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Information zu einer öffentlichen Bekanntmachung der Gemeinde Lambrechtshagen

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht werden.

Öffentliche Bekanntmachung

der Gemeinde Lambrechtshagen

2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 „Am Kirchstieg“

hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen hat am 13.12.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet „Am Kirchstieg“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Die Änderung betrifft den Neubaubereich beidseitig der Straße Am Erlenteich in Sievershagen.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 für das Gebiet „Am Kirchstieg“ tritt mit Ablauf des 04.02.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die in Kraft getretene 2. Änderung wird nebst Begründung ebenfalls ins Internet auf der Seite des Amtes unter der Rubrik Bauleitplanung der Gemeinden eingestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 21.01.2019

Bürgermeister

H. Kutschke

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         21.01.2019

abzunehmen ab:        05.02.2019                  ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel

abgenommen am:      ………………                 ____________________

Unterschrift, Dienstsiegel