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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – 1. Änderung des F-Plans 2004

Nachfolgendes wird durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Gemeinde Elmenhorst / Lichtenhagen
hier:     Genehmigung vom 23.01.2019

Die von der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen am 27.09.2018 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 wurde mit Bescheid des Landrates des Landkreises Rostock vom 23.01.2019 mit zwei Auflagen und vier Hinweisen genehmigt.

Die Genehmigungsauflagen wurden erfüllt. Die Hinweise sind beachtet.

Die Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird hiermit gem. § 6 (5) BauGB bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans 2004 der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen einschließlich der zugehörigen Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab dem 28.02.2019 im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und die in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der  Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 12.02.2019

 

Harbrecht
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:         13.02.2019

abzunehmen ab:        28.02.2019                              _____________________                                                                                                     Unterschrift, Dienstsiegel

 

abgenommen am:      ………………                             _____________________

Unterschrift, Dienstsiegel