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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Widmungsverfügung

Beschluss vom: 24.09.2015

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung An der Festwiese

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung vom 24.09.2015

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

Weiterlesen Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Widmungsverfügung Steinbecker Eck

Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow)
-Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow) vom 09.02.2010, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 03/18. Jahrgang vom 22.03.2010, in Kraft getreten am 01.01.2010.

b) Erste Satzung zur Änderung der Satzung vom 30.06.2015 die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow), veröffentlicht auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de am 11.08.2015, in Krafttreten am 01.01.2016.

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Kritzmow erhebt

1. von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des     Grundsteuergesetzes und

2. eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2 Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                         275 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                            375 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                      325 v.H.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten für das Kalenderjahr 2016 und Folgejahre.

 

§ 4 Inkrafttreten

 

 

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 01.09.2015  die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Ziesendorf vom 15.03.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                    300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                    400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                      350 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Ziesendorf, den 01.09.2015

Thomas Witt
Bürgermeister

 

 

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

 

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht werden
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Bebauungsplan Nr. 14, 2. Änderung Mischgebiet „Allershäger Straße“ in Lambrechtshagen

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung der  Gemeinde Lambrechtshagen hat in ihrer Sitzung am 09.04.2015 die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14, Mischgebiet „Allershäger Straße“ in Lambrechtshagen, als Satzung beschlossen und die dazugehörige Begründung gebilligt.

Weiterlesen Gemeinde Lambrechtshagen – B-Plan Nr. 14 Mischgebiet „Allershäger Straße“

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Papendorf öffentlich bekannt gemacht werden
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Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Papendorf

6. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Papendorf,
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf hat in ihrer Sitzung am 28.05.2015 den Entwurf der 6. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Geltungsbereiche sind in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt.

Die Gemeindeentwicklung ist ein dynamischer Prozess und führt zu fortlaufenden Veränderungen, die ihren Niederschlag im Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan finden. Soweit diese neuen oder geänderten Planungsziele bzw. Ergänzungen nicht mit den gegenwärtigen Flächenausweisungen im Flächennutzungsplan übereinstimmen, ist eine Änderung bzw. Anpassung des Flächennutzungsplanes erforderlich.

Im Rahmen der Entwurfserarbeitung wurden nahezu alle im Vorentwurf dargestellten Flächen verkleinert. Zwei Wohnbauflächen entfallen vollständig (Sildemow, Sturmburg). Auch die Gewerbefläche südlich von Niendorf an der A 20 wurde aufgrund von Bedenken seitens des Naturschutzes und der Anwohner erheblich reduziert. Dem Gewerbegebiet wurde eine Ausgleichsfläche direkt zugeordnet.

Weiterlesen Gemeinde Papendorf – 6. Änderung des Flächennutzungsplanes

Bekanntmachung  Korrektur der Abstimmungsbenachrichtigung zum Volksentscheid zur Gerichtsstrukturreform am 06. September 2015 für die Gemeinde Papendorf

  Aufgrund eines technischen Übermittlungsfehlers ist in den Abstimmungsbenachrichtigungen

für die Gemeinde Papendorf ein falscher Abstimmungsraum angegeben worden.

Aus diesem Grund erhalten alle Abstimmungsberechtigten der Gemeinde erneut eine Abstimmungsbenachrichtigung mit der korrekten Anschrift des Abstimmungsraumes.

Für den Volksentscheid wird für alle Abstimmungsberechtigten der Gemeinde ein gemeinsamer Abstimmungsraum eingerichtet.

Dieser befindet sich im Mehrgenerationenhaus, Alte Schule 1 in 18059 Papendorf.

  Die Beantragung eines Abstimmungsscheines und die Teilnahme an der Briefwahl sind unbeschadet bis zum Zugang der neuen Abstimmungsbenachrichtigung mit der bereits zugestellten Karte möglich.

Weiterlesen Gemeindewahlbehörde – Korrektur der Abstimmungsbenachrichtigung zum Volksentscheid für die Gemeinde Papendorf

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für denVolksentscheid zur Gerichtsstrukturreform am 6. September 2015

1. Das Wählerverzeichnis zum oben aufgeführten Volksentscheid für die Gemeinden des Amtes Warnow-West wird in der Zeit vom 17. August 2015 bis 21. August 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow, Zimmer 2.14 für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Das angegebene Dienstzimmer ist barrierefrei erreichbar. Jede stimmberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine stimmberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Am Volksentscheid teilnehmen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis für den Volksentscheid eingetragen ist oder für diesen einen Abstimmungsschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unvollständig hält, kann bis zum 14. August 2015 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Wer eine Eintragung im Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann in der Zeit vom 17. August 2015 bis 21. August 2015 einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Beide Anträge sind schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift an die Gemeindewahlbehörde des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow unter Angabe der Gründe zu stellen.

3. Stimmberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15. August 2015 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss bei der Gemeindewahlbehörde einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeich­nisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Stimmrecht nicht ausgeübt werden kann.

Stimmberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

4. Abstimmungsscheine zum Volksentscheid erhalten Stimmberechtigte auf Antrag von der Gemeindewahlbehörde.
4.1 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein. Zugleich mit dem Abstimmungsschein erhält sie

–          einen amtlichen weißen Stimmzettel für den Volksentscheid,

–          einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

–          einen amtlichen roten Abstimmungsbriefumschlag
mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

4.2 Stimmberechtigte erhalten auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn sie
  a) aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden sind,
  b) an der Briefabstimmung teilnehmen wollen,
  c) zur Urnenabstimmung einen anderen Stimmbezirk in der Gemeinde aufsuchen wollen.
  Abstimmungsscheine können von Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 4. September 2015, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Tag des Volksentscheids bis 15.00 Uhr gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus dem unter Nummer 4.2 Buchstaben a angegebenen Grund Abstimmungsscheine noch am Tag des Volksentscheids bis 15.00 Uhr beantragen.

Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor dem Volksentscheid, 12.00 Uhr, oder am Tag des Volksentscheids bis 15.00 Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

5. Die Abholung von Abstimmungsscheinen und Briefabstimmungsunterlagen für eine andere Person ist nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Die Vollmacht kann bereits mit dem Abstimmungsscheinantrag erteilt werden. Auf Verlangen hat sich die in Empfang nehmende Person auszuweisen.

Bei der Briefabstimmung muss die stimmberechtigte Person den jeweiligen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden oder in den Briefkasten am Verwaltungsgebäude des Amtes Warnow-West, Schulweg 1a in 18198 Kritzmow einwerfen, dass er dort spätestens am Tag des Volksentscheides bis 18.00 Uhr eingeht.

Abstimmungsbriefe werden bei Verwendung des amtlichen Abstimmungsbriefumschlages innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Ein Abstimmungsbrief kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Weiterlesen Gemeindewahlbehörde – Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern
(Hebesatz – Satzung der Gemeinde Kritzmow)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.06.2015 die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Kritzmow erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Kritzmow vom 09.02.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

1. Grundsteuer

 

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                      275 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                       375 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                         325 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

 

Kritzmow, den 30.06.2015

Leif Kaiser
Bürgermeister

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.

 

Bekanntmachung der Gemeinde Pölchow
über die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Pölchow zum 01.01.2012

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Pölchow zum 01.01.2012 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow beschlossen und wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.Weiterlesen Gemeinde Pölchow – Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012

Ö F F E N T L I C H – R E C H T L IC H E R   V E R T R A G
über die Mitbenutzung des Friedhofes der Kirchengemeinde Buchholz

Die Gemeinde Ziesendorf über Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Thomas Witt

-nachfolgend „Gemeinde“ genannt-

und

die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz mit Sitz in 18059 Ziesendorf, Kirchenstr. 7, vertreten durch den Kirchengemeinderat

-nachfolgend „ Friedhofsträger“ genannt-

schließen auf Grund § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 3.Juli 1998 (GVOBl.M-V 1998,S. 617) i. V. m. den §§ 54 und 56 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungs-gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 26.02.2004 (GVOBl. M-V 2004. S 106) in den jeweils geltenden Fassungen folgenden

Weiterlesen Gemeinde Ziesendorf – Öffentlich – Rechtlicher Vertrag über die Mitbenutzung des Friedhofes Buchholz

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 01.07.2015 als Fundsache gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/10-15
Funddatum: 01.07.2015
Aufbewahrung bis: 01.01.2016
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 24-er Kinderfahrrad, ohne Ident.-Nr.
Marke: unbekannt
Farbe: schwarz; mit Gepäckträger, fahrbereit
Fundort: Elmenhorst, Grünanlage Gauswisch

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung Fundsache

Bekanntmachung der Gemeinde Kritzmow
über die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Kritzmow zum 01.01.2012

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Kritzmow zum 01.01.2012 wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow beschlossen und wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Weiterlesen Gemeinde Kritzmow – Eröffnungsbilanz zum 01.01.2012

Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a)       Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.11.2000, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 25 vom 16.12.2000, in Kraft getreten rückwirkend zum 28.07.1995

b)       Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 30.06.2015, veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden / Kritzmow am 09.07.2015, in Kraft getreten am 10.07.2015.

 

§ 1 Allgemeines

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, auch wenn sie nicht zum Anbau bestimmt sind, erhebt die Gemeinde Kritzmow Beiträge von den Beitragspflichtigen des § 2, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen Vorteile erwachsen.

Zu den Einrichtungen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie Wirtschaftswege.

 

§ 2 Beitragspflichtige

Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes oder zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter ist. Bei einem erbbaubelasteten Grundstück ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

 

§ 3 Beitragsfähiger Aufwand und Vorteilsregelung

(1) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand

Anliegerstraße

Innerortsstraße

Hauptverkehrsstraße

  1. Fahrbahn (einschl. Sicherheitsstreifen, Rinnensteine)

65 %

50 %

25 %

  1. Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)

75 %

50 %

30 %

  1. Kombinierte Geh- und Radwege (einschl. Sicherheitsstreifen)

75 %

60 %

40 %

  1. Gehwege (einschl. Sicherheitsstreifen)

75 %

65 %

60 %

  1. Unselbständige Park- und Abstellflächen

75 %

55 %

40 %

  1. Unselbständige Grünanlagen, Straßenbegleitgrün

75 %

60 %

50 %

  1. Beleuchtungseinrichtungen

75 %

60 %

50 %

  1. Straßenentwässerung

65 %

50 %

25 %

  1. Bushaltebuchten

65 %

50 %

25 %

  1. Verkehrsberuhigte Bereiche und Mischflächen

75 %

60 %

40 %

  1. Fußgängerzonen
     60 %
  1. Außenbereichsstraßen
     siehe § 3 Abs. 3
  1. Unbefahrbare Wohnwege
     75 %

 

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören ferner die Kosten für

–         den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahmen zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen (hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung),

–         die Freilegung der Flächen,

–         die Möblierung einschließlich Absperreinrichtungen, Pflanzbehälter und Spielgeräte,

–         die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

–         den Anschluss an andere Einrichtungen.

Sie werden der jeweiligen Teileinrichtung (Nr. 1-13) entsprechend zugeordnet.

(3) Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichstraßen),

a)      die überwiegend der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen und keine Gemeindeverbindungsfunktion haben (Wirtschaftswege), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt, die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Nr. 3b zweite und dritte Alternative StrWG M-V), werden Innerortsstraßen gleichgestellt,

b)     die überwiegend dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden dienen (§ 3 Nr. 3b erste Alternative StrWG M-V), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt.

(4) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Abs. 2 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen.

(5) Im Sinne des Absatzes 2 gelten als

1.         Anliegerstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,

2.         Innerortsstraßen

Straßen, Wege und Plätze, die weder überwiegend der Erschließung von Grundstücken noch         überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

3.         Hauptverkehrsstraßen

Straßen, Wege und Plätze (hauptsächlich Bundes-, Landes- und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Verkehr überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,

4.         Verkehrsberuhigte Bereiche

Straßen, Wege und Plätze, die als Anliegerstraße oder (in Ausnahmefällen) als Innerortsstraße nach der Straßenverkehrsordnung entsprechend gekennzeichnet sind.

Sie können als Mischfläche ausgestaltet sein, wenn sie in ihrer ganzen Breite von allen Verkehrsteilnehmern benutzt werden dürfen.

(6) Die Gemeinde kann durch Satzung vor Entstehen der Beitragspflicht bestimmen, dass auch nicht in Absatz 2 genannte Kosten zum beitragsfähigen Aufwand gehören.

(7) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, sofern die Fahrbahnen breiter sind als die anschließenden freien Strecken. Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörenden Rampen.

(8) Zuschüsse sind, soweit der Zuschussgeber nichts anderes bestimmt hat, vorrangig zur Deckung des öffentlichen Anteils und nur, soweit sie diesen übersteigen, zur Deckung des übrigen Aufwandes zu verwenden.

 

§ 4 Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die Grundstücke, von denen aus wegen ihrer räumlich engen Beziehung zur ausgebauten Einrichtung eine qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung eröffnet wird.

(2) Wird ein Abschnitt einer Anlage oder werden zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasste Anlagen abgerechnet, bilden der Abschnitt bzw. die Abrechnungseinheit das Abrechnungsgebiet.

 

                                                                       § 5 Beitragsmaßstab

(1) Der nach § 3 ermittelte, auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Aufwand wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 4) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksflächen gilt:

1.         Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,02.

2.         Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

3.         Liegt ein Grundstück teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Übrigen mit seiner Restfläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird eine Fläche bis zu einer Tiefe von 50 m in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt.

Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Untergeordnete Baulichkeiten, die nicht mehr als 15 m³ Brutto-Rauminhalt haben, gelten nicht als Bebauung in diesem Sinne. Bei unbebauten Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (2. Baureihe) zulässig ist, wird die Fläche bis zu einer Tiefe von 100 m zugrunde gelegt. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie in gleichmäßigem Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder den Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

4.         Für Bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche mit dem Vervielfältiger 5 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksgröße berücksichtigt.

Für unbebaute gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke im Außenbereich wird die so genutzte Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 1,0 berücksichtigt.

Der jeweils übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,02 berücksichtigt. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,02 angesetzt.

5.         Anstelle der in Ziff. 1 bis 4 geregelten Vervielfältiger wird die Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2, 3 und 4 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle ermittelt:

a) Friedhöfe 0,3
b) Sportplätze 0,3
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze, Wochenendgrundstücke 0,7
f) Kiesgruben 1,0
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulen ohne Gewächshausflächen 0,5
i) Gartenbaubetriebe mit Gewächshausflächen 0,7
j) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen 0,05

 

(3) Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 ermittelte Fläche – ohne die mit dem Faktor 0,02 berücksichtigten Flächen – vervielfacht mit

a)         1,0       bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b)         1,25     bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)         1,5       bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d)         1,6       bei einer Bebaubarkeit mit vier Vollgeschossen,

e)         1,7       bei einer Bebaubarkeit mit fünf Vollgeschossen

(4) Als Zahl der Vollgeschosse nach Absatz 3 gilt

1.         soweit ein Bebauungsplan besteht,

a)         die darin festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,

b)         bei Grundstücken, für die die Zahl der Vollgeschosse nicht festgesetzt, sondern nur die Höhe der baulichen Anlagen angegeben ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

c)         bei Grundstücken, für die nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, auf ganze Zahlen auf- oder abgerundet,

d)         bei Grundstücken, für die gewerbliche oder industrielle Nutzung ohne Be   bauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

e)         bei Grundstücken, für die tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden ist, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

2.         soweit keine Festsetzung besteht,

a)         bei bebauten Grundstücken, die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse,

b)         bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse,

c)         bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, wird die Kirche als eingeschossiges Gebäude behandelt,

d)         bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene.

3.         Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden bei gewerblich oder industriell nutzbaren Grundstücken als Höhe eines zulässigen Geschosses im Sinne dieser Satzung 3,50 m und bei allen in anderer Weise nutzbaren Grundstücken 2,6 m zugrunde gelegt.

(5) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung wird die nach Absatz 3 ermittelte Fläche vervielfacht mit

a)         1,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlichen bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebietes (§§ 3, 4 und 4a Baunutzungsverordnung – BauNVO), Dorfgebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne entsprechende Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend gewerblich oder überwiegend in einer der gewerblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B. Verwaltungs-, Schul-, Post-, Bahnhofsgebäude, Parkhaus, Praxen für Freie Berufe, Museen) genutzt wird,

b)         2,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 Abs. 2 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO), Industriegebietes (§ 9 BauNVO), Kerngebietes (§ 7 BauNVO) oder sonstigen Sondergebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

(6) Bei Grundstücken in Wohngebieten i. S. v. §§ 2-5 und 10 BauNVO sowie bei Wohngrundstücken in Gebieten nach § 6 BauNVO (Mischgebiete), die durch mehrere Straßen, Wege oder Plätze erschlossen sind, wird der sich nach § 5 ergebende Betrag nur zu zwei Dritteln erhoben.

Dies gilt nicht, wenn ein Ausbaubeitrag nur für eine Anlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen nach dem geltenden Recht nicht erhoben werden können.

 

                                                                       § 6 Kostenspaltung

Der Betrag kann für die im § 3 Abs. 2 Nr. 1-8 genannten Teileinrichtungen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

 

                                                                       § 7 Vorausleistungen

Auf die künftige Beitragsschuld können angemessene Vorausleistungen verlangt werden, sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht endgültig beitragspflichtig ist.

 

                                                                       § 8 Ablösung des Beitrages

Vor Entstehen der Beitragspflicht kann die Ablösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

Durch Zahlung des Ablösungsbetrages wird die Beitragspflicht endgültig abgegolten.

 

                                                                       § 9 Entstehen der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Baumaßnahme, sobald die Kosten feststehen und der erforderliche Grunderwerb grundbuchrechtlich durchgeführt ist. Das ist frühestens der Zeitpunkt des Eingangs der letzten Unternehmerrechnung.

 

                                                                       § 10 Veranlagung, Fälligkeit

Der Beitrag bzw. die Vorausleistung wird durch Bescheid festgesetzt und ist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

 

                                                                       § 11 Inkrafttreten

Erste Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V S. 777) und der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V, S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V, S. 777, 833) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 30.06.2015 folgende Satzung erlassen:

Artikel 1
Änderungen

Die Satzung der Gemeinde Kritzmow über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 23.11.2000, veröffentlicht im Landboten Nr. 25 am 16.12.2000, wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Satz 3 erhält folgenden neuen Wortlaut:
    Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht nach Artikel 233 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch belastet, so ist der Inhaber dieses Rechtes an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
  2. In § 5 Absatz 5 a und in 5 b fällt der Zusatz „Absatz 2“ hinter dem „§ 34 BauGB“ weg.

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 30.06.2015

Kaiser
Bürgermeister

 

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.

 

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Pölchow öffentlich bekannt gemacht worden:
———————————————————————-

Bekanntmachung Planfeststellung für das Bauvorhaben„Bau eines Durchlasses in km 20,934 bei Pölchow“ an der Strecke 6446 Bützow-Rostock“ in der Gemeinde Pölchow

Der Planfeststellung.sbeschluss (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Hamburg I Schwerin, vom 10.06.2015,

Az.: „57101-571ppi/008-2014#025,

liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit vom 06.07.2015 bis 17.07.2015 im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow  während der Dienststunden zur allgemeinen  Einsichtnahme aus.

Weiterlesen Gemeinde Pölchow – Planfeststellung für das Bauvorhaben „Bau eines Durchlasses in km 20,934 Pölchow“

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Pölchow öffentlich bekannt gemacht werden
—————————————————————————————————

Bekanntmachung Planfeststellung für das Bauvorhaben „Bau eines Durchlasses in km 20,574 bei Pölchow“ an der Strecke 6446 Bützow-Rostock“ in der Gemeinde Pölchow

Der Planfeststellung.sbeschluss (einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung) des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Hamburg I Schwerin, vom 29.04.2015,

Az.: „57101-571ppi/008-2014#024,Weiterlesen Gemeinde Pölchow – Planfeststellung für das Bauvorhaben „Bau eines Durchlasses in km 20,574 bei Pölchow“

Öffentliche Bekanntmachung über abgegebene Fundsache

Der folgende Gegenstand wurde am 15.06.2015 als Fundsache gemeldet.

Fundnummer: II10 32 92/09-15
Funddatum: 15.06.2015
Aufbewahrung bis: 15.12.2015
Kategorie: Fahrrad
Beschreibung: 28-er Herrenfahrrad, Ident.-Nr.: CF 2100 2485
Marke: „Fischer“, Alu-Bike
Farbe: silber
mit Gepäckträger und Gangschaltung, nicht fahrbereit
Fundort: Kritzmow, Schulweg 1a, Amtsparkplatz

Weiterlesen Amt – Öffentliche Bekanntmachung Fundsache

Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf

 -Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 24.06.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West, mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 07/19. Jahrgang, vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 04.11.2011, am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 09.11.2011 in Kraft getreten.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 02.05.2013, am 03.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 04.05.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Ziesendorf vom 11.12.2014, am 31.12.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.01.2015 in Kraft getreten.

 

§ 1 Name/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Ziesendorf führt als Dienstsiegel das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell, Krone und der Umschrift

GEMEINDE ZIESENDORF • LANDKREIS ROSTOCK •.

(2) Die Gemeinde besteht aus den Orten Ziesendorf, Fahrenholz, Nienhusen, Buchholz, Buchholz-Heide. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen;

2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner;

3. Grundstücksgeschäfte.

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

 

Name  Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 3 Gemeindevertreter
2 sachkundiger Einwohner
Ausschuss für Ge- meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- angelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportent- wicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 3 Gemeindevertreter
2 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 5 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

2. die Verfügung über Gemeindevermögen über

– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren;

2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen. Zu diesen Entscheidungen soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Finanzausschusses einholen;

3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

–          Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD in befristeten und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den §§ 24 ff. BauGB nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über
1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der Veränderungssperre);
3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);

2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;

3.
a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 und 3 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

–          bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.

–          bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 6 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 800 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 100 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 50 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 25 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.        Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 25 Euro. Gleiches gilt       für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 50 Euro.

 

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

–          Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
–          Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
–          sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Feuerwehrhaus, Dorfplatz 5b in Ziesendorf. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 8 (In-Kraft-Treten)

 

Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow

 -Lesefassung-

Diese Lesefassung berücksichtigt die

a) Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 05.05.2011, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 5/19. Jahrgang vom 16.05.2011, in Kraft getreten am 17.05.2011

b) Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 3.11.2011, am 08.11.2011 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 09.11.2011 in Kraft getreten.

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 02.05.2013, am 02.05.2013 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 03.05.2013 in Kraft getreten.

d) Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 24.07.2014, am 31.07.2014 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 01.08.2014 in Kraft getreten.

e) Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Stäbelow vom 29.01.2015, am 29.01.2015 auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de, unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden veröffentlicht und am 30.01.2015 in Kraft getreten.

 

§ 1 Name/Wappen/Flagge/Dienstsiegel

(1) Die Gemeinde Stäbelow führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Wappen zeigt in Blau drei zusammengewachsene, fächerförmig gestellte goldene Ähren.

(3) Die Flagge ist quer zur Längsachse des Flaggentuchs von Blau, Gelb und Blau gestreift. Die blauen Streifen nehmen je ein Viertel, der gelbe Streifen nimmt die Hälfte der Länge des Flaggentuchs ein. In der Mitte des gelben Streifens liegt das Gemeindewappen, das zwei Drittel der Höhe des Flaggentuchs einnimmt. Die Höhe des Flaggentuchs verhält sich zur Länge wie 3 zu 5.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift

GEMEINDE STÄBELOW ● LANDKREIS ROSTOCK ●.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters. Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der KV M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt das Wappen der Gemeinde benutzt. Diesem Wappen stehen solche Abbildungen gleich, die ihm zum Verwechseln ähnlich sind.

(6) Die Gemeinde besteht aus den Orten Stäbelow, Wilsen, Bliesekow. Es werden keine Ortsteilvertretungen gebildet.

 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft aufgrund allgemein bedeutsamer Angelegenheiten der Gemeinde eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde ein. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Orte durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner sowie natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung der Gemeindevertretung beziehen.

Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen. Eine Aussprache findet nicht statt.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.

 

§ 3 Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabenangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte

Die Gemeindevertretung hat vorstehend bezeichnete Angelegenheiten in öffentlicher Sitzung zu behandeln, soweit im Einzelfall keine überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner vorliegen, die einen Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Liegen die Voraussetzungen für eine nichtöffentliche Beratung nicht vor, beschließt die Gemeindevertretung die Wiederherstellung der Öffentlichkeit.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens fünf Arbeitstage vor der Gemeindevertretersitzung beim Bürgermeister eingereicht werden.

Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.

 

§ 4 Hauptausschuss

(1) Die Gemeindevertretung bildet einen Hauptausschuss nach § 35 KV M-V. Dem Hauptausschuss gehören der Bürgermeister und 4 Gemeindevertreter an.

Die Gemeindevertretung wählt zu jedem dieser 4 Mitglieder des Hauptausschusses einen Stellvertreter.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Gemeindevertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit Mitgliedern der            Gemeindevertretung und der Ausschüsse – gleiches gilt entsprechend für Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen, die durch die genannten Personen vertreten werden –

– die auf einmalige und wiederkehrende Leistungen gerichtet sind bis zum Gesamtwert von 25 000 EURO;

2. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall innerhalb der Wertgrenzen von 5 000 EURO bis 25 000 EURO;

3. die Verfügung über Gemeindevermögen über

– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes ab 1 000 000 EURO. 

(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag,
–          der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren,
–          der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
–          die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.

(5) Dem Hauptausschuss werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

–          Beschäftigte ab Entgeltgruppe 9 TVöD.

(6) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Abs. 3 bis 5 zu unterrichten.

(7) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

§ 5 Ausschüsse

(1) Auf der Grundlage des § 36 KV M-V werden folgende Ausschüsse gebildet:

 

Name  Aufgabengebiet Zusammensetzung
Finanzausschuss Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben 4 Gemeindevertreter
3 sachkundiger Einwohner
Ausschuss für Ge- meindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt F-Planung, Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung, Hoch- und Tiefbau, Straßen- angelegenheiten, Umwelt und Natur, Landschaftsschutz, Kleingartenanlagen, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner
Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales Betreuung der Vorschul- und Schuleinrichtungen, Kulturförderung, Sportent- wicklung, Jugendförderung, Fremdenverkehr, Sozialwesen, Seniorenbetreuung 4 Gemeindevertreter
3 sachkundige Einwohner

Für die Mitglieder der Ausschüsse werden keine Stellvertreter gewählt.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet. Die Gemeinde bedient sich zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Kommunalprüfungsgesetz des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes Warnow-West.

 

§ 6 Bürgermeister

(1) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Bürgermeister Entscheidungen, die ihm durch die folgenden Vorschriften übertragen werden.

Davon unberührt bleiben Entscheidungen, die den laufenden Betrieb der Verwaltung aufrecht erhalten und als solche nach § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V als Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Gemeinde dem Amt Warnow-West vorbehalten sind.

(2) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V über:

1. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben,

– bei überplanmäßigen Ausgaben und bei außerplanmäßigen Ausgaben je Ausgabefall unterhalb der Wertgrenze von 5 000 EURO;

2. die Verfügung über Gemeindevermögen über

– die Aufnahme von Krediten durch die Gemeinde im Rahmen des Haushaltsplanes unterhalb der Wertgrenze von 1 000 000 EURO;
– die Vergabe von Leistungen nach der VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), die Vergabe von Bauleistungen nach der VOB (Verdingungsordnung für Bauleistungen) und die Vergabe von freiberuflichen Leistungen nach der VOF, wie Architekten- und Ingenieurleistungen, Gutachtertätigkeit, Studien u.ä..

(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

1.  der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren;

2.  die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen;

3.  die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 EURO.

(4) Dem Bürgermeister werden die Befugnisse der obersten Dienstbehörde gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 KV M-V übertragen für

–                Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 8 TVöD.

(5) Der Bürgermeister ist zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht werden soll, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über

1. die Abstimmung nach § 2 Abs. 2 BauGB über die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden;
2. das Einvernehmen nach § 14 Abs. 2 BauGB (Ausnahme von der  Veränderungssperre); 3. die Antragstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB (vorläufige Untersagung von Baugesuchen);
4. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung (§ 33 BauGB);
5. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB zu Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines B-Planes (§ 31 Abs. 1 und 2 BauGB);
6. die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Innen- und Außenbereich (§§ 34 und 35 BauGB);
7. die Anordnung von Maßnahmen nach § 176 Abs. 1 BauGB (Baugebot), § 177 Abs. 1 BauGB (Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot), § 178 BauGB (Pflanzgebot), § 179 Abs. 1 BauGB (Rückbau- oder Entsiegelungsgebot).

Zu den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 4 soll der Bürgermeister die Stellungnahme des Bauausschusses einholen.

Bei den Entscheidungen nach den Ziffern 1 bis 7 unterrichtet der Bürgermeister unverzüglich die Gemeindevertretung, sobald sich herausstellt, dass das geplante Vorhaben von herausragender Bedeutung für die geordnete städtebauliche oder wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinde ist. In diesen Fällen entscheidet die Gemeindevertretung über die Einvernehmenserteilung.

(7) Der Bürgermeister entscheidet weiterhin über

1. die Erklärung nach § 62 LBauO M-V (Genehmigungsfreistellung);

2. die Zustimmung und Stellungnahme der Gemeinde nach § 69 LBauO M-V zum Bauantrag;

3.
a) die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften und
b) über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 67 Abs. 3 LBauO M-V in verfahrensfreien Bauvorhaben.

(8) Der Bürgermeister entscheidet über Anträge zur Ablöse der Herstellungspflicht von Pkw-Stellplätzen (nach § 7 Abs. 1 Stellplatzsatzung).

(9) Erklärungen, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll oder mit denen ein Bevollmächtigter bestellt wird,

– bis zu einer Wertgrenze von 10 000 EURO bzw.
– bei wiederkehrenden Verpflichtungen bis zu einer Wertgrenze von 2 500 EURO pro Leistungsrate können vom Bürgermeister allein oder bzw. durch einen von ihm beauftragten Bediensteten des Amtes Warnow-West in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25 000 EURO.

(10) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen der Absätze 2 bis 8 zu unterrichten.

 

§ 7 Entschädigung

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 850 Euro.

Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu  vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 170 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 85 Euro. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40 Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt.

Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt       für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.

 

§ 8 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde, die durch Rechtsvorschriften vorgegeben sind, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West unter der  Internetadresse www.amt-warnow-west.de wie folgt öffentlich bekannt gemacht:

–          Satzungen in der Rubrik „Satzungen der Gemeinden“,
–          Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Gemeindevertretung in der Rubrik „Sitzungstermine“,
–          sonstige öffentliche Bekanntmachungen in der Rubrik „Sonstige öffentliche Bekanntmachungen“.

Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

Ist die öffentliche Bekanntmachung in der Form des Satzes 1 infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt diese durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Schulweg 5 in Stäbelow. Die Aushangfrist beträgt 10 Arbeitstage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel am Gemeindehaus, Schulweg 5 in Stäbelow. Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushangs und der Abnahme werden nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift und Dienstsiegel vermerkt. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt.

(3) Auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen die durch BauGB vorgeschrieben ist, ist durch Aushang wie im Absatz 2 hinzuweisen. Der Hinweis auf die Auslegung von Plänen und Verzeichnissen, die nach den übrigen Rechtsvorschriften vorgegeben ist, erfolgt im Internet wie im Absatz 1 Satz 1.

Die Auslegungsfrist beträgt 10 Arbeitstage, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Unter der Bezugsadresse Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow kann sich jedermann Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen im Amt Warnow-West, Schulweg 1a, 18198 Kritzmow zur Mitnahme aus oder werden dort bereitgehalten.

 

§ 9 (In-Kraft-Treten)