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Gemeinde Kritzmow – Lesefassung Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung
der Gemeinde Kritzmow
(StrRS)

 

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) vom 20.04.2005, veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West mit den Gemeinden Elmenhorst/Lichtenhagen, Kritzmow, Lambrechtshagen, Papendorf, Pölchow, Stäbelow und Ziesendorf (Amtsblatt) „Der Landbote“ Nr. 12/13. Jahrgang vom 13.06.2005, in Kraft getreten am 14.06.2005;

 

b) Erste Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Kritzmow (StrRS) vom 14.06.2011, veröffentlicht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 7/19. Jahrgang vom 18.07.2011, in Kraft getreten am 19.07.2011.

 

 

Inhaltsübersicht

§ 1 Inhalt der Satzung

§ 2 Begriffe

§ 3 Reinigungspflichtige Straßen

§ 4 Straßenreinigungsgebühren

§ 5 Reinigungsklassen

§ 6 Übertragung der Reinigungspflicht

§ 7 Art und Umfang der Reinigungspflicht

§ 8 Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

§ 9 Art und Umfang Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

§ 10 Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 12 Inkrafttreten

 

Anlage 1

 

 

§ 1

Inhalt der Satzung

 

Diese Satzung regelt Zuständigkeit, Art und Umfang für die Reinigung der Straßen. Die Straßenreinigung umfasst die allgemeine Reinigung, sowie die Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst) der Straßen.

 

§ 2

Begriffe

 

1.      Öffentliche Straßen sind solche, die dem öffentlichen Verkehr nach dem Straßen- und Wegegesetz oder dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

 

2.      Gehweg ist der Straßenteil, der erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt ist und dessen Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch die Gehwegflächen, die gleichzeitig durch Kraftfahrzeuge mitgenutzt werden können. Soweit Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Gehwege sind auch, die gleichzeitig als Radwege ausgewiesenen Gehwege.

3.      Verkehrsberuhigte Straßen sind solche, die nach der Straßenverkehrsordnung besonders gekennzeichnet sind und auch solche, die überwiegend Erschließungsfunktion haben, aber vom Fußgängerverkehr auf voller Breite mitbenutzt werden (Stichstraßen).

4.      Grundstück im Sinne dieser Satzung, ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit nach den steuerrechtlichen Bestimmungen (Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz) bildet oder bilden würde, wenn das Grundstück nicht von der Grundsteuer befreit wäre. Liegt Wohneigentum oder Teileigentum vor, so ist der katasterliche Grundstücksbegriff maßgebend.

 

5.      Als anliegend gelten Grundstücke, wenn die Möglichkeit besteht, zu diesem Grundstück von entsprechendem Straßenteil Zugang zu nehmen unabhängig davon, ob Grundstücke vom Gehweg oder von der Fahrbahn durch Gräben, Böschungen, Mauern, Wasserläufe, Trenn-, Rand-, Seiten- und Sicherheitsstreifen oder in ähnlicher Weise getrennt sind.
Als anliegendes Grundstück gilt auch ein Grundstück, das von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast, nicht genutzte unbebaute Fläche getrennt ist, wenn es unmittelbar durch die Straße wirtschaftlich oder verkehrsmäßig genutzt werden kann oder wenn von dem Grundstück eine konkrete, nicht unerhebliche Verschmutzung ausgeht. Ebenso ist es auch unabhängig, ob sie mit Vorder- bzw. Hinterfront oder den Seitenfronten an den Straßen liegen.

 

 

§ 3

Reinigungspflichtige Straßen

 

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen oder Straßenteile sind zu reinigen. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke und einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Zusätzlich werden die außerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen

          Gewerbegebiet Groß Schwaß

          Barnstorfer Straße Haus 9-12

einbezogen.

(2) Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Kritzmow.

Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der §§ 6 und 8 übertragen wird.

 

§ 4

Straßenreinigungsgebühren

 

Für die öffentliche Reinigung der Straßen, die in das Verzeichnis über die öffentliche Straßen-reinigung aufgenommen sind, welches als Anlage beigefügt ist, werden Gebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.

 

 

§ 5

Reinigungsklassen

 

Teil der Satzung ist das als Anlage beigefügte Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung.

 

Die von der Gemeinde zu reinigenden öffentlichen Straßen werden entsprechend den örtlichen Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt:

 

RK

Öffentliche Reinigung

Straßenteil

Häufigkeit

SF4

Sommerreinigung

Fahrbahn

alle 4 Wochen

SF8

Sommerreinigung

Fahrbahn

alle 8 Wochen

SG8

Sommerreinigung

Gehweg

alle 8 Wochen

WF

Winterdienst

Fahrbahn

nach Erfordernis

WG

Winterdienst

Gehweg

nach Erfordernis

 

 

§ 6

Übertragung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigung folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. a) Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege,
Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen, Böschungen und Gräben, sowie sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegene Teile des Straßenkörpers. Dies umfasst auch die Reinigung von Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel.

 

  1. In der nicht im Verzeichnis der Reinigungsklassen aufgeführten Straßen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Straßenteilen

 

a) die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen,

b) die Hälfte der Fahrbahnen einschließlich Fahrbahnrinnen, Bordsteinen und Bordsteinkanten.

 

(2) Die Reinigungspflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.

 

(3) Ist der Reinigungspflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.

Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

(4) Eine zusätzliche Reinigung durch die Gemeinde befreit die Reinigungspflichtigen nicht von Ihren Pflichten.

 

 

§ 7

Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in § 6 genannten Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßenbeläge schädigen.

(2) Herbizide oder andere chemische Mittel dürfen bei der Wildkräuterbeseitigung in Straßenrandbereichen nicht eingesetzt werden. Als Straßenrandbereich gelten alle zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Flächen.

 

(3) Art und Umfang der Reinigung richten sich im übrigen nach dem Grad der Verschmutzung und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(4) Kehricht und sonstiger Unrat dürfen nicht auf Straßen und Straßenteilen abgelagert werden. Autowracks, nicht mehr fahrbereite Krafträder, Mopeds, Fahrräder oder sonstige unbrauchbare Maschinen- oder Geräteteile dürfen nicht auf Straßen oder Straßenteilen abgestellt werden.

 

 

§ 8

Übertragung der Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung (Winterdienst)

 

(1) Der Winterdienst folgender Straßenteile wird auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen:

 

1. Gehwege einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege, Haltstellen öffentlicher Verkehrsmittel, Verbindungs- und Treppenwege, sowie des markierten Teils des Gehweges, der durch Kraftfahrzeuge mitbenutzt werden darf.

 

2. die Hälfte der Fahrbahnen der Straßen bei denen entsprechend des Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung der Winterdienst nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird, sowie die halbe Breite von Stichstraßen und verkehrsberuhigten Straßen.

 

(2) Die Winterdienstpflicht trifft anstelle des Eigentümers

 

1. den Erbbauberechtigten,

2. die Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt,

3. den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung

    überlassen ist.

(3) Ist der Winterdienstpflichtige nicht in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit dem Winterdienst zu beauftragen.

Auf Antrag des Winterdienstpflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Winterdienstpflicht an seiner Stelle übernehmen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht und nachgewiesen ist.

 

§ 9

Art und Umfang der Verpflichtung zur Beseitigung von Schnee und Glätte

 

Die Schnee- und Glättebeseitigung ist wie folgt durchzuführen:

 

1.         Gehwege, einschließlich der gleichzeitig als Radweg ausgewiesenen Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite (1,50 m) von Schnee zu beseitigen und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln, jedoch nicht mit Salz, zu streuen. Das gilt auch für Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen, für die Teile von Fußgängerüberwegen, auf denen Schnee und Glätte vom Gehweg aus beseitigt werden können.

 

2.         Im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist die Schnee- und Glätte- beseitigung bis zur Bordsteinkante vorzunehmen, so dass die Fußgänger die Verkehrs-
mittel vom Gehweg aus ohne Gefährdung durch Schnee und Eis erreichen und verlassen können.

 

3.         Schnee ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach
beendetem Schneefall, nach 20 Uhr gefallener Schnee ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen.

 

4.         Glätte ist
werktags in der Zeit von 7.00 – 20.00 Uhr,

an Sonn- und Feiertagen spätestens von 8.00 – 20.00 Uhr unverzüglich nach erneutem Glätteentstehen, nach 20.00 Uhr entstandene Glätte ist bis 7.00 Uhr bzw. 8.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Es sollen nur abstumpfende Stoffe verwendet werden.Auftauende Mittel dürfen nicht eingesetzt werden.

 

5.         Auf den mit Kies, Sand oder Schlacke befestigten Gehwegen sind die Schneemengen, die den Fußverkehr behindern, unter Schonung der Gehwege zu entfernen.

6.         Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden.

 

7.         Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens, wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand zu lagern. Auf Gehwegen oder Fahrbahnen kann die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen angrenzenden Teil des Gehweges erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden.

 

8.         Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende
Wasseranschlüsse sind freizuhalten.    

 

9.                  Im Übrigen ist der winterdienstpflichtige Anlieger auch verpflichtet, den Gehweg zu
räumen, wenn dieser von Schneeräumfahrzeugen mit Schnee erneut bedeckt wird.

 

 

 

 

§ 10

Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

(1) Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 49 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG-MV) die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhaftes Verzögern zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Verunreinigung durch Hundekot.

 

 

§ 11

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 7 i. V. m. § 50 (4) StrWG-MV handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig:
1. entgegen § 7 die in § 6 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang oder in der
    zulässigen bzw. erforderlichen Art und Weise reinigt,
2. entgegen § 7 (4) Kehricht oder sonstigen Unrat ablagert,
3. entgegen § 9 die in § 8 genannten Straßenteile nicht im erforderlichen Umfang, in der
    erforderlichen Art und Weise oder zur erforderlichen Zeit von Schnee bzw. Glätte befreit.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 (1) Nr. 8 i. V. m. § 49 StrWG-MV handelt, wer
     vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 die Verunreinigung einer öffentlichen Straße
     nicht beseitigt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können nach § 61 (2) StrWG-MV mit einer
     Geldbuße bis zu 1.250 EUR, die nach Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.500 EUR
     geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Amt Warnow-West.

§ 12

Inkrafttreten

 

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

 

 

 

 

 

Reinigungsklasse

Lage

Straße

SF

Groß Schwaß

Am Anger

SF 8

Groß Schwaß

Friedrichshöhe

SF 8

Groß Schwaß

Lerchenkamp

SF 8

Groß Schwaß

Rothbäk

SF 8

 

 

 

Klein Schwaß

Am Bauernteich*

SF 8

Klein Schwaß

Kritzmower Straße

SF 4

Klein Schwaß

Parkentiner Straße bis Ortsausgang

SF 4

Klein Schwaß

Rostocker Straße bis Ortsausgang

SF 4

Klein Schwaß

Wilsener Straße bis Kreuzung Kritzmower Str.

SF 4

 

 

 

Kritzmow

Am Karauschensoll bis Ende Gehweg

SF 4

Kritzmow

Am Wald* bis Wilsener Weg

SF 8

Kritzmow

Am Weitenmoor*

SF 8

Kritzmow

Amselweg

SF 8

Kritzmow

Meisenweg*

SF 8

Kritzmow

Fuchsweg

SF 8

Kritzmow

Grasmückenweg*

SF 8

Kritzmow

Hechtgraben

SF 8

Kritzmow

Königsfarnweg*

SF 8

Kritzmow

Satower Straße

SF 4

Kritzmow

Schulweg bis Ortsausgang

SF 4

Kritzmow

Schwarzerlenweg*

SF 8

Kritzmow

Wilsener Weg Hausnr. 1 – 9 und 23 – 32

SF 8

 

 

 

Groß Schwaß

Am Anger

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Am Wiesenrain

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Bahnhofstraße

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Barnstorfer Straße einschl. Hausnr. 9 -12

nicht reinigungspflichtig

Groß Schwaß

Klein Schwaßer Weg

nicht reinigungspflichtig

 

 

 

Klein Schwaß

An der Molkerei

nicht reinigungspflichtig

Klein Schwaß

Mühlenbergweg ab Lambrechtshäger Weg

nicht reinigungspflichtig

 

 

nicht reinigungspflichtig

Klein Stove

Heideweg ab Ortseingang bis Abf. Reiterhof

nicht reinigungspflichtig

 

 

 

Kritzmow

Akazienweg bis Kurve

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Am Pferdeteich

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Am Windhügel

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Biestower Weg

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Birkenweg

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Stover Weg bis Ortseingang Klein Stove

nicht reinigungspflichtig

Kritzmow

Wilsener Weg Hausnr. 10 – 22

nicht reinigungspflichtig

 

 

 

SF 4=Reinigung alle 4 Wochen

 

SF 8=Reinigung alle 8 Wochen

 

*außer Stichstraßen

 

 

Verzeichnis über die öffentliche Straßenreinigung

 

 

Winterdienst

 

 

 

Lage

Straße

WF

Groß Schwaß

Am Anger

WF

Groß Schwaß

Am Wiesenrain

WF

Groß Schwaß

Bahnhofstraße

WF

Groß Schwaß

Barnstorfer Straße einschl. Hausnr. 9 -12

WF

Groß Schwaß

Friedrichshöhe

WF

Groß Schwaß

Klein Schwaßer Weg

WF

Groß Schwaß

Lerchenkamp

WF

Groß Schwaß

Rothbäk

WF

 

 

 

Klein Schwaß

An der Molkerei

WF

Klein Schwaß

Am Bauernteich*

WF

Klein Schwaß

Kritzmower Straße

WF

Klein Schwaß

Lambrechtshäger Weg

WF

Klein Schwaß

Mühlenbergweg

WF

Klein Schwaß

Parkentiner Straße bis Ortsausgang

WF

Klein Schwaß

Rostocker Straße bis Ortsausgang

WF

Klein Schwaß

Wilsener Straße

WF

 

 

 

Klein Stove

Heideweg ab Ortseingang bis Abf. Reiterhof

WF

 

 

 

Kritzmow

Akazienweg bis Kurve

WF

Kritzmow

Am Karauschensoll bis Ende Gehweg

WF

Kritzmow

Am Pferdeteich

WF

Kritzmow

Am Wald* bis Wilsener Weg

WF

Kritzmow

Am Weitenmoor einschl. Hausnr. 4-16*

WF

Kritzmow

Am Windhügel*

WF

Kritzmow

Amselweg

WF

Kritzmow

Meisenweg

WF

Kritzmow

Biestower Weg

WF

Kritzmow

Birkenweg

WF

Kritzmow

Frauenfarnweg*

WF

Kritzmow

Fuchsweg

WF

Kritzmow

Grasmückenweg*

WF

Kritzmow

Hechtgraben

WF

Kritzmow

Heckenweg

WF

Kritzmow

Hohen Stein*

WF

Kritzmow

Königsfarnweg*

WF

Kritzmow

Pfeifengrasweg*

WF

Kritzmow

Satower Straße

WF

Kritzmow

Schlüsselblumenweg*

WF

Kritzmow

Schulweg

WF

Kritzmow

Schwarzerlenweg*

WF

Kritzmow

Schwertlilienweg*

WF

Kritzmow

Siebensternweg*

WF

Kritzmow

Stover Weg bis Ortseingang Kl. Stove

WF

Kritzmow

Wilsener Weg

WF

Kritzmow

Zum Hasenwinkel

WF

 

 

 

* außer Stichstraßen