- Amt-Warnow-West - https://www.amt-warnow-west.de -

Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 10. September 2020 als Korrektur des Satzungsbeschlusses vom 14. Mai 2020 und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Fünfte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen erlassen:

Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen vom 24.05.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 6 / 19. Jahrgang vom 14.06.2011, geändert durch

wird wie folgt geändert:

 

1.In § 2 Rechte der Einwohner

 

2. In § 3 Gemeindevertretung

 

3. In § 4 Hauptausschuss

 

4. In § 5 Ausschüsse

 

5. In § 6 Bürgermeister

 

6. § 7 Entschädigungen

wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Der Bürgermeister erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von
2.500 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung sechs Wochen weitergezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit die Zeit, während welcher der Bürgermeister zu vertreten ist, nicht insgesamt drei Monate im Laufe von zwölf Monaten übersteigt.
(2) Die erste stellvertretende Person des ehrenamtlichen Bürgermeisters erhält monatlich 500 Euro, die zweite Stellvertretung monatlich 250 Euro. Übersteigt die Vertretungszeit drei Monate im Laufe von zwölf Monaten, erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt zugleich die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1, 2 oder 7 beziehen, erhalten einen monatlichen Sockelbetrag von 50 Euro.
(4) Die Mitglieder der Gemeindevertretung, die keine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 beziehen, erhalten für Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und ihrer Fraktionen ein Sitzungsgeld von 40 Euro. Gleiches gilt für die sachkundigen Einwohner für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, und die Sitzungen ihrer Fraktionen, die sich mit der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen befassen.
(5) Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter erhalten für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung 60 Euro.
(6) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
(7) Die Vorsitzenden der Fraktionen erhalten eine funktionsbezogene Aufwandsentschädigung von 120 Euro monatlich.“

 

7. § 8 Öffentliche Bekanntmachungen

Es wird in Abs. 1 Satz 1 nach dem Wort „sind“, in Satz 4 hinter „Dorfstraße 40“ sowie in Abs. 2 Satz 1 jeweils hinter „Gewerbeallee 45“ sowie „Dorfstraße 40“ und in Abs. 4 in den Sätzen 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kritzmow“ ein Komma gesetzt.

 

Aritkel 2
Inkrafttreten

Punkt 6 dieser Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020, alle weiteren Punkte zum 01.04.2020 in Kraft.

 

Kritzmow, 06.10.2020

 

Uwe Barten
Bürgermeister