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Lesefassung Verwaltungsgebührensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die 

a) Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Warnow-West vom 14.10.2012, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 23/10. Jahrgang vom 15.11.2002, in Kraft getreten am 16.11.2002;

b) Erste Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 04.11.2003, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 22/11. Jahrgang vom 14.11.2003, in Kraft getreten am 15.11.2003;

c) Zweite Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 24.03.2009, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 04/17. Jahrgang vom 14.04.2009, in Kraft getreten am 15.04.2009;

d) Dritte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 23.09.2010, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 10/18. Jahrgang vom 11.10.2010, in Kraft getreten am 12.10.2010;

e)Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 16.07.2020, veröffentlicht am 17.07.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 18.07.2020

 

§ 1
Gegenstand und Höhe der Verwaltungsgebühren

  1. Verwaltungsgebühren sind Geldleistungen für eine besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung. Erstattungsfähige Auslagen sind Kosten für sachliche Aufwendungen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, soweit sie nicht bereits von der Gebühr erfasst sind. Sie sind auch zu erstatten, wenn die Amtshandlung gebührenfrei bleibt.
  2. Das Amt Warnow-West erhebt für Leistungen des eigenen Wirkungskreises die in der Anlage aufgeführten Verwaltungsgebühren, wenn die Leistung der Verwaltung von dem Beteiligten beantragt oder sonst veranlasst worden ist.
  3. Für Leistungen, die in der Anlage nicht aufgeführt sind, bleibt die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften, insbesondere aufgrund der Vorschriften des Verwaltungskostenrechts des Bundes oder des Landes M-V, unberührt.
  4. Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach den in der Anlage aufgeführten Gebührensätzen.
  5. Soweit Rahmensätze für eine Gebühr vorgesehen sind, ist die Höhe der Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die besondere Leistung zu bemessen.
  6. Bei der Vornahme mehrerer gebührenpflichtiger Amtshandlungen nebeneinander, ist für jede Amtshandlung ein Gebührensatz zu erheben.

 

§ 2
Gebührenfreiheit

  1. Gebühren werden nicht erhoben für Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist.
  2. Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
  3. Ermäßigungen aus sozialen Gründen sind zulässig, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist.
  4. Von Gebühren befreit sind:
    1. das Land, die Gemeinden, Landkreise, Ämter und Zweckverbände, sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 (1) KAG M-V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt;
    2. die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
    3. die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung (AO) dient.

§ 3
Auslagen

  1. Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige von der Entrichtung der Gebühr befreit ist.
  2. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.
  3. Zu ersetzen sind insbesondere:
    1. im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik,
    2. Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
    3. Zeugen- und Sachverständigenkosten,
    4. die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekostenvergütungen,
    5. Kosten der Beförderung oder Verwahrung von Sachen,
    6. Zustellungs- und Nachnahmekosten.
  4. Für den Ersatz der baren Auslagen gelten die Vorschriften dieser Satzung entsprechend.

 

§ 4
Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie Widerspruchsbescheiden

  1. Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so sind 10 bis 75 v. H. der Gebühr zu erheben, die bei ihrer Vornahme zu erheben wäre. Wird der Antrag lediglich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, so wird keine Gebühr erhoben.
  2. Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn oder soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeführten Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr.

 

§ 5
Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die Leistung selbst beantragt hat oder das Verwaltungshandeln auf andere Weise veranlasst hat.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 6
Entstehung der Gebührenpflicht

  1. Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang; im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung, für die sie erhoben wird.
  2. Bei Rücknahme eines Antrags entsteht die Gebührenpflicht mit der Rücknahme.
  3. Die Vorauszahlung kann vor Vornahme der Amtshandlung gefordert werden.
  4. Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Gebührentatbestände nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird die aufgeführte Gebühr als Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

§ 8
Fälligkeit der Gebühr

  1. Die Verwaltungsgebühr wird mit Entstehen der Leistung, für die sie erhoben wird, fällig.
  2. Für folgende Amtshandlungen sind Vorauszahlungen zu entrichten:
    – Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke (III.2),
    – Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen (V.1) sowie
    deren Verlängerung (V.1.1)
    – Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz (V.2) sowie deren   Verlängerung (V.2.1)
    – Erteilung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen (V.3) sowie
    deren Verlängerung (V.3.1)

 

§ 9
Inkrafttreten

 

 

Anlage

Verzeichnis der Gebührensätze zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtung der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis

 

Nr. Gebührentatbestand Betrag in Euro

Allgemeine Gebühren

I. alle Bereiche sowie Schulen

I.1        Vervielfältigungen

I.1.1 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A4
a)       in schwarz/weiß

für die erste Seite

0,42
             für jede weitere Seite 0,03
b)      Farbkopie
             für die erste Seite 0,68
             für jede weitere Seite 0,35

(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)

I.1.2 bei Herstellung durch Ablichtung je angefangene Seite DIN A3
a)       in schwarz/weiß

für die erste Seite

0,43
für jede weitere Seite 0,04
b)      Farbkopie
für die erste Seite 0,69
für jede weitere Seite 0,36
(gilt auch im Zuge von gewährter Akteneinsicht nach § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz)
I.1.3 bei Herstellung von Arbeitsblättern (Kopien) an Schulen
je angefangene Seite DIN A4 / DIN A3 in schwarz/weiß 0,06
I.1.4 Zweitausfertigung eines Schulzeugnisses

(für Nichtschüler)

13,00
I.1.5 Ausstellen einer Schulzeitbescheinigung

(für Nichtschüler)

8,00
I.1.6 Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung 2,00
I.1.7 Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides 3,00
I.1.8 Zweitausfertigung der Punkte V.5-7 (Liegenschaften) 11,00

 

I.2        Beglaubigungen

I.2.1 von Unterschriften oder Handzeichen je Beglaubigung 2,00
I.2.2 von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Zeugnisse, Plänen u. ä. je Seite
a)       bei geringem Prüfungsaufwand (z.B. bei Anfertigen der Kopie im Amt, dann jedoch zzgl. der Beträge lt. Nr. I.1.1-3 0,60
b)      bei hohem Prüfaufwand (z.B. bei durch den Antragsteller mitgebrachten Kopien) 2,50
I.3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen Bescheide sowie Ausstellungen einer Zweitschrift und sonstige Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt wurden und die mit besonderem Arbeitsaufwand verbunden sind nach Zeit- auf halbe Stunde gerundet 22,00

 

Spezifische Gebühren

II. Allgemeine Verwaltung

II.1 Nutzung von Archivgut

 

 
II.1.1 Bearbeitung von Rechercheaufträgen je angefangene halbe Stunde

 

20,00
II.1.2 Veröffentlichungsgenehmigungen zur Wiedergabe von Archivalien oder Fotos für die Reproduktion im Druck, Film oder Fernsehen

 

27,00
II.2 Genehmigung zur Verwendung eines Gemeindewappens

 

20,00
  Im Übrigen gelten die allgemeinen Gebührensätze.

Für die Erhebung von Kosten des Informationszuganges im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist auch im eigenen Wirkungskreis die Informationskostenverordnung anzuwenden

 

 

III. Finanzverwaltung

III.1 Erteilung einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

10,00
III.2 Ausgabe einer Hundesteuer-Ersatzmarke

 

7,00
III.3 Ermittlung und Feststellung aus Konten und Zeitbüchern je nach Zeitaufwand

 

7,00 – 7,00
III.4 Mahnkosten bei privatrechtlichen Forderungen je Vorgang

 

7,00
III.5 Ermittlung oder Schätzung von Abgaben vor Beginn der Abgabenpflicht auf Antrag

nach Zeit – auf halbe Stunde gerundet

 

22,00
III.6 Erteilung einer Anliegerbescheinigung

 

8,00

 

IV. Bürgerdienste

IV.1 Festsetzung einer Hausnummer mittels Bescheid

 

21,00
IV.2 Prüfung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit
–          bei normalem Prüfungsaufwand (1 h) 43,00
–          bei erhöhtem Prüfungsaufwand (1,5 h) 64,00
–          bei hohem Prüfungsaufwand (3 h) 129,00

 

V. Bauverwaltung

V.1 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

 

29,00

 

V.1.1 Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen

 

14,00
V.2 Erteilung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz

 

29,00
V.2.1 Verlängerung der Zustimmung nach Telekommunikationsgesetz

 

14,00
V.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen

 

29,00
V.3.1 Verlängerung der Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Grünflächen

 

14,00
V.4 Aussprechen eines Pflanzgebotes nach § 178 BauGB

 

24,00
V.5 Bearbeitung von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen nach

§ 24 BauGB

 

58,00
V.6 Bearbeitung von Rangrücktrittsanträgen im Grundbuch

 

33,00
V.7 Bearbeitung von Löschungsbewilligungen im Grundbuch 33,00