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Gemeinde Lambrechtshagen – B-Plan Nr. 18, 1. Ändrung

Nachfolgendes ist amtlich durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der Gemeinde Lambrechtshagen öffentlich bekannt gemacht worden:
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Inkraftsetzung

1. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18,
Altersgerechter Wohnungsbau „Am Kirchstieg“ in Sievershagen,
ehemals Grünfläche „Heydenholt“

Die Gemeindevertreterversammlung  der  Gemeinde Lambrechtshagen hat in Ihrer Sitzung am 05.03.2014 die 1. Änderung des  Bebauungsplanes Nr. 18,  Altersgerechter Wohnungsbau „Am Kirchstieg“ in Sievershagen, ehemals Grünfläche „Heydenholt“ als Satzung beschlossen sowie die Begründung, den Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung zu den Umweltbelangen gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.
Die Satzung tritt am 10.04.2014 in Kraft.

Jedermann kann die 1. Änderung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18, Altersgerechter Wohnungsbau „Am Kirchstieg“ in Sievershagen mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung zu den Umweltbelangen ab dem 10.04.2014 im Amt Warnow West, Schulstraße1a in 18198 Kritzmow, während der Dienst- und Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

– eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und

– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), enthalten oder aufgrund der KV M-V erlassen worden sind, können nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Lambrechtshagen geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Lambrechtshagen, 21.03.2014

 

J. Jürß
2. stellv. Bürgermeister