Verordnung
des Amtes Warnow West über das Führen von Hunden (HundeVO Warnow West)
§ 1 Die Mitnahme von Hunden
§ 2 (1) Hunde sind innerhalb geschlossener Ortschaften sowie innerhalb einer geschlossenen Bebauung an der Leine zu führen. (2) Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel oder Verkaufsstätten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen. Zusätzlich ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. (3) Hundeleinen und Halsbänder müssen hinreichend fest sein und eine ununterbrochene Kontrolle des Führenden über die Bewegungen des Hundes gewährleisten. Die Länge der Leine darf höchstens zwei Meter betragen. § 3 Führer von Hunden haben Kot, den Ihre Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen absetzen, unverzüglich zu beseitigen. Hierzu sind entsprechende Behältnisse mitzuführen. § 4 (1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 19 Abs. 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-keiten ist die örtliche Ordnungsbehörde. § 5 (1) Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 27. April 1995 in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 15. Mai 1997 außer Kraft. (2) Diese Verordnung
tritt zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Kritzmow, den 6. August 2002 Amt Warnow West Der Landrat des Landkreises
Bad Doberan als untere Rechtsaufsichtsbehörde hat hinsichtlich vorstehender
Verordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften festgestellt und mit
Schreiben vom 9. Juli 2002 die Genehmigung gemäß § 20
Abs. 3 SOG M-V erteilt. |