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Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 70-072/2023-01 der Gemeindevertretung vom 25.01.2024 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 3.818.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 4.213.700 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -395.500 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 3.624.000 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 3.694.200 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -70.200 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 173.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 1.600.500 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -1.427.200 EUR

festgesetzt.

 

§ 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 362.000 EUR

 

§ 5 Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
250 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7 Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 6,040 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8 Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 3.757.448 EUR.
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
8.226.605 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
16.362.670 EUR.

 

Kritzmow, den 25.01.2024                                                                                        Kutschke
Ort, Datum                                                                          Siegel                              Bürgermeister

 

 

Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.01.2024 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.3 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 25.01.2024                                                                                                Kutschke
Ort, Datum                                                                                                                           Bürgermeister

 

Auf Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung – KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.07.2019 (GVOBl. M-V S. 467) und der §§ 1 bis 3 und 17 des Kommunalabgabengesetzes – KAG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2021 (GVOBl. M-V S. 1162), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 25.05.2023 die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

Artikel 1
Die Hundesteuersatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 12.01.2001, zuletzt geändert am 09.03.2010, wird wie folgt geändert:

§ 1 Nr. 2 – Steuergegenstand erhält folgende Fassung:
„Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 3 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert.“

Artikel 2
Die Dritte Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Lambrechtshagen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft.

Lambrechtshagen, den 25.05.2023

Holger Kutschke
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 (VO/FV/70-046/2023) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 (VO/FV/70-047/2023) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in seiner Sitzung am 22.06.2023 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 1.11 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Holger Kutschke
Bürgermeister

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 70-032/2022-01 der Gemeindevertretung vom 26.01.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 3.502.300 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 4.033.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -530.600 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 3.301.100 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 3.534.300 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -233.200 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 171.200 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 2.362.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -2.190.800 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 330.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer  
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
250 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
   
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 5,500 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.312.773 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
8.636.269 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
17.011.343 EUR.

 

Kritzmow, den 26.01.2023                                                                                                               Kutschke
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.02.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 01.02.2023                                                                                                               . Kutschke
Ort, Datum                                                                                                                                         Bürgermeister

 

Lesefassung

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Lambrechtshagen

Die Lesefassung berücksichtigt

a) die Geschäftsordnung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 09.06.2016, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West am 14.06.2016, in Kraft getreten am 09.06.2016

b) die 1. Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 23.06.2022, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West am 30.06.2022, in Kraft getreten am 01.09.2022

 

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Grundlage für die Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit und der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen. Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, die Sitzungsunterlagen in Papierform statt elektronisch zu erhalten. Dies ist schriftlich beim Sitzungsdienst des Amtes Warnow-West zu beantragen.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Bürgermeister das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de  unter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.
Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
e) Protokollkontrolle
f) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidungen des Bürgermeisters nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
i) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtigstellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfallen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung dieser Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

 

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertreter
g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) Ergebnis der Protokollkontrolle
j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.
Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert.
Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 17 Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18 Inkrafttreten

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 (VO/FV/70-012/2022) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2018 (VO/FV/70-011/2022) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 27.10.2022 den Jahresabschluss 2018 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2018 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Holger Kutschke
Bürgermeister

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – Jahresabschluss 2018

Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen ändert mit Beschluss vom 23.06.2022 die Geschäftsordnung der Gemeinde vom 14.06.2016 wie folgt:

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

Absatz (3)
Grundlage für die Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit und der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen.

Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, die Sitzungsunterlagen in Papierform statt elektronisch zu erhalten. Dies ist schriftlich beim Sitzungsdienst des Amtes Warnow-West zu beantragen.

Die Änderung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 23. Juni 2022

 

Holger Kutschke
Bürgermeister

 

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)

 

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die:

a) Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.02.2019, am 19.02.2019 auf der Homepage des Amtes Warnow-West http://www.amt-warnow-west.de/ unter der Rubrik Satzung der Gemeinden veröffentlicht und am 20.02.2019 in Kraft getreten,

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 18.06.2020 über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen, am 25.06.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West http://www.amt-warnow-west.de/ unter der Rubrik Satzung der Gemeinden veröffentlicht und am 26.06.2020 in Kraft getreten.

 

§ 1
Aufgaben der Feuerwehr und Kostenersatzanspruch

  1. Die Gemeinde Lambrechtshagen als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
  2. Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit der Alarmierung. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lambrechtshagen auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 2
Kostenersatz

(1) Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen verpflichtet:

    1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
    2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
    3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
    4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
    5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
    6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
    7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache

(2) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(3) Das Hinzuziehen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse ist kostenfrei.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen und Verbrauchsmaterialien zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
  2. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeugkosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
  3. Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
  4. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft von Personal und Fahrzeugen im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet der bisherige Einsatz und es beginnt der folgende Einsatz.

 

§ 4
Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzdauer gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
  2. Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

  1. Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden die Fahrzeugkosten nach der Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung berechnet.
  2. In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
  3. Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
  4. Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde.

 

§ 6
Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen

  1. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten der Freiwilligen Feuerwehr Verbrauchs-mittel und besondere Aufwendungen notwendig, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
  2. Zu den Verbrauchsmitteln und besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
    a) die Kosten der Entsorgung von bei Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser
    b) die Aufwendungen für Sondereinsatzmittel und für Sonderlöschmittel wie zum Beispiel Schaum bzw. Schaumbildner, Pulver, Kohlenstoffdioxid auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
    c) die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln
    d) der Einsatz von Ölbindemittel und die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden
    e) die Entsorgung kontaminierter und unbrauchbar gewordener Ausrüstung und die Kosten deren Wiederbeschaffung
    f) Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
    g) den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
    h) die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG.
  3. Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
  4. Bei Verbrauchsmitteln, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen.

 

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Kostenersatz zusätzlich die Umsatzsteuerpflicht in der geltenden Höhe erhoben.

 

§ 8
Härtefallklausel

Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

 

§ 9
Fälligkeit des Kostenersatzes

Die Gemeinde Lambrechtshagen hat ihren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten binnen drei Jahre geltend zu machen (§ 195 in Verbindung mit § 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und ist vier Wochen nach Zustellung bzw. bei einem Kostenersatz bis zu 100,00 Euro nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

§ 10
Inkrafttreten

 

 

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2019 (GVOBl. M-V, S. 190) sowie des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V, S. 612), zuletzt geändert durch Berichtigung vom 5. Januar 2016 (GVOBl. M-V, S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in ihrer Sitzung vom 18.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung) vom 14.02.2019 wird wie folgt geändert:

 

  1. § 7 wird neu eingefügt:

§ 7
Umsatzsteuer

Soweit Leistungen nach dieser Satzung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, wird zu dem Kostenersatz zusätzlich die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe erhoben.

 

  1. Die bisherigen §§ 7 – 9 werden zu §§ 8 – 10.
  2. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Zustellung“ folgender Halbsatz eingefügt: „bzw. bei einem Kostensatz bis zu 100,00 Euro nach Bekanntgabe“.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 18.06.2020

 

Robert Eschment
1. stellv. Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V, S. 467) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes amt-warnow-west.de am 11.01.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 15.03.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 17.11.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. In § 6 Bürgermeister wird in Abs. 2 Nr. 2 der 2. Spiegelstrich ersetzt durch:
  • „die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.“
  1. § 7 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von
40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.11.2019 in Kraft.

Kritzmow, 05.11.2019

Holger Kutschke
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Lambrechtshagen

Lesefassung

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen vom 12.12.2008, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 1/17. Jahrgang vom 12.01.2009, in Kraft getreten am 01.01.2009.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer der Gemeinde Lambrechtshagen vom 01.10.2009, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 12/17. Jahrgang vom 14.12.2009, in Kraft getreten rückwirkend zum 01.01.2009.

§ 1  
Allgemeines

Die Gemeinde Lambrechtshagen erhebt eine Zweitwohnungssteuer.

§ 2
Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung zuZwecken seines persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, oder die er anderen Personen kostenlos oder gegen die bloße Erstattung der tatsächlichen Kosten des Aufenthalts in dieser Wohnung zur Verfügung stellt.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu anderen als den vorgenannten Zwecken nutzt.

(3) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken (§§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 16.06.1975, GBl.1, Nr. 27, S.466) errichtet worden sind.

(4) Dritte und weitere Wohnungen im Gemeindegebiet unterliegen nicht der Zweitwohnungssteuer.

(5) Das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde/Stadt befindet, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

(6) Eine Zweitwohnung, für die der Inhaber über eine Eigennutzungsmöglichkeit von weniger als zwei Monaten verfügt, unterliegt nicht der Zweitwohnungssteuer.

(7) Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen bestimmt ist und zu dem eine Küche oder Kochnische sowie eine Toilette gehört.

§ 3
Steuerpflichtiger

(1) Steuerpflichtig ist der Inhaber einer im Gemeindegebiet liegenden Zweitwohnung.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Mieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

Das gilt auch bei unentgeltlicher Nutzung.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 4
Steuermaßstab

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

(3) Anstelle des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(4) Die Vorschriften des § 79 Bewertungsgesetz i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991(BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) finden entsprechende Anwendung.

Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1250), entsprechend anzuwenden.

§ 5
Steuersatz

Die Steuer beträgt 10 v. H. des jährlichen Mietaufwandes.

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Steuerpflicht für ein Steuerjahr entsteht am 01. Januar.

Wird eine Wohnung erst nach dem 01. Januar in Besitz genommen, so entsteht die Steuerpflicht mit dem Beginn des Kalendervierteljahres, in das der Beginn der Inbesitznahme der Zweitwohnung fällt.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahrs, in dem der Steuerpflichtige seine Zweitwohnung aufgibt.

(4) Bei Übernahme einer Zweitwohnung von einem bisher Steuerpflichtigen beginnt die Steuerpflicht des Übernehmers mit Beginn des auf die Übernahme folgenden Kalendervierteljahres.

(5) Die Steuer ist jeweils mit dem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.Februar, 15.Mai, 15.August, und 15. November fällig.

(6) Überzahlungen werden erstattet.

§ 7
Anzeigepflicht

(1) Wer eine Zweitwohnung innehat, in Besitz nimmt oder aufgibt hat dieses der Gemeinde innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen.

§ 8
Mitteilungspflicht

(1) Der Steuerpflichtige hat bis zum 31. Januar des laufenden Jahres eine Steuererklärung für die Zweitwohnung auf dem von der Gemeinde vorgeschriebenen Vordruck abzugeben.

Diese ist vom Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Wird die Erklärung nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in Abs. 1 gesetzten Frist abgegeben, gilt die Wohnung als ganzjährlich für den Inhaber verfügbar.

(3) Gibt die nach § 7 verpflichtete Person eine Erklärung nicht oder nicht rechtzeitig ab, kann die Steuer nach § 162 der Abgabenordnung (AO) aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden. Darüber hinaus können Verspätungszuschläge nach § 152 der AO erhoben werden.

§ 9
Verwendung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Gemeinde gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz M-V berechtigt, Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten. soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich sind:

– Meldeauskünfte

– Unterlagen der Grundsteuerveranlagung

– Grundbuch und Grundbuchakten

– Unterlagen der Einheitsbewertung

–  Mitteilung der Vorbesitzer

– Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen

–  Bauakten

– Liegenschaftskataster

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener

Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten aus den in Abs. 1 genannten Quellen ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten anzulegen und zu führen und diese Daten zum Zwecke der Erhebung der Zweitwohnungssteuer nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen ist zulässig.

 § 10
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheit eines Steuerpflichtigen leichtfertig

  • über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständige Angaben macht oder
    die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt.

(2) Wer die in Abs. 1 genannten Handlungen vorsätzlich begeht, unterliegt den
Strafbestimmungen des § 16 Abs. 1 KAG M-V.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

      1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

      2. der Anzeigepflicht über das Innehaben oder Aufgabe einer Zweitwohnung
nicht fristgemäß nachkommt.

(4) Zuwiderhandlungen gegen die §§ 7 und 8 dieser Satzung sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 KAG M-V.

(5) Eine der in Abs. 1 dieses Paragraphen genannte Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 (3) KAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro, eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 3 dieses Paragraphen kann gemäß § 17 (3) KAG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 11
In-Kraft-Treten

Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Lesefassung

a) Die Lesefassung berücksichtigt dieSatzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 11.09.2002, veröffentlicht im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 21 vom 18.10.2002, in Kraft getreten am 19.10.2002.

b) erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 24.10.2019, veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 01.11.2019, in Kraft getreten am 02.11.2019.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. August 2000 (GVOBl. M-V S. 360) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 (GVOBl. M-V 1993, S. 522; berichtigt S. 916) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 11.09.2002 folgende Satzung erlassen.

§ 1
Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Lambrechtshagen Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.

Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

§ 2
Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 3
Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand
Anliegerstraße Innerortsstraße Hauptverkehrs-straße
1. Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine) 65 % 50 % 25 %
2. Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 50 % 30 %
3. kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 60 % 40 %
4. Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen) 75 % 65 % 60 %
5. unselbständige Park- und Abstellflächen 75 % 55 % 40 %
6. unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün 75 % 60 % 50 %
7. Beleuchtungseinrichtungen 75 % 60 % 50 %
8. Straßenentwässerung 65 % 50 % 25 %
9. Bushaltebuchten 65 % 50 % 25 %
10. verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen 75 % 60 % 40 %
11. Fußgängerzonen 60 %    
12. Außenbereichsstraßen siehe § 3 Abs. 3    
13. unbefahrbare Wohnwege 75 %    

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

  • den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen
    (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung)
  • die Freilegung der Flächen
  • die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte
  • die Böschungen, Schutz- und Stützmauern
  • den Anschluss an andere Einrichtungen.
    Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen):

a) die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3 b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden den Innerortsstraßen gleichgestellt

c) die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3 b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1. Anliegerstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen

2.Innerortsstraßen
Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

3. Hauptverkehrsstraßen
Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

4. Verkehrsberuhigte Bereiche
Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind. Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-straßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

§ 4
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlichen engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

§ 5
Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,01.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.
  3. Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.
    Der Abstand wird
    a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen.
    b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung aus gemessen.
    Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,01 angesetzt.
  4. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.
    Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.
    Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,01 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,01 angesetzt.
  5. Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:
a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7
f) Kiesgruben 1,0
g) Flächen für Naturschutz und Landschaftspflege 0,02
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,01 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss
b) 1,25 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen
e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

1. soweit ein Bebauungsplan besteht,

a) die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse

b) bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet

c) bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5 auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet

d) bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss

e) bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2. soweit keine Festsetzung besteht,

a) bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse

c) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt

d) bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene

3. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die in Absatz 3 festgesetzten Faktoren erhöht um

a) 0,25, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird

b) 0,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird

c) 1,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i.S.v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

Dies gilt nicht,

a) wenn das Grundstück gewerblich oder in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für freie Berufe, Museen) genutzt wird

b) wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können

§ 6
Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

§ 7
Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

§ 8
Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

§ 9
Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist ein Grunderwerb nicht erforderlich, wenn die für die Anlage in Anspruch genommenen Flächen im Eigentum des Bundes, Landes oder Kreises stehen.

§ 10
Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

§ 11
Inkrafttreten

Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, am 11.01.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 12.01.2012 in Kraft getreten

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013, am 15.03.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 16.03.2013 in Kraft getreten

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014, am 17.11.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 18.11.2014 in Kraft getreten

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 24.10.2019, am 07.11.2019 (Korrektur vom 05.11.2019, veröffentlicht am 05.03.2020)auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.11.2019 in Kraft getreten

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN  LANDKREIS ROSTOCK.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen, Vorweden-Mönkweden und Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

 § 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
  2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –
    – die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro
  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
    – bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 Euro bis 25 000 Euro;
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
    – die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1.000.000 Euro

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2.000 Euro Jahresbetrag
  • der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren
  • der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung
  • die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen von 100 Euro bis höchstens 1.000 Euro.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name Aufgabengebiet Zusammensetzung
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter

3 sachkundige Einwohner

Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter

2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.

 

 § 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

  1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben
  • bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5.000 Euro
  1. die Verfügung über Gemeindevermögen über
  • die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte.

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2.000 Euro Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlicher Zuwendungen unter 100 Euro

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

  • Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.

Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

  1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden
  2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre)
  3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen)
  4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB)
  5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB)
  6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB)
  7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

  1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung)
  2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag
  3. a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
    b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

  • bis zu einer Wertgrenze von 10.000 Euro bzw.
  • bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2.500 Euro pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro. 

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

§ 7 Entschädigungen 

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.

Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

  • Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“
  • Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“
  • sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 § 9 Inkrafttreten

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und sowie §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den jeweils gültigen  Fassungen wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 24.10.2019 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Erste Satzung zur Änderung der Ausbaubeitragssatzung erlassen:

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 11.09.2002, veröffentlicht im Landboten Nr. 21 vom 18.10.2002 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Satz 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.

  1. In § 5 Absätze 5 a, b und c fällt der Zusatz „Absatz 2“ hinter dem „§ 34 BauGB“ weg.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Lambrechtshagen, 24.10.2019

 

_________________________
Kutschke
Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen
(Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl.

M-V, 2011 S. 777) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005 S. 146, zuletzt geändert am 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 584) sowie des 25 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V 2015 S. 612), zuletzt geändert am 5. Januar 2016 (GVOBl.

M-V S. 20) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen in ihrer Sitzung vom 14.02.2019 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1
Aufgaben der Feuerwehr und Kostenersatzanspruch

  1. Die Gemeinde Lambrechtshagen als Träger des Brandschutzes unterhält nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehr für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) zur Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen bei Brandgefahren und bei anderen Gefahren in Not- und Unglücksfällen eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr.
  2. Der Kostenersatzanspruch entsteht beim Einsatz von Personal und Fahrzeugen mit der Alarmierung. Über einzusetzende Kräfte und Mittel der Freiwilligen Feuerwehr zu Einsätzen entscheidet der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr Lambrechtshagen auf Grund des Inhalts der Meldung entsprechend der Alarm- und Ausrückanordnung bzw. der am Einsatz vorgefundenen Lage nach pflichtgemäßen Ermessen.

 

§ 2
Kostenersatz

  1. Zum Ersatz der durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten ist gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen verpflichtet:
    1. wer die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat,
    2. wer die Feuerwehr vorsätzlich oder grob fahrlässig grundlos alarmiert hat,
    3. wer eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm auslöst,
    4. der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Schienen-, Luft-, Wasser- oder Kraftfahrzeugen entstanden ist; ausgenommen davon sind Einsätze zur Rettung von Menschenleben,
    5. der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Gewerbe- oder Industriebetrieben für den Einsatz von Sonderlösch- oder Sondereinsatzmitteln,
    6. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt; außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 BrSchG (abwehrender Brandschutz),
    7. der Veranstalter für die Durchführung der Brandsicherheitswache
  2. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
  3. Das Hinzuziehen der Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr zur Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse ist kostenfrei.

 

§ 3
Berechnung des Kostenersatzes

  1. Der Kostenersatz, der sich jeweils aus den Personal- und Fahrzeugkosten sowie den besonderen Aufwendungen und Verbrauchsmaterialien zusammensetzt, wird nach den in §§ 4 bis 6 aufgestellten Grundsätzen berechnet. Als Berechnungsgrundlage dient bei Einsätzen der Feuerwehr der vom Einsatzleiter gefertigte Einsatzbericht.
  2. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach der Art und Anzahl der eingesetzten Kräfte und Fahrzeugkosten der Freiwilligen Feuerwehr, der Dauer der Inanspruchnahme und der Art und Menge der verwendeten Materialien und Verbrauchsmittel. Grundsätzlich kommen Kräfte und Mittel nach der jeweils gültigen Alarm- und Ausrückanordnung zum Einsatz. Die von der Einsatzleitung nach pflichtgemäßem Ermessen nachgeforderten Kräfte und Mittel sind ebenfalls zu berechnen.
  3. Für die Kostenerstattungsfälle des § 2 wird unabhängig vom Einsatzerfolg Kostenersatz erhoben. Die Berechnung erfolgt nach dem jeweils geltenden Kostentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist. Die Bezahlungspflicht besteht auch dann, wenn die Wartezeit oder Leistung aus Gründen, welche die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wird.
  4. Die Einsatzzeit beginnt mit der Alarmierung und endet mit der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft von Personal und Fahrzeugen im Feuerwehrgerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und der Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die notwendige Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so endet der bisherige Einsatz und es beginnt der folgende Einsatz.

 

§ 4
Personalkosten

  1. Die Personalkosten berechnen sich nach der Einsatzdauer gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung.
  2. Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde auf der Grundlage des beiliegenden Kostentarifs.

 

§ 5
Fahrzeugkosten

  1. Für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge werden die Fahrzeugkosten nach der Einsatzzeit gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung berechnet.
  2. In den Kostenersatztarifen der Einsatzfahrzeuge sind auch die Kosten für ständig mitgeführte Geräte und Ausrüstungen mit Ausnahme der Verbrauchsmaterialien enthalten.
  3. Die Höhe des Kostenersatzes für die eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem beiliegenden Kostentarif.
  4. Abgerechnet wird je angefangene Viertelstunde.

 

§ 6
Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen

  1. Werden im Zusammenhang mit den Arbeiten der Freiwilligen Feuerwehr Verbrauchs-mittel und besondere Aufwendungen notwendig, so hat der Kostenpflichtige diese zu ersetzen.
  2. Zu den Verbrauchsmitteln und besonderen Aufwendungen zählen unter anderem:
    1. die Kosten der Entsorgung von bei Brandbekämpfung mit Schadstoffen belastetem Löschwasser
    2. die Aufwendungen für Sondereinsatzmittel und für Sonderlöschmittel wie zum Beispiel Schaum bzw. Schaumbildner, Pulver, Kohlenstoffdioxid auch bei anderen als nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 beschriebenen Einsätzen
    3. die Kosten der Entsorgung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln
    4. der Einsatz von Ölbindemittel und die Entsorgung kontaminiertem Ölbindemittels oder Boden
    5. die Entsorgung kontaminierter und unbrauchbar gewordener Ausrüstung und die Kosten deren Wiederbeschaffung
    6. Kosten für die Reinigung stark verschmutzter Ausrüstung
    7. den Schadensersatz und die Entschädigung nach § 26 BrSchG
    8. die Entschädigung nach § 28 Absatz 6 Satz 3 BrSchG.
  3. Die Höhe richtet sich nach dem Wiederbeschaffungswert von Ausrüstungsgegenständen.
  4. Bei Verbrauchsmitteln, Entsorgungen oder Reinigung ermitteln sich die Kosten nach den tatsächlichen Aufwendungen.

 

§ 7
Härtefallklausel

Auf Kostenersatz kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit die Erhebung der Kosten im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde oder ein besonderes öffentliches Interesse für den Verzicht besteht.

 

§ 8
Fälligkeit des Kostenersatzes

Die Gemeinde Lambrechtshagen hat ihren Anspruch auf Ersatz der entstandenen Kosten binnen drei Jahre geltend zu machen (§ 195 in Verbindung mit § 199 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Kostenersatz wird durch Bescheid erhoben und ist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides fällig.

 

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.05.1998, zuletzt geändert am 28.11.2001 außer Kraft.

 

Lambrechtshagen, den 14.02.2019

 

Holger Kutschke
Bürgermeister

 

Anlage
Kostentarif

 

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, der sich aus der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, 2011 S. 777) ergibt oder die auf Grund dieses erlassen worden ist, gemäß § 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.07.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 4,54 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 11,91 € je Hektar für das Schöpfwerk Conventer Niederung.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 16.07.2013 außer Kraft.

 

Lambrechtshagen, 13.07.2017

 

Kutschke
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVO-Bl. M-V 2011, S. 777), der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.April 2005 (GVO-Bl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.07.2016 (GVOBl. M-V S. 584), sowie des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 04. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 13.07.2017 und nach Anzeige bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock folgende Satzung erlassen.

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die Gemeinde ist gemäß § 2 GUVG für die der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen gesetzliches Mitglied des Wasser- und Bodenverbandes, der entsprechend der §§ 61 ff. des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt.

(2) Die Gemeinde hat dem Verband aufgrund des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG) und der Verbandssatzung einen Verbandsbeitrag zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Der von der Gemeinde zu leistende Beitrag besteht in Geldleistungen.

 

 § 2 Gebührengegenstand

(1) Der von der Gemeinde nach § 1 Abs. 2 zu leistende Verbandsbeitrag wird nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 des KAG durch Gebühren denjenigen auferlegt, die Einrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der Verband durch ihre Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt.

(2) Als bevorteilt in diesem Sinne gelten gemäß § 3 Satz 3 GUVG die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten der grundsteuerpflichtigen Grundstücke im Gebiet der Gemeinde.

(3) Zum gebührenfähigen Aufwand gehört neben dem Verbandsbeitrag auch die der Gemeinde durch die Gebührenerhebung entstehenden Verwaltungskosten.

(4) Zu Gebühren nach dieser Satzung werden Gebührenpflichtige nicht herangezogen, soweit sie für das jeweilige Grundstück an den Verband selbst Verbandsbeiträge zu leisten haben.

 

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung

(1) Die Gebühr für die Gewässerunterhaltung bemisst sich nach der katasteramtlichen Größe der Grundstücke im Gebiet der Gemeinde. Änderungen, die für die Berechnung und Veranlagung relevant sind, müssen schriftlich bis zum 01. Mai des Erhebungsjahres mitgeteilt werden. Soweit eine katasteramtliche Größe nicht nachgewiesen werden kann, erfolgt eine sachgerechte Schätzung durch die Gemeinde. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Gebührenhöhe berechnet sich nach Gebühreneinheiten, die von der Größe der Grundstücke abhängen, wie folgt:

Fläche insgesamt bis 1.000 m² = 1 Gebühreneinheit
  über 1.000 bis 3.000 m² = 2 Gebühreneinheiten
  über 3.000 bis 5.000 m² = 3 Gebühreneinheiten.

Liegt die Fläche aller Grundstücke im Bescheid über 5.000 m², so kommt für jeden weiteren angefangenen halben Hektar (= 5.000 m²) je eine Gebühreneinheit hinzu.

(3) Der Gebührensatz je Gebühreneinheit beträgt für die Gewässerunterhaltung 7,83 EUR.

 

§ 4 Gebührenmaßstab für Schöpfwerke

Für die Flächen, die im Einzugsgebiet eines Schöpfwerkes liegen, wird eine Gebühr erhoben. Diese beträgt 22,08 € je Hektar für das Schöpfwerk Schmarler Bach.

 

§ 5 Gebührenpflichtige

(1) Gebührenpflichtig ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist.

Wenn weder Eigentümer noch Erbbauberechtigte zu ermitteln sind, ist Gebührenschuldner der Nutzungsberechtigte oder derjenige, der nach objektiven Maßstäben das Grundstück oder eine Grundstücksfläche bewirtschaftet bzw. in Rechtsträgerschaft hat.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil gebührenpflichtig.

(3) Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu darzulegen. Sie haben bei örtlichen Feststellungen der Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(4) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 § 6 Festsetzung und Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird als Jahresgebühr erhoben und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Die Gebührenschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Jahres. Erhebungszeitraum für die Gebühr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gebühr kann im Rahmen der allgemeinen Bescheide über Grundbesitzabgaben (kombinierte Erhebung) durch die Gemeinde von den Gebührenpflichtigen angefordert werden.

(3) Die Gebühr kann mit einem Mehrjahresbescheid festgesetzt werden. Die Festsetzung gilt in diesem Fall solange weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. In den folgenden Kalenderjahren ist die Gebühr dann jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Ein neuer Gebührenbescheid ist nur zu erteilen, wenn sich der Gebührensatz gemäß § 3 Absatz 3 oder die Bemessungsgrundlage verändert haben oder wenn ein Wechsel in der Person des Gebührenpflichtigen eingetreten ist.

 

 § 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 17 KAG handelt, wer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 dieser Satzung zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

 

 § 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes vom 22.02.2001, zuletzt geändert am 16.07.2013 außer Kraft.

 

Lambrechtshagen, 13.07.2017

 

Kutschke
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen)

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen) vom 02.03.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 03/10 vom 22.03.2010, in Kraft getreten am 01.01.2011.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 06.10.2016 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de am 28.11.2016, in Kraft getreten am 01.01.2017.

 

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Lambrechtshagen erhebt

 

  1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und
  2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.

 

  1. Gewerbesteuer 325 v.H.

 

 § 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2017 und Folgejahre.

 

 § 4 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

Lambrechtshagen, den 06.10.2016

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
            (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Lambrechtshagen)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 06.10.2016 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Lambrechtshagen vom 02.03.2010, veröffentlicht im Landboten Nr. 03 vom 22.03.2010, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Lambrechtshagen, wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 250 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 350 v.H.

 

  1. Gewerbesteuer 325 v.H.

 

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

 

 

Lambrechtshagen, den 06.10.2016

 

Holger Kutschke
Bürgermeister

Geschäftsordnung der Gemeindevertretung Lambrechtshagen

 

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch viermal im Jahr.

(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(3) Die Ladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der Beschlussvorlagen in Papierform. Für Haushaltspläne, Jahresrechnungen, Bilanzen, Bauleitplanung und Baumaßnahmen gilt folgende Abweichung:
Alle entscheidungsrelevanten Unterlagen werden den Gemeindevertretern als Kurzfassung in Papierform übersandt. Die vollständigen Beschlussvorlagen werden den Gemeindevertretern im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt. Darauf ist in der schriftlichen Ladung zur Sitzung hinzuweisen.

 

§ 2 Teilnahme

(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Amtsvorstehers an den Sitzungen teil. Dem Amtsvorsteher und dem Leitenden Verwaltungsbeamten ist auf Antrag das Wort zu erteilen. Den übrigen Mitarbeitern der Verwaltung kann der Bürgermeister das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend teilnehmen.

 

§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Vertreter der Medien können zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung eingeladen werden. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.

(3) Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und andere Medien sind zulässig, soweit dem nicht ein Viertel aller Mitglieder der Gemeindevertretung in geheimer Abstimmung widerspricht. Verwaltungsbeschäftigte und geladene Gäste können ihrer Aufnahme widersprechen. Anwesende Einwohner und sonstige Zuschauer dürfen nur nach ihrer vorherigen Einwilligung aufgenommen werden.

 

§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, sollen dem Bürgermeister möglichst spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu begründen.

(3) In den Beschlussvorlagen und deren Erläuterungen sind personenbezogene Angaben nur dann aufzunehmen, wenn sie für die Vorbereitung der Sitzung und die Entscheidung erforderlich sind.

(4) Beschlussvorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einladung zur Sitzung der Gemeindevertretung auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine zu veröffentlichen.

 

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend Aufschluss geben, personenbezogene Daten dürfen grundsätzlich nicht enthalten sein. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche Tagesordnungspunkte zu bezeichnen. Die Beratungspunkte sind so zu umschreiben, dass dadurch die Nichtöffentlichkeit gewahrt bleibt.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung erweitern, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wegen besonderer Dringlichkeit keinen Aufschub bis zur nächsten Sitzung duldet. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte geändert werden.
Tagesordnungspunkte, die von einem Gemeindevertreter beantragt worden sind, dürfen nur dann durch Mehrheitsbeschluss von der Tagesordnung abgesetzt werden, wenn dem Antragsteller zuvor ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seinen Antrag zu begründen.

 

§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung
e) Protokollkontrolle
f) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses bzw. über Entscheidungen des Bürgermeisters nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden
g) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
h) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse
i) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung stehen.

 

§ 7 Worterteilung

(1) Mitglieder der Gemeindevertretung, die zur Sache sprechen wollen, haben sich bei dem Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

(2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

(3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein Sprecher unterbrochen werden.

(4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

(5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschlussvorlagen ist auf Verlangen erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.

(6) Einwohnern wird während der Einwohnerfragestunde eine zweimalige Wortmeldung gewährt. Fragen der Einwohner, die nicht sofort beantwortet werden können, sollen innerhalb von 3 Wochen nach der Sitzung schriftlich beantwortet werden.

 

§ 8 Ablauf der Abstimmung

(1) Über Anträge und Beschlussvorlagen wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen haben diese den Vorrang. In Zweifelsfallen entscheidet der Bürgermeister über die Einordnung dieser Anträge.

(3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Beschlussvorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Beschlussvorlage bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.

 

§ 9 Wahlen

(1) Bei geheimen Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung 2 Stimmzähler bestimmt.

(2) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

(3) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.

(4) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt, dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los.

 

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Gemeindevertreter, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss verhängen.

(3) Gemeindevertreter, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

 

§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

(1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

(2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

 

§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

(1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen Gemeindevertretern ebenfalls dem Bürgermeister anzuzeigen.

(2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern sind ebenfalls unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen. Zählgemeinschaften zwischen verschiedenen Fraktionen sind nur zulässig, wenn dadurch andere Fraktionen oder Zählgemeinschaften nicht benachteiligt werden.

 

§ 13 Niederschrift

(1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertreter
g) die Tagesordnung und Beschlüsse zur Änderung der Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) Ergebnis der Protokollkontrolle
j) Anfragen der Einwohner, die nicht in der Sitzung beantwortet werden können
k) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse
l) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
m) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
n) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertreter.
Über die Beratung und Beschlussfassung zu nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten ist ein gesonderter Teil zu fertigen, der Bestandteil der Niederschrift ist. Personenbezogene Angaben sind nur aufzunehmen, wenn sie für die Durchführung des Beschlusses erforderlich sind.

(2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen und soll den Gemeindevertretern  innerhalb von 14 Tagen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Darüber hinaus wird sie den Gemeindevertretern mit der Einladung zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung übersandt.

(3) Die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen der Gemeindevertretung sind auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Sitzungstermine der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.

 

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

(2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag auf Redezeitbegrenzung hat der Bürgermeister vor der Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretern gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.

 

§ 15 Ausschusssitzungen

(1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

(2) Nicht den Ausschüssen angehörende Mitglieder der Gemeindevertretung werden per E-Mail über Tag, Ort und Beginn der Sitzungen der Ausschüsse informiert.
Die Tagesordnung ordentlicher Ausschusssitzungen wird 7 Tage, die der Dringlichkeitssitzungen 3 Tage vor den Ausschusssitzungen im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt.

(3) Sitzungsprotokolle beratender Fachausschüsse werden von den Ausschussvorsitzenden erstellt und sollen danach unverzüglich dem Amt übersandt werden. Die Protokolle der Ausschusssitzungen sollen allen Mitgliedern der Gemeindevertretung innerhalb von 14 Tagen nach den Sitzungen der Ausschüsse im Intranet des Ratsinformationssystems auf der Homepage des Amtes unter www.amt-warnow-west.de bereitgestellt werden. Für Sachkundige Einwohner gilt das nur für die Sitzungsprotokolle des Ausschusses, in den sie gewählt worden sind. Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Sitzungsprotokolle darüber hinaus mit der Einladung zur nächsten Sitzung übersandt.

(4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des Fachausschusses vorliegt.

(5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist, können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet der Bürgermeister, wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden kommt. Die Abstimmungen haben getrennt nach Ausschüssen zu erfolgen.

 

§ 16 Datenschutz

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, die im Rahmen der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Hierzu zählen auch Daten, die alleine oder in Kombination mit anderen Daten eine Zuordnung zu einer bestimmbaren natürlichen Person ermöglichen. Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder die personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

(2) Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über deren Inhalt an Dritte, ausgenommen bei Verhinderung im erforderlichen Umfang an den Stellvertreter, ist nicht zulässig. Dieses gilt auch gegenüber Mitgliedern der eigenen Partei bzw. Fraktion, die nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung oder dem jeweiligen zuständigen Ausschuss Zugang zu den vertraulichen Unterlagen erhalten.

(3) Vertrauliche Unterlagen sind zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Dieses ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, gebilligt ist.

 

§ 17 Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

(1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Bürgermeister. Er kann sich mit seinen Stellvertretern beraten.

(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen dem entgegenstehen.

(3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

 

§ 18 Inkrafttreten

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.07.1999 außer Kraft.

 

Kritzmow, 09.06.2016

Holger Kutschke
Bürgermeister

Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

 -Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, am 11.01.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 12.01.2012 in Kraft getreten

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013, am 15.03.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 16.03.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014, am 17.11.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 18.11.2014 in Kraft getreten.

 

§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN l LANDKREIS ROSTOCK l.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen, Vorweden-Mönkweden, Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an. Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der  Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –
– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über
– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO. 

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag,
–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren,
–          der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
–          die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
–           Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

Name  Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter
2 sachkundiger Einwohner
Ausschuss für Ge- meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- angelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportent- wicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden. Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,
–          bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

2. die Verfügung über Gemeindevermögen über
–          die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
–          die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren;
2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen
3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche                        Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
–          Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);
2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;
3.
a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
–          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
–          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.250 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 250 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 125 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs.1 pro Tag, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen        der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich. Zusätzlich erhalten sie für die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

–          Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
–          Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
–          sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 In-Kraft-Treten

 

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.10.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

 Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

– die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 11.01.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch

– die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013 öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 15.03.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

 § 7 Entschädigung wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.250 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt.

Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 250 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 125 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der  Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1 pro Tag, wenn es sich nicht um eine Sitzung  handelt.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40  Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der  Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete  Ausschusssitzung 60 Euro.

(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.

(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene  Aufwandsentschädigung von 100 Euro monatlich. Zusätzlich erhalten sie für die Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 17.11.2014

Holger Kutschke
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Zweite Änderung der Geschäftsordnung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.07.1999

 

Artikel 1
Änderung der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.07.1999 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.10.2013 wie folgt geändert:

In § 4 werden in Abs.1 Satz 1 die Worte „spätestens 3 Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung“ und in Abs.2 Satz 1 das Wort „schriftlich“ gestrichen.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Änderung tritt am Tag nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.

Lambrechtshagen, 04.11.2013

G. Matthies
Bürgermeister  

 

 

 

Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.02.2013 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 11.01.2012 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden, wird wie folgt geändert:

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
– Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
– Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
– sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 14.03.2013

Gerhard Matthies
Bürgermeister

Bekanntmachungshinweis
Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.