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Gemeindewahlbehörde – Wahlbekanntmachung für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretung am 25. Mai 2014

Wahlbekanntmachung
nach § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz M-V (LKWG M-V) für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen am 25. Mai 2014

Die Wahlbekanntmachung gilt für die amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Warnow-West

  • Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen
  • Gemeinde Kritzmow
  • Gemeinde Lambrechtshagen
  • Gemeinde Papendorf
  • Gemeinde Pölchow
  • Gemeinde Stäbelow
  • Gemeinde Ziesendorf

Gemäß § 14 LKWG M-V vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690 ff.) fordere ich die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterinnen und Gemeindevertretungen am 25. Mai 2014 auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Formblätter zu verwenden, die von der Wahlbehörde des Amtes Warnow-West während der Dienststunden im Schulweg 1a, 18198 Kritzmow, Zimmer 2.14 ausgegeben oder auf Anforderung kostenlos zugesandt werden. Ebenso sind die amtlichen Formblätter unter www.amt-warnow-west.de in der Rubrik „Aktuelles“ zu finden.

Auf die Bestimmungen der §§ 4, 6, 7 Abs. 3, 15 bis 19, 62 und 66 des LKWG M-V und des § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung M-V (LKWO M-V) weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

 

I. Allgemeines

1. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Gemeinden des Amtsbereiches Warnow-West bilden jeweils in ihrem Wahlgebiet einen Wahlbereich.

2. Einreichungsfrist
Wahlvorschläge sind spätestens am 73. Tag vor der Wahl, den 13. März 2014, bis spätestens 18.00 Uhr schriftlich unter Nutzung der amtlichen Formblätter beim Amt Warnow-West, Zimmer 2.13, 18198 Kritzmow, Schulweg 1 a einzureichen.

3. Unionsbürger
Es wird darauf hingewiesen, dass Unionsbürger
a) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt sind und in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Sie werden auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens am 23. Tag vor der Wahl (2. Mai 2014) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (18. April 2014) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben,
b) nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wählbar sind und sie darüber hinaus nicht in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Angelegenheit oder Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
II. Wahl der Gemeindevertreter/Gemeindevertreterinnen

1. Wählbarkeit
Wählbar zum/zur Gemeindevertreter/Gemeindevertreterin sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die am Wahltag
– von der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V nicht ausgeschlossen sind,
– das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerber).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3. Höchstzahlen der je Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber
a) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Vertretungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 60 Abs. 2 des LKWG M-V. Danach beläuft sich die Anzahl    wie folgt:

Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

14 Vertreter

Gemeinde Kritzmow

14 Vertreter

Gemeinde Lambrechtshagen

12 Vertreter

Gemeinde Papendorf

12 Vertreter

Gemeinde Pölchow

  8 Vertreter

Gemeinde Stäbelow

10 Vertreter

Gemeinde Ziesendorf

10 Vertreter

b) Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerber erhöht sich gem. § 24 Abs. 4 Satz 1 LKWO M-V jeweils um 5 gegenüber der vorgenannten Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter.

4. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 4.1.1 bis 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,    b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.
Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach dem Formblatt 4.1.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 4.1.3 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4, Formblatt 4.1.3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4, LKWO M-V, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht,
f) eine Erklärung, dass sie selber die Wählbarkeitsbescheinigung einholen oder mit der Einholung durch einen Dritten einverstanden sind (siehe Formblätter 4.1.3 und 4.2 der Anlage 4) LKWO M-V.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V,
c) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 4 Formblatt 4.2. Seite 3 LKWO M-V,
d) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedsstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
e) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung (S. Formblätter 4.1.3 und 4.2 LKWO M-V), welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolges besteht.

 

III. Wahl der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters

1. Wählbarkeit
Wählbar zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sowie alle Unionsbürger, die am Wahltag
a) das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit mindestens 3 Monaten im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nach dem Melderecht ihre Hauptwohnung haben oder,
c) sich im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben,
d) die Voraussetzungen für die Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllen,
e) nicht nach § 5 und § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

2. Wahlvorschlagsrecht
a) Wahlvorschläge können einreichen:
– Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),
– Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
– Wahlberechtigte (Einzelbewerber).
b) Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist nicht zulässig.
c) Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind entsprechend den Bestimmungen des LKWG M-V und der LKWO M-V einzureichen.

Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen und gemeinsame Wahlvorschläge sind mit den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Der Wahlvorschlag muss die im Formblatt geforderten Angaben vollständig enthalten, insbesondere:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe sowie die Anschrift oder die Angabe, dass es sich um einen gemein-samen Wahlvorschlag im Sinne des § 62 Absatz 2 Satz 2 LKWG M-V handelt,
c) die Namen und Vornamen der Vertrauenspersonen und deren Anschriften.

Hinweis: Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Parteiorganen oder dem bzw. den Vertretungsberechtigten der Wählergruppen handschriftlich unterzeichnet sein, das betrifft auch die Versicherung an Eides statt.

Dem Wahlvorschlag ist beizufügen:
a) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Absatz 5 des LKWG M-V nach dem Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO M-V,
b) die schriftliche Zustimmungserklärung, Formblatt 5.1.3 (Abschnitt I und II) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.1.3 (Abschnitte III – V) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.1.3, Abschnitt 6 LKWO M-V,
e) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

Wahlvorschläge von Einzelbewerbern sind mit dem Formblatt 5.2 einzureichen.

Der Wahlvorschlag muss enthalten:
a) Familienname, Vorname (Rufname), Beruf oder Tätigkeit, Tag der Geburt, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift der Hauptwohnung des Bewerbers,
b) die Erklärung als Einzelbewerber an der Wahl teilnehmen zu wollen, Formblatt 5.2 (Abschnitt I) der Anlage 5 LKWO M-V,
c) weitere Erklärungen und Nachweise des Bewerbers nach dem Formblatt 5.2 (Abschnitte III – IV) der Anlage 5 LKWO M-V,
Hinweis: Die Begründung zur Erklärung, eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit) ausgeübt zu haben, ist freiwillig. Wird eine Begründung abgegeben, so wird diese mit dem Wahlvorschlag öffentlich bekannt gemacht.
d) für jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach der Anlage 5, Formblatt 5.2,
e) für jeden Unionsbürger eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist – nach dem Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V,
f) für Bewerber, die durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würden, eine Erklärung, welche Absicht (Amt oder Mandat) im Falle eines Wahlerfolgs besteht.

 

IV. weitere Informationen

a) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Wahlvorschlag erteilen, dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
b) Wählbarkeitsbescheinigungen dürfen am Tage der Einreichung des Wahlvorschlages nicht älter als drei Monate sein.
c) Vertrauensperson für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern ist der Einzelbewerber selbst. Es kann eine zweite Vertrauensperson benannt werden.
d) Für Änderungen und Rücknahmen von Wahlvorschlägen gelten die Vorschriften des § 19 LKWO M-V. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärung der Vertrauenspersonen.

Kritzmow, den 07.01.2014

 

Hildegard Schulz
Gemeindewahlleiterin