. auf Kinderspielplätzen
2. an Badestellen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September
ist verboten.

§ 2
Leinenzwang, Maulkorbzwang

(1) Hunde sind innerhalb geschlossener Ortschaften sowie innerhalb einer geschlossenen Bebauung an der Leine zu führen.

(2) Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel oder Verkaufsstätten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen. Zusätzlich ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen.

(3) Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen.

§ 3
Kotbeseitigung

Führer von Hunden haben Kot, den Ihre Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen absetzen, unverzüglich zu beseitigen. Hierzu sind entsprechende Behältnisse mitzuführen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Hunde auf Kinderspielplätzen oder an Badestellen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. September mitnimmt
2. entgegen § 2 Abs. 1 Hunde innerhalb einer geschlossenen Bebauung nicht an der Leine führt
3. entgegen § 2 Abs. 2 Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel oder Verkaufsstätten mitgenommen werden, nicht an der Leine führt und zusätzlich keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt.
4. entgegen § 2 Abs. 3 nicht hinreichend feste Hundeleinen und Halsbänder verwendet, die eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen der Hunde gewährleisten oder Hundeleinen verwendet, die länger als zwei Meter sind.
5. entgegen § 3 abgesetzten Kot der geführten Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen nicht unverzüglich beseitigt oder hierzu nicht entsprechende Behältnisse mitführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 27. April 1995 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 15. Mai 1997 außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Kritzmow, den 6. August 2002

Amt Warnow West
Der Amtsvorsteher
Matthies

Der Landrat des Landkreises Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde hat hinsichtlich vorstehender Verordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt und mit Schreiben vom 9. Juli 2002 die Genehmigung gemäß § 20 Abs. 3 SOG M-V erteilt.