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Wahlbekanntmachung für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen

Wahlbekanntmachung nach § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen am 26. Mai 2019

Die Wahlbekanntmachung gilt für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West

  • Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
  • Gemeinde Kritzmow
  • Gemeinde Lambrechtshagen
  • Gemeinde Papendorf
  • Gemeinde Pölchow
  • Gemeinde Stäbelow
  • Gemeinde Ziesendorf

Gemäß § 14 LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2018 (GVOBl. M-V S. 193, 200), fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen am 26. Mai 2019 auf. Durch eine frühzeitige Einreichung der Wahlvorschläge können Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Warnow-West während der Dienststunden im Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.13 und 2.15 ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter unter www.amt-warnow-west.de in der Rubrik „Wahlen“ sowie unter www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare zu finden.

Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) vom
02. März 2011 (GVOBl. M-V. S. 94), zuletzt geändert durch Verordnung vom
17. Dezember 2018 (GVOBl. M-V S. 448), weise ich hin.

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche

Die Gemeinden des Amtsbereiches Warnow-West bilden jeweils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.

2. Einreichungsfrist

Wahlvorschläge sind spätestens am 75. Tag vor der Wahl, den 12. März 2019, bis spätestens 16.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Warnow-West, Zimmer 2.13, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow einzureichen.

3. Unionsbürger/Unionsbürgerinnen

  1. Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger/Unionsbürgerinnen
    a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (3. Mai 2019) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (19. April 2019) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
    b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

4. Wahl der Gemeindevertreter/Gemeindevertreterinnen

4.1. Wählbarkeit
Wählbar zum/zur Gemeindevertreter/Gemeindevertreterin sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger/Unionsbürgerinnen.
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten und von der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind.

4.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4.3. Höchstzahlen der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber/Bewerberin
a) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Vertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 2 und 5 des LKWG M-V. Danach beläuft sich die Anzahl wie folgt:
Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen                 14 Vertreter
Gemeinde Kritzmow                                               14 Vertreter
Gemeinde Lambrechtshagen                               12 Vertreter
Gemeinde Papendorf                                            12 Vertreter
Gemeinde Pölchow                                                  8 Vertreter
Gemeinde Stäbelow                                               10 Vertreter
Gemeinde Ziesendorf                                            10 Vertreter
b) Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber/Bewerberinnen erhöht sich gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V jeweils um fünf gegenüber der vorgenannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter/Gemeindevertreterinnen.

4.4. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

4.4.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber/jede Bewerberin eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger/jede Unionsbürgerin eine von ihm/ihr abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er/sie in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen/deren Staatsangehörigkeit er/sie besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber/Bewerberinnen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass er/sie selber die Wählbarkeitsbescheinigung einholen oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden ist (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.

4.4.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber/jede Bewerberin eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger/jede Unionsbürgerin eine von ihm/ihr abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er/sie in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen/deren Staatsangehörigkeit er/sie besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber/Bewerberinnen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (s. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.

5. Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin

5.1. Wählbarkeit
Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister/zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger/Unionsbürgerinnen, die am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderecht ihre Hauptwohnung haben oder,
c) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben,
d) die Voraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin erfüllen,
e) nicht nach § 5 und § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

5.2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerbung).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

5.3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

5.3.1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber/Bewerberinnen einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber/jede Bewerberin eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) für jeden Unionsbürger/jede Unionsbürgerin eine von ihm/ihr abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er/sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen/deren Staatsangehörigkeit er/sie besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerber/Bewerberinnen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

5.3.2. Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin,
b) die Erklärung als Einzelbewerbung an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber/jede Bewerberin eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) für jeden Unionsbürger/jede Unionsbürgerin eine von ihm/ihr abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er/sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen/deren Staatsangehörigkeit er/sie besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerber/Bewerberinnen, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

6. weitere Informationen

 a) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten/jede Wahlberechtigte die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für eine/n Andere/n die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
b) Wählbarkeitsbescheinigungen und Führungszeugnisse dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der/die Einzelbewerber/in selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
d) Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWG M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

 

Kritzmow, 03.01.2019

 

Jörg Blotenberg
Gemeindewahlleiter