Geschäftsordnung für den Amtsausschuss des Amtes Warnow-West
Lesefassung mit 3. Änderung
Berücksichtigt Änderungen vom 11.12.2014, 19.11.2015, 28.04.2022, 24.07.2024.
§ 1 Sitzungen des Amtsausschusses
Der Amtsausschuss wird bei Bedarf vom Amtsvorsteher einberufen. Fristen: 7 Tage regulär, 3 Tage bei Dringlichkeit. Ladung über das System ALLRIS.
§ 2 Teilnahme
Abwesenheit ist mitzuteilen. Verwaltungsmitarbeiter auf Weisung. Sachverständige nur mit Zustimmung.
§ 3 Medien, Bild- und Tonaufzeichnungen
Medienzugang ist erlaubt. Aufzeichnungen unter Zustimmung der Beteiligten. Aufnahmen für Niederschriften zulässig.
§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge
Einreichung von Anträgen möglichst 3 Wochen vorher. Klare und kurze Form, personenbezogene Daten nur wenn erforderlich.
§ 5 Tagesordnung
Inhalte müssen erkennbar sein. Dringliche Erweiterungen mit Mehrheit möglich. Nicht öffentliche Punkte kennzeichnen.
§ 6 Sitzungsablauf
Standardstruktur: Eröffnung, Fragestunde, Berichte, Beratung, öffentliche und nicht öffentliche Abschnitte. Ende i.d.R. um 22 Uhr.
§ 7 Worterteilung
Wortmeldung per Handzeichen. Sonderformen für Geschäftsordnung und persönliche Bemerkungen. Einwohner dürfen 2x fragen.
§ 8 Ablauf der Abstimmung
Handzeichen. Änderungsanträge zuerst. Auf Antrag auch getrennte Abstimmung möglich.
§ 9 Wahlen
Geheime Wahlen mit Stimmenzählern. Gemeinsame Wahlgänge möglich, wenn kein Widerspruch.
§ 10 Ordnung im Amtsausschuss
Ordnungsrufe bei Verstößen. Nach drei Rufen kann Sitzungsausschluss erfolgen.
§ 11 Ordnung bei Zuhörern
Ermahnungen bei Störungen. Verweis oder Räumung bei wiederholter Unruhe möglich.
§ 12 Niederschrift
Pflicht zur Protokollierung aller Sitzungen. Details über Inhalte, Teilnehmer und Beschlüsse. Bereitstellung über Intranet.
§ 13 Geschäftsordnungsanträge
Nur zum Verfahren, z. B. Vertagung oder Redezeitbegrenzung. Vorrang vor Sachanträgen.
§ 14 Ausschusssitzungen
Geschäftsordnung gilt auch für Ausschüsse. Tagesordnungen und Protokolle im Intranet. Gemeinsame Beratungen möglich.
§ 15 Datenschutz
Vertrauliche Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck. Vernichtung spätestens nach 5 Jahren oder bei Ausscheiden.
§ 16 Auslegung und Änderung
Amtsvorsteher entscheidet bei Zweifeln. Änderungen mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.