Seite ausdrucken Seite ausdrucken

Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen

Bekanntmachung der fiktiven Genehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) über die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 18.05.2022 die 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit Ausnahme der folgenden Flächen beschlossen (s. Anlagen):

  • das Sondergebiet Ferienhausgebiet (SO-FH) und Teile der Wohngebiete Nr. 13a und Nr. 13b im Norden von Elmenhorst, östlich der Milchviehanlage
  • das Gewerbegebiet Nr. 3 (GE 3) am südwestlichen Ortsrand von Elmenhorst
  • das Sondergebiet Einzelhandel/Nahversorgung (SO-NV) am nördlichen Ortsrand von Lichtenhagen
  • die Wohnbauflächen Nr. 11 und Nr. 15 (W11 u. W 15) sowie die Spielplatzfläche am südöstlichen Ortsrand von Lichtenhagen.

Für die vom Feststellungsbeschluss ausgenommenen Flächen können die Planungsziele weiter diskutiert und ein erneutes Beteiligungsverfahren mit einer Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung durchgeführt werden.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen wurde gemäß Schreiben des Landkreises Rostock vom 02.01.2023 durch Fiktion gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB genehmigt.

Die fiktive Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) ortsüblich bekannt gemacht.

Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes tritt mit Ablauf des Bekanntmachungszeitraumes dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Elmenhorst-Lichtenhagen einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Amt Warnow-West, Bauamt, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Daneben können der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die 1. Änderung des Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf den zentralen Bauleitplanserver des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/ und auf der Internetseite des Amt Warnow-West gemäß § 6 a Abs. 1 und 2 BauGB eingesehen werden.

Unbeachtlich werden:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB).

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

 

 

_________________                                                        _________________

U. Barten                                                  Siegel                                   Datum
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsvermerk:

 

ausgehängt am:         20.01.2023

abzunehmen ab:        06.02.2023

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

 

abgenommen am:      ……………….

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen ändert mit Beschluss vom 22.09.2022 die Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 07.10.2020 in der Fassung vom 01.07.2022 wie folgt:

Artikel 1

Änderung der Geschäftsordnung

§ 6 Abs. 1 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt neu gefasst:

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen, der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

b) Änderungsanträge zur Tagesordnung

c) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses, über Entscheidungen nach § 6 der Hauptsatzung und über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde sowie Berichte der Ausschussvorsitzenden

d) Einwohnerfragestunde

e) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der Gemeindevertretung

f) Protokollkontrolle

g) Bekanntmachung in nicht öffentlicher Sitzung gefasster Beschlüsse

h) Abwicklung der Tagesordnungspunkte

i) Schließen der Sitzung

§ 7 Abs. 6 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:

Fragen, Vorschläge oder Anregungen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die die Gemeindevertretung in derselben Sitzung behandeln will, sind nicht zugelassen. Sie sind eine spätere Sitzung zu verweisen oder schriftlich zu beantworten. Fragen, die nicht behandelt wurden, werden auf Wunsch schriftlich oder in der folgenden Sitzung beantwortet.

§ 13 Abs. 2 S. 2 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt gefasst:

Darüber hinaus wird den Gemeindevertretern zeitgleich eine Information per E-Mail über die Einstellung des Protokolls in das Ratsinformationssystem übersandt.

§ 13 Abs. 4 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird wie folgt neu gefasst:

Die Sitzungsniederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung der Gemeindevertretung zu billigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind innerhalb von zwei Wochen nach Bereitstellung der Niederschrift im Ratsinformationssystem dem Bürgermeister über den Sitzungsdienst des Amtes Warnow-West schriftlich, durch E-Mail oder zur Niederschrift zu erklären. Über die Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der folgenden Sitzung. Wird einer Einwendung stattgegeben, so ist dies in der Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen. In der Niederschrift über die Sitzung, die die Einwendung betraf, ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass in der späteren Sitzung der Gemeindevertretung einer Einwendung stattgegeben worden ist.

§ 14 Abs. 4 Geschäftsordnung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen wird gestrichen.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

 

Kritzmow, 20.12.2022

 

Uwe Barten

Bürgermeister

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 20-071/2022-01 der Gemeindevertretung vom 01.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 5.653.600 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.119.400 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -465.800 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 5.351.300 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 5.429.100 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -77.800 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 250.700 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 648.300 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -397.600 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 535.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer  
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
280 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
360 v. H.
   
2.     Gewerbesteuer auf 325 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 7,11 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 4.493.978 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
11.458.781 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
22.835.782 EUR.

 

Kritzmow, den 01.12.2022                                                                                                               Barten
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 15.12.2022                                                                                                               Barten
Ort, Datum                                                                                                                                          Bürgermeister

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 10-035/2022 des Amtsausschusses vom 17.11.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf  
   
einen Gesamtbetrag der Erträge von 6.380.500 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 6.775.500 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -395.000 EUR
   
2.     im Finanzhaushalt auf  
a)  
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 6.190.100 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 6.370.300 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -259.000 EUR
b)  
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 45.000 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 173.700 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -128.700 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 600.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

entfällt

 

§ 6
Amtsumlage

Die Amtsumlage wird auf 15,17 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 60,9375 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

Amtsschulumlage Regenbogenkindergrundschule Kritzmow
Die Umlage für die Amtsschule Regenbogenkindergrundschule Kritzmow wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.502,17 EUR je Schüler.

Amtsschulumlage Warnowschule Papendorf

Die Umlage für die Grundschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.185,98 EUR je Schüler.

Die Umlage für die Amtsschule Warnowschule Papendorf wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 1.254,90 EUR je Schüler.

Die Umlage für die Schulartübergreifende Maßnahme Schulsporthalle wird auf der Grundlage der Schülerzahlen festgesetzt. Die Umlage beträgt 127,73 EUR je Schüler.

Bauhof
Die Gemeinden Papendorf, Stäbelow, Pölchow, Kritzmow und Ziesendorf beteiligen sich an den Zweckausgaben des Bauhofes nach folgender Umlagegrundlage:

  1. Personalausgaben (für Vorarbeiter, weitere Stammkräfte usw.), Ausgaben für Sachausstattung und den
    laufenden Betrieb in den Gemeinden vor Ort (Vorortkosten)
    – nach den jeweils in den Gemeinden entstandenen Ausgaben
    – Vertretung, gemeindeübergreifende Einsätze etc. bleiben unberücksichtigt
  2. Personal- und Sachausgaben für den Leiter des Bauhofes (Gemeinschaftskosten) sowie Ausgaben für
    gemeindeübergreifend genutzte Sachausstattung und den laufenden Betrieb (Gemeinschaftskosten)
    – 1/5 der Ausgaben

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 762.395 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
 
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
2.531.237 EUR.
   
3.
Zum Eigenkapital
 
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
5.852.444 EUR.

 

Kritzmow, den 17.11.2022                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Amtsvorsteher

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 15.12.2022                                                                                                               Kaiser
Ort, Datum                                                                                                                                         Amtsvorsteher

 

Aufgrund des § 45 i.V.m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss Nr. 40-014/2022-01 der Gemeindevertretung vom 07.12.2022 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird

1.     im Ergebnishaushalt auf
einen Gesamtbetrag der Erträge von 2.614.700 EUR
einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von 2.954.300 EUR
ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -339.600 EUR
2.     im Finanzhaushalt auf
a)
einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von 2.510.400 EUR
einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von 2.599.000 EUR
einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von -88.600 EUR
b)
einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von 64.800 EUR
einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von 885.000 EUR
einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von -820.200 EUR

festgesetzt.

 

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 251.000 EUR

 

§ 5
Hebesätze

Information zu den Hebesätzen

Die Hebesätze für die Realsteuern wurden in der Hebesatzsatzung wie folgt festgesetzt:

1.     Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf
250 v. H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
350 v. H.
2.     Gewerbesteuer auf 320 v. H.

 

§ 6
Amtsumlage

entfällt

 

§ 7
Stellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt 0,27 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

 

§ 8
Weitere Vorschriften

keine

 

Nachrichtliche Angaben:

1.
Zum Ergebnishaushalt
 
Das Ergebnis zum 31.12 des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich 2.768.989 EUR.
   
2.
Zum Finanzhaushalt
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31.12.des
Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich
6.206.323 EUR.
3.
Zum Eigenkapital
Der Stand des  Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres
beträgt voraussichtlich
10.054.142 EUR.

 

Kritzmow, den 07.12.2022                                                                                                               Bull
Ort, Datum                                                                          Siegel                                                   Bürgermeister

 

 

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 16.12.2022 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen.

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme für 10 Arbeitstage nach Bekanntmachung während der Sprechzeiten des Amtes Warnow-West im Amtsgebäude, Zimmer 2.16 öffentlich aus.

 

Kritzmow, den 15.12.2022                                                                                                               Bull
Ort, Datum                                                                                                                                         Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 (VO/FV/40-017/2022) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 (VO/FV/40-018/2022) gemäß
§ 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stäbelow hat in ihrer Sitzung am 07.12.2022 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Hans-Werner-Bull
Bürgermeister

Weiterlesen Gemeinde Stäbelow – Jahresabschluss 2019

Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019 (VO/FV/80-001/2022) und die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2019 (VO/FV/80-002/2022) gemäß
§ 60 Abs. 6 KV M-V.

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf hat in ihrer Sitzung am 16.11.2022 den Jahresabschluss 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

Der Jahresabschluss 2019 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen, der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West und der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses liegen vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an für
zehn Arbeitstage im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.5 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Amtsverwaltung öffentlich aus.

 

Thomas Witt

Bürgermeister

 

Hinweis gemäß § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V):

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der KV M-V enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn bei der Bekanntmachung auf die Regelungen dieses Absatzes hingewiesen worden ist. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem Amt geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

Die Gemeindevertretung Papendorf ändert mit Beschluss vom 20.09.2022 die Geschäftsordnung der Gemeinde vom 11.12.2015 wie folgt:

§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

Absatz (1)
Die Gemeindevertretung wird vom Bürgermeister einberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.

Absatz (3)
Grundlage für die Ladung zu Sitzungen der Gemeindevertretung ist das Ratsinformationssystem ALLRIS, welches zugangsgeschützt und nur mit Nutzerkennung und Passwort zugänglich ist. Die Ladung erfolgt elektronisch unter Mitteilung von Ort, Tag, Uhrzeit und der Tagesordnung einschließlich der Sitzungsunterlagen.

Jedes Mitglied der Gemeindevertretung kann verlangen, die Sitzungsunterlagen in Papierform statt elektronisch zu erhalten. Dies ist schriftlich beim Sitzungsdienst des Amtes Warnow-West zu beantragen.

 

Die Änderung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

 

Papendorf, 20. September 2022

 

Jürgen Ahrens
Bürgermeister

 

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 19.09.2022 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

  • die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,
  • die Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 01.12.2019, veröffentlicht in der korrigierten Fassung am 04.03.2020 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes,

wird wie folgt geändert:

  1. 3 Absatz 1 d) 2. Punkt wird wie folgt neu gefasst:
    – Der Schul- und Bauhofausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten des Schulträgers, der Sporthalle Warnowschule und des Bauhofes, soweit diese nicht dem Amtsvorsteher oder der Schule übertragen worden sind.
  1. In § 4 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
    (2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. § 22 Abs. 4 KV M-V über:
    1. die Genehmigung von Verträgen des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses und dessen Ausschüssen – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden -, die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25.000 Euro;
    2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall bis zur Wertgrenze von 25.000 Euro;
    3. die Verfügung über Amtsvermögen, über
  • die entgeltliche Veräußerung beweglicher Sachen bis 15.000 Euro;
  • Schenkungen bis 2.500 Euro;
  • die Aufnahme von Krediten durch das Amt im Rahmen des Haushaltsplanes bis zur Wertgrenze von 1.000.000 Euro
  • die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen, Bauleistungen sowie freiberuflichen Leistungen wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. unterhalb der EU-Schwellenwerte. In Amtsschulangelegenheiten trifft der Amtsvorsteher die Entscheidungen über Vergaben, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden.
  1. In § 4 wird der Absatz 3 wie folgt neu gefasst:
    (3) Dem Amtsvorsteher werden die Entscheidungen über den Abschluss von Miet- und Pachtverträgen übertragen, soweit diese nicht im Rahmen der Selbstbewirtschaftung der Amtsschule übertragen wurden. Weiterhin entschiedet der Amtsvorsteher über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen.
  1. In § 4 wird der Absatz 4 wie folgt neu gefasst:
    (4) Dem Amtsvorsteher werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 S. 3 KV M-V übertragen. Die Besetzung von Stellen der Fachbereichsleitung obliegt weiterhin dem Amtsausschuss.
  1. In § 9 Abs. 1 wird nach dem ersten Punkt ein weiterer Punkt eingefügt:
  • Verwaltungsakte über die Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“

 

Artikel 2 

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.11.2022 in Kraft.

 

Kritzmow, 26.10.2022

 

Leif Kaiser
Amtsvorsteher

2023 werden bundesweit Schöffinnen und Schöffen für die obige Amtszeit gewählt.

Gesucht werden in der

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen   5

Gemeinde Kritzmow                                 4

Gemeinde Lambrechtshagen                  3

Gemeinde Papendorf                                3

Gemeinde Pölchow                                    1

Gemeinde Stäbelow                                   2

Gemeinde Ziesendorf                                2

Weiterlesen Schöffenwahl für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in öffentlicher Sitzung am 22.09.2022 gemäß § 22 Abs. 1 und 2 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V), in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) die Neubenennung einer Straße beschlossen.

Dies wird hiermit im Sinne von § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) allgemein bekannt gegeben.

Weiterlesen Festsetzung eines Straßennamens in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

§ 1
Zweck der Einrichtung

Das Gemeindezentrum in Elmenhorst, Gewerbeallee 45, ist eine öffentliche Einrichtung zur Förderung des kommunalen, sozialen und kulturellen Lebens der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen und dient gleichzeitig einer effektiven wirtschaftlichen Nutzung dieser kommunalen Immobilie.

 

§ 2
Geltungsbereich

Zur öffentlichen Nutzung stehen folgende Räume zur Verfügung:

Gemeinderaum  1                                      61,15 m²

Gemeinderaum 2                                      50,90 m²

Gemeinderaum 3                                     60,50 m²

kleiner Saal                                              144,50 m²

großer Saal                                             329,00 m²

Die Inanspruchnahme der Räume schließt die Mitnutzung des Flurbereiches, der Sanitärräume, des Parkplatzes und in den Sälen die Benutzung des Beamers mit ein.

 

§ 3
Zweckbestimmung

(1) Das Gemeindezentrum wird durch die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse sowie den Fraktionen der Gemeindevertretung

(2) Es soll außerdem den Einwohnern der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen als Kommunikationsstätte dienen sowie zur Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens

(3) Die Vermietung der Räume soll zur Deckung der finanziellen Aufwendungen für die Unterhaltung der Räume Zu diesem Zweck kann die Vergabe auch an Auswärtige sowie kommerzielle Nutzer erfolgen.

(4) Eine dauerhafte Überlassung einzelner der unter § 2 bezeichneten Räume im Rahmen eines befristeten Mietvertrages ist nicht ausgeschlossen. Der zu vereinbarende Mietpreis richtet sich in diesem Fall nicht nach den unter § 6 aufgeführten Entgelten.

 

§ 4
Hausrecht

Der Bürgermeister übt das Hausrecht aus. Er kann seine Befugnisse auf Dritte übertragen.

 

§ 5
Vergabe

(1) Die Vergabe der Räume erfolgt durch den Bürgermeister oder einen von ihm

(2) Die Überlassung der Räume erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Eine Überlassung der Räume an Dritte ist dem Nutzer nicht gestattet.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der beantragten Räume und damit auf den Abschluss eines Vertrages besteht

(4) Ein Antrag auf Überlassung der Räume ist spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin zu Nicht fristgemäß gestellte Anträge müssen nicht berücksichtigt werden.

(5) Sollten an einem Termin mehrere Interessenten dieselben Räume nutzen wollen, so ist allein entscheidend, wer zuerst einen Antrag

 

§ 6
Nutzungsentgelt

(1) Die Gemeinde erhebt für die Nutzung der unter 2 bezeichneten Räume ein Nutzungsentgelt.

(2) Das Nutzungsentgelt beträgt:

Das Entgelt beträgt je Nutzung montags bis freitags 15:00 Uhr:

Raum 1-3                    je           75,00 EUR
(max. 24 Std.)

kleiner Saal     bis 3 Std.           75,00 EUR
über 3 Std.       150,00 EUR
(max. 24 Std.)

großer Saal       bis 3 Std.         105,00 EUR
über 3 Std.       250,00 EUR
(max. 24 Std.)

Das Entgelt beträgt je Nutzung am Wochenende von Freitag 15:00 Uhr bis Montag 08:00 Uhr:

Raum 1-3                    je         200,00 EUR
kleiner Saal                             350,00 EUR
großer Saal                             550,00 EUR

Sofern die Überlassung eine umsatzsteuerpflichte Leistung darstellt, wird zusätzlich die
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe erhoben.

(3) Das Nutzungsentgelt ist spätestens bis zu dem im Nutzungsvertrag genannten Fälligkeitstermin auf das dort benannte Konto zu entrichten.

(4) Auf Antrag kann durch Entscheidung des Bürgermeisters eine Befreiung von der Entgeltpflicht erteilt werden. Voraussetzung ist, dass keine finanziellen oder wirtschaftlichen Interessen vorliegen, den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde ein regelmäßiges wiederkehrendes Freizeitangebot unterbreitet wird und ein örtlicher oder sachlicher Bezug zur Gemeinde besteht.

Die Befreiung von der Entgeltpflicht kann maximal 4 Stunden wöchentlich betragen. Ein Anspruch auf Überlassung eines Raumes besteht erst nach Abschluss eines Nutzungsvertrages.

Mit dem Antrag sind der Zweck des jeweiligen Überlassungsgrundes und der Bezug zur Gemeinde anzugeben.

(5) Für Fraktionssitzungen der Fraktionen der Gemeindevertretung wird kein Entgelt erhoben.

 

§ 7
Haftung

Im Nutzungsvertrag ist den Nutzern die Haftung für Schäden welche aufgrund der Nutzung entstehen, im gesetzlich möglichen Rahmen zu übertragen.

 

§ 8
Hausordnung

(1) Die Hausordnung regelt den bestimmungsgemäßen Umgang mit den Räumen des Gemeindezentrums sowie mit deren Ausstattung und Zubehör. Sie soll die wesentlichen Regeln in einer den Nutzern verständlichen Weise

(2) Die Hausordnung wird vom Bürgermeister erstellt.

(3) Die Nutzer sind im Nutzungsvertrag zur Einhaltung der Hausordnung zu verpflichten. Sie ist im Eingangsbereich des Gebäudes auszuhängen.

 

§ 9
Gewerbeausübung

In den überlassenen Räumen ist der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von gewerblichen Leistungen und die Aufnahme von Bestellungen nur mit der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde gestattet.

 

§ 10
Inkrafttreten

Die Entgeltordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung Nutzung- und Entgeltordnung des Gemeindezentrums Elmenhorst vom 01.07.2017 außer Kraft.

 

Kritzmow, 29.09.2022

 

 

Amt Warnow-West

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Aufstellungsbeschluss 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Weitenmoor“

 

  1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in Ihrer Sitzung am 30.08.2022 beschlossen, den Bebauungsplan Nr.1 Weitenmoor ein drittes Mal zu ändern. Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans wird begrenzt:
    – im Nordwesten: durch die Plangeltungsbereichsgrenze an der Satower Straße
    – im Nordosten und Südwesten: durch die Plangeltungsbereichsgrenze des rechtskräftigen B-Plans Nr.1
    – im Südosten: durch einen Gehölzstreifen, Dauerkleingärten und Wohnbebauung am Seggenweg und am Stover Weg
    (siehe Anlage 1 zum Beschluss)

 

  1. Planänderungsziele sind
    a. Prüfung der festgesetzten Art der baulichen Nutzung
    b. ergänzende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, um die beabsichtigte maximal 2-geschossige Bebauung zu sichern.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

Kritzmow, ausgefertigt am 08.09.2022

 

 

Leif Kaiser
Bürgermeister                                                                        (Siegel)

 

 

 

Bekanntmachungsvermerk

 

ausgehängt am: 14.09.2022

 

abzunehmen ab: 29.09.2022                             Unterschrift, (Siegel)

 

 

 

 

 

 

abgenommen am: …………………..                          Unterschrift, (Siegel)

 

 

 

Bekanntmachungstafeln:
  Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow
  Feuerwehrgebäude, Wilsener Str.2 in Klein Schwaß

Amt Warnow-West

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Sicherung der Bauleitplanung der Gemeinde Kritzmow

Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre der Gemeinde Kritzmow für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 Weitenmoor

1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow hat in ihrer Sitzung am 30.08.2022 folgende Satzung über eine Veränderungssperre für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 Weitenmoor beschlossen:

Satzung über die Veränderungssperre der Gemeinde Kritzmow für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 Weitenmoor

Die Gemeinde Kritzmow erlässt aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.4147) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S.674) i.V.m. § 5 Abs 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S.777), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBl. M-V S.467) eine Veränderungssperre für eine Teilfläche des Geltungsbereichs des in 3. Änderung befindlichen Bebauungsplans Nr.1 mit folgendem Inhalt:

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre für den Änderungsbereich des in 3. Änderung befindlichen B-Plans Nr. 1