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Gemeinde Papendorf – 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.12.2016 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Papendorf vom 21.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 8/19. Jahrgang vom 15.08.2011, geändert durch

 

  1. In § 4 Hauptausschuss, Absatz 4, 2. Aufzählungszeichen
    wird nach dem Text
    „- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren“ folgender Text angefügt:
    „soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind“.
  2. In § 5 Abs. 1 Zusammensetzung der Ausschüsse für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt sowie für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales werden die Formulierungen „4 Gemeindevertreter, 3 sachkundige Einwohner“ geändert in „7 Mitglieder, davon mindestens 4 Gemeindevertreter, höchstens 3 sachkundige Einwohner“.
  3. In § 6 Bürgermeister, Absatz 3, Ziffer 1
    wird nach dem Text
    „der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren“ folgender Text angefügt:
    „sowie Pachtverträge für Gärten und Garagenmietverträge;“

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Kritzmow, 15.12.2016

 

Klaus Zeplien
Bürgermeister

 

 

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.