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Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West (Korrektur)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 21.11.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,

wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Amtsvorsteher wird in Abs. 2 Nr. 3 der erste Satz des 4. Spiegelstrichs ersetzt durch:

  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“

2. In § 8 Entschädigungen werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

„(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich
250 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.12.2019 in Kraft.

Kritzmow, 29.11.2019

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt Warnow-West geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.