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Gemeinde Kritzmow – Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow  

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 20.10.2015 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Vierte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow erlassen:

 Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 07.07.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, geändert durch

–         die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de [1] am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,

–         die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 02.05.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de [2] am 03.05.2013 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden,

–         die Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Kritzmow vom 22.07.2014, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Hompage des Amtes www.amt-warnow-west.de [2] am 31.07.2014 unter der Rubrik Satzungen der Gemeinden

wird wie folgt geändert:

  1. 1.      In § 4 Hauptausschuss wird Abs. 4 wie folgt neu gefasst:

„(4) Weiterhin werden dem Hauptausschuss folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab 2 000 EURO Jahresbetrag und der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen ab einer Vertragslaufzeit von 2 Jahren soweit diese nicht dem Bürgermeister übertragen sind,
  2. der Abschluss von Pachtverträgen zum Zwecke landwirtschaftlicher Nutzung,
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen von 100 EURO bis höchstens 1 000 EURO.“
  1. 2.      In § 6 Bürgermeister wird Abs. 3 wie folgt neu gefasst:

„(3) Weiterhin werden dem Bürgermeister folgende Entscheidungen übertragen:

  1. der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen unterhalb der Wertgrenze von 2 000 EURO Jahresbetrag, der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einer Vertragslaufzeit von weniger als 2 Jahren sowie Pachtverträge für Gärten und Kleinflächen, Garagenmietverträge,
  2. die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen,
  3. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen unter 100 EURO.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 26.11.2015

Leif Kaiser
Bürgermeister  

Bekanntmachungshinweis

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.