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Gemeinde Stäbelow – 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 08 „Forsthof“

hier: Inkraftsetzung
Tag der Bekanntmachung: 23.01.2012

Die Gemeindevertretung Stäbelow hat am 14.12.2011 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 08 „Forsthof“ als Satzung beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt.

Die Planänderung betrifft das Flurstück 165/11 östlich des Plattenweges und nördlich der Brücke über die B 103n.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 10 (3) BauGB bekannt gemacht.

Damit tritt die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 08 „Forsthof“ mit Ablauf des Bekanntmachungstages in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 08 „Forsthof“ nebst Begründung ab diesem Zeitpunkt im Amt Warnow-West, 18198 Kritzmow, Schulweg 1a während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

–          eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und  Formvorschriften,

–          eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan und

–          nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Stäbelow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Weiterhin wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen.

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow,  20.01.2012

T. Reincke

Bürgermeister