Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ziesendorf
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Kiesweg“
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 (2) BauGBWeiterlesen Gemeinde Ziesendorf – 5. Änderung B-Plan Nr. 1
Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ziesendorf
5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Kiesweg“
hier: Aufstellungsbeschluss, Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 13 (2) BauGBWeiterlesen Gemeinde Ziesendorf – 5. Änderung B-Plan Nr. 1
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 10-2/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 11-2/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen hat in ihrer Sitzung am 11.12.2019 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen sowie der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik sonstige öffentliche Bekanntmachungen Dezember 2019 veröffentlicht.Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Jahresabschluss 2015
Öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse der Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf über die Feststellung des Jahresabschlusses 2015 (Nr. 11-2/19) und die Entlastung des Bürgermeisters (Nr. 12-2/19) gemäß § 60 Abs. 6 KV M-V.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 28.11.2019 den Jahresabschluss 2015 festgestellt und dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
Der Jahresabschluss 2015 mit seinen Anlagen wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Beschlüsse der Gemeindevertretung, der Jahresabschluss mit seinen Anlagen sowie der Prüfvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses werden auf der Internetseite der Gemeinde unter der Rubrik sonstige öffentliche Bekanntmachungen Dezember 2019 veröffentlicht.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Jahresabschluss 2015
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 10.08.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 08.2011, in Kraft getreten am 16.08.2011
b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 03.01.2012, am 11.01.2012 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 12.01.2012 in Kraft getreten
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 14.03.2013, am 15.03.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 16.03.2013 in Kraft getreten
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 17.11.2014, am 17.11.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 18.11.2014 in Kraft getreten
e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Lambrechtshagen vom 24.10.2019, am 07.11.2019 (Korrektur vom 05.11.2019, veröffentlicht am 05.03.2020)auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.11.2019 in Kraft getreten
§ 1 Name/Wappen/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Lambrechtshagen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt in Blau einen goldenen Wellenschrägfaden begleitet beiderseits von je einer ausgerissenen goldenen Kopfweide.
(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.
(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE LAMBRECHTSHAGEN LANDKREIS ROSTOCK.
(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Lambrechtshagen, Sievershagen, Vorweden-Mönkweden und Allershagen. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeinde-vertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an.
Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
Name | Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz | 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner |
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales | Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung | 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner |
Finanzausschuss | Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben | 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner |
Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.
§ 6 Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche- oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).
(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
§ 7 Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt.
Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 360 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 180 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind und ihrer Fraktionen, die sich mit der Sitzungsvorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 5 beschränkt.
(5) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindezentrum, Allershäger Straße 1a in Lambrechtshagen. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen unter vorgenannter Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
§ 9 Inkrafttreten
– Lesefassung –
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang vom 18.07.2011 2011, in Kraft getreten am 19.07.2011
b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 22.12.2011, in Kraft getreten am 23.12.2011
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 03.05.2013, in Kraft getreten am 04.05.2013
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 31.07.2014, in Kraft getreten am 01.08.2014
e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 26.11.2015, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 26.11.2015, in Kraft getreten am 27.11.2015
f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 30.08.2019, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 30.08.2019, in Kraft getreten am 01.09.2019
g) Sechste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 29.10.2019, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden am 08.11.2019, in Kraft getreten am 01.11.2019
§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel
(1) Die Gemeinde Kritzmow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(2) Das Wappen zeigt schräglinks geteilt oben in Blau ein abgerissener, rot gezungter goldener Greifenkopf, unten in Gold ein schräglinks liegender, gestürzter roter Abtstab mit abgebrochenem Schaft.
(3) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.
(4) Die Flagge der Gemeinde Kritzmow ist gleichmäßig vom Liek unten zum oberen Flugsaum schräggeteilt von Blau und Gelb. Die Schrägstreifen sind jeweils mit den Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung belegt: der blaue Schrägstreifen mit einem abgerissenen, rot gezungten goldenen Greifenkopf, der gelbe Schrägstreifen mit einem schrägrechts liegenden, gestürzten roten Abtstab mit abgebrochenem Schaft. Die Figuren nehmen je 2/3 der Höhe des Flaggentuchs ein, wobei sie mittig 1/10 nach oben bzw. nach unten verschoben sind. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 2 zu 3.
(5) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift
GEMEINDE KRITZMOW ● LANDKREIS ROSTOCK ●.
(6) Das Gebiet der Gemeinde besteht aus den Orten Kritzmow, Klein Schwaß, Groß Schwaß und Klein Stove. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.
§ 2 Rechte der Einwohner
(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegen-heiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertreter-sitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.
Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.
(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.
§ 3 Gemeindevertretung
(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 4 Hauptausschuss
(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 5 Gemeindevertreter an.
Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 5 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.
(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.
Weiterhin obliegen dem Hauptausschuss die Aufgaben des Finanzausschusses mit den Aufgabengebieten
(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:
(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.
(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
§ 5 Beratende Ausschüsse
(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:
Name
|
Aufgabengebiet | Zusammensetzung |
Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt | F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßenangelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung Sicherheit und Brandschutz |
5 Gemeindevertreter 2 sachkundige Einwohner |
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales | Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportentwicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung |
5 Gemeindevertreter 3 sachkundige Einwohner |
Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.
(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungs-ausschusses des Amtes Warnow-West.
§ 6 Bürgermeister
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.
Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrechterhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.
(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:
(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:
(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für
(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll.
Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.
(6) Der Bürgermeister entscheidet über
Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 5 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.
(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über
Zu den Entscheidungen nach Ziffer 3 b soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.
(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).
(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.
§ 7 Entschädigungen
(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 2.200 Euro.
Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 440 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 220 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 oder 2 erhalten, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhalten, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind. Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(4) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:
Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß.
Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Bürgermeisterbüro, Schulweg 1 in Kritzmow und an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrgerätehaus, Wilsener Straße 2 in Klein Schwaß. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.
(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.
Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.“
§ 9 Inkrafttreten
-Lesefassung-
Die Lesefassung berücksichtigt die
a) Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 02.2011, in Kraft getreten am 15.02.2011.
b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, veröffentlicht am 22.12.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 23.12.2011
c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, veröffentlicht am 09.01.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 10.01.2013
d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 03.02.2015, veröffentlicht am 10.02.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 11.02.2015
e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 29.11.2016, veröffentlicht am 05.12.2016 auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 06.12.2016
f) Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 28.11.2019, veröffentlicht am 02.12.2019 (Korrektur vom 29.11.2019, veröffentlicht am 04.03.2020) auf der Homepage des Amtes Warnow-West amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen des Amtes, in Kraft getreten am 01.12.2019
§ 1 Dienstsiegel
Das Amt führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift AMT WARNOW-WEST LANDKREIS ROSTOCK.
§ 2 Amtsausschuss
(1) Der Amtsausschuss besteht aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und den weiteren Mitgliedern nach § 132 Abs. 2 KV M-V.
(2) Die Bürgermeister werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren Stellvertreter im Amtsausschuss vertreten.
Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung durch Stellvertreter vertreten. Die Gemeindevertretungen wählen hierzu jeweils einen Stellvertreter für jedes weitere Mitglied.
(3) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich öffentlich. Der Amtsausschuss beschließt den Ausschluss der Öffentlichkeit in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit aller Mitglieder, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern.
In den folgenden Fällen ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, ohne dass es hierzu eines Beschlusses nach Satz 2 bedarf:
Der Amtsausschuss hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegenden Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt der Amtsausschuss die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.
(4) Anfragen von Mitgliedern des Amtsausschusses sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung beim Amtsvorsteher eingereicht werden. Mündliche Anfragen während der Sitzung des Amtsausschusses sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
§ 3 Ausschüsse
(1) Der Amtsausschuss bildet gem. § 136 KV M-V die folgenden Ausschüsse:
a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:
b) Finanzausschuss als beratenden Ausschuss
c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:
d) Schul- und Bauhofausschuss als beschließenden Unterausschuss des Amtsausschusses im Sinne von § 136 Abs. 1 Satz 2 KV M-V
(2) Der Amtsvorsteher und die Bürgermeister als Mitglieder der Ausschüsse werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Für jedes Mitglied des Finanzausschusses wählt der Amtausschuss aus seiner Mitte einen Verhinderungsvertreter. Für die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses werden keine Verhinderungsvertreter gewählt. Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses im Schul- und Bauhofausschuss werden jeweils durch ihre nach § 2 Abs. 2 Satz 3 von den Gemeindevertretungen gewählten Stellvertreter vertreten.
(3) Werden der Finanzausschuss, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Schul- und Bauhofausschuss neu gebildet oder vollständig neu besetzt, so lädt der Amtsvorsteher zur ersten Ausschusssitzung ein. In dieser Sitzung werden der Vorsitzende des Ausschusses sowie sein Stellvertreter gewählt.
(4) Die Sitzungen des Schul-und Bauhofausschusses sind öffentlich. Für den Ausschluss der Öffentlichkeit gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.
Die Mitglieder der Gemeindevertretungen haben das Recht, den Sitzungen des Schul- und Bauhofausschusses zu den kommunalen Selbstverwaltungsangelegenheiten beizuwohnen, die ihre Gemeinden dem Amt übertragen haben.
Die Sitzungen der weiteren Ausschüsse sind nicht öffentlich.
§ 4 Amtsvorsteher
(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Amtsvorsteher all die Entscheidungen, die nicht nach § 134 Abs. 2 Satz 1 – 3 KV M-V i.V.m. § 22 KV M-V als wichtige Angelegenheiten dem Amtsausschuss oder aufgrund von § 3 Abs. 1 d dieser Satzung dem Schul- und Bauhofausschuss als Unterausschuss des Amtsausschusses vorbehalten sind.
(2) Der Amtsvorsteher trifft Entscheidungen nach § 134 Abs. 2 Satz 3 KV M-V i.V.m. 22 Abs. 4 KV M-V über:
die Verfügung über Amtsvermögen einschließlich Amtsschul- und Amtsbauhofvermögen über
(3) Weiterhin werden dem Amtsvorsteher folgende Entscheidungen übertragen:
(4) Ausgenommen in Amtsschul- und Amtsbauhofangelegenheiten werden dem Amtsvorsteher die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 KV
M-V übertragen
(5) Erklärungen, durch die das Amt verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,
können vom Amtsvorsteher allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 Euro.
(6) Der Amtsausschuss ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 4 zu unterrichten.
§ 5 Rechte der Einwohner
(1) Der Amtsvorsteher beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten des Amtes eine Versammlung der Einwohner des Amtes ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.
(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlungen in Selbstverwaltungsange-legenheiten des Amtes und in Angelegenheiten, die dem Amt nach § 127 Abs. 4 KV M-V
übertragen worden sind, sollen dem Amtsausschuss in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(3) Einwohner, die das 14. Lebensjahr beendet haben, sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die innerhalb des Amtes Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Amtsausschusssitzung an den Amtsausschuss, an einzelne Mitglieder des Amtsausschusses und an den Amtsvorsteher Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung des Amtsausschusses beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.
Fragen an den Amtsausschuss beantwortet der Amtsvorsteher oder der jeweilige Ausschussvorsitzende. Fragen, die den übertragenen Wirkungskreis betreffen, beantwortet der Amtsvorsteher.
(4) Der Amtsvorsteher ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Amtsausschusssitzung über wichtige Angelegenheiten des Amtes zu berichten.
§ 6 Verwaltung
Das Amt unterhält an seinem Amtssitz in 18198 Kritzmow, Schulweg 1 a eine eigene Verwaltung.
§ 7 Gleichstellungsbeauftragte
(1) Der Amtsausschuss bestellt für die Dauer von 3 Jahren eine Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte ist ehrenamtlich tätig. Sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen nicht gebunden. Sie unterliegt aber der allgemeinen Dienstaufsicht des Amtsvorstehers.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern der Verwaltung des Amtes Warnow-West beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
(3) Der Amtsvorsteher hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Vorschläge, Bedenken und Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
§ 8 Entschädigungen
(1) Der ehrenamtliche Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.800 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.
(2) Die erste ehrenamtlich stellvertretende Person des ehrenamtlichen Amtsvorstehers erhält monatlich 500 Euro, die zweite ehrenamtlich stellvertretende Person monatlich 250 Euro.
Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses. Satz 1 findet keine Anwendung für die Person, die eine funktionsbezogene monatliche Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhält.
(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.
(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen des Amtes erfolgen durch Internet über die Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de und sind wie folgt zu erreichen:
Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen des Amtes kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen des Amtes liegen unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.
(2) Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Amt Warnow-West, Schulweg 1a in Kritzmow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Abs.1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
§ 10 Inkrafttreten
Bekanntmachung über die Entscheidung zum Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas gem. § 46 Abs. 5 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Die Gemeinde Lambrechtshagen macht gem. § 46 Abs. 5 Satz 2 EnWG bekannt, dass die Gemeindevertretung am 24.10.2019 beschlossen hat, mit der Stadtwerke Rostock AG, Schmarler Damm 5, 18069 Rostock, einen neuen Konzessionsvertrag für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Lambrechtshagen für die Orte Allershagen und Vorweden-Mönkweden mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren abzuschließen. Der Konzessionsvertrag Gas wurde am 04.11.2019 unterzeichnet und tritt am 06.02.2021 in Kraft.
Die Gemeinde Lambrechtshagen hat das Auslaufen des Konzessionsvertrages Gas für die Orte Allershagen und Vorweden-Mönkweden am 20.07.2018 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und das erforderliche Auswahlverfahren gemäß § 46 EnWG eingeleitet. Hierdurch wurde Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit gegeben, ihr Interesse am Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas bis zum 31.10.2018 gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen Kund zu tun.
Weiterlesen Bekanntmachung über die Entscheidung zum Abschluss eines Konzessionsvertrages Gas
Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2019
Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.Weiterlesen Gemeinde Papendorf – Widmungsverfügung