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Gemeinde Kritzmow – 1. Änderung des B-Plans Nr. 5-4 Erweitung Schäferwiese; Inkraftsetzung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Kritzmow.
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Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow 

1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5-4 „Erweiterung Schäferwiese“
hier: Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Kritzmow hat am 28.08.2018 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5-4 „Erweiterung Schäferwiese“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der satzungsändernde Beschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Der Änderungsbereich betrifft den feldseitigen Bereich der Wohngrundstücke Finkenweg 3 – 13 in Kritzmow (Gemarkung Kritzmow, Flur 2, Flurst. 86/15, /19, 28/5, /8 – /14, 27/10, /42 – /48).

Die Planänderung dient der Aufgabe bestehender Anpflanzgebote auf den feldseitig orientierten privaten Grünflächen und der Neufestsetzung einer 7,5 m breiten öffentlichen Grünfläche mit Anpflanzgeboten für Sträucher auf der anschließenden Ackerfläche.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5-4 „Erweiterung Schäferwiese“ tritt mit Ablauf des 11.03.2019 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Kritzmow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011(GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 21.02.2019

L. Kaiser
Bürgermeister


Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         25.02.2019

abzunehmen ab:        12.03.2019

Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      ………………

Unterschrift, Dienstsiegel