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Gemeinde Ziesendorf – Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuer

Erste Satzung zur Änderung der Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern (Hebesatz – Satzung der Gemeinde Ziesendorf)

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V. S. 777) und §§ 1 und 2 des Kommunalabgabengesetz für Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit §§ 1, 25 und 28 des Grundsteuergesetzes (GrStG) und §§ 1, 14 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der jeweils gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 01.09.2015  die Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Gemeinde Ziesendorf erlassen:

Artikel 1

Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern

Die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Ziesendorf vom 15.03.2010 wird wie folgt geändert:

 In § 2 werden die Hebesätze neu festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für land –und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)                    300 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                                    400 v.H.

2. Gewerbesteuer                                                                                                      350 v.H.

 

Artikel 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Ziesendorf, den 01.09.2015

Thomas Witt
Bürgermeister

 

 

Für die vorstehend veröffentliche Satzung gilt:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden

Die Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften.