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Gemeinde Papendorf – Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf  

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 30.06.2014 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

         die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 03.11.2011, öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de [1] am 08.11.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden sowie durch

         die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 02.05.2013 öffentlich bekannt gemacht durch das Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de [1] am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

1.      In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung des Ausschusses für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt

wird die Formulierung „5 Gemeindevertreter, 2 sachkundige Einwohner“ geändert in
„4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“.

2.      § 7 Entschädigung wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Entschädigungen

(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.250            Euro.Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine
Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu
vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

(2) Die erste und die zweite stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhalten jeweils 125 Euro monatlich. Zusätzlich erhalten sie ein Sitzungsgeld von 40    Euro.

Wird bei Verhinderung des Bürgermeisters ein konkretes Dienstgeschäft vorgenommen, erhalten diese Personen für die Stellvertretung ein Dreißigstel der  Bürgermeisterentschädigung nach Abs. 1, wenn es sich nicht um eine Sitzung handelt. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle  Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfallen Aufwandsentschädigungen für   die Stellvertretung und das Sitzungsgeld.

(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für Sitzungen der      Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt     für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in            die sie gewählt worden sind.

Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete       Ausschusssitzung 60 Euro.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 24.07.2014 

Klaus Zeplien
Bürgermeister

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.