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Gemeinde Kritzmow – Widmungsverfügung

Beschluss der Gemeindevertretung: 26.09.2017

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes Mecklenburg – Vorpommern (StrWG-MV) vom 13.01.1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der derzeit geltenden Fassung wird die nachstehende Straße unter Angabe der Einstufung in eine Straßengruppe nach § 3 StrWG-MV mit sofortiger Wirkung für den öffentlichen Verkehr gewidmet.

  1. Straßenname Stichlingsweg
  2. Lagebezeichnung: Gemarkung Kritzmow, Flur 1, Flurstücke 82/52, 82/28
  3. Festsetzung
    3.1 Klassifizierung: Die Straße ist eine Gemeindestraße gemäß § 3 Nr. 3 StrWG- M-V
    3.2: Funktion: Ortsstraße gemäß § 3 Nr. 3a
    3.3. Träger der Straßenbaulast: Gemeinde Kritzmow
    3.4. Widmungsverfügung: Die Widmung wird auf folgende Benutzungsarten festgelegt:
    Allgemeiner Fahr- und Fußgängerverkehr
    Keine Beschränkungen vorhanden

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt Warnow-West, Der Amtsvorsteher, Schulweg 1 a, 18198 Kritzmow erhoben werden.

Die Unterlagen zur Verfügung und deren Begründung liegen hier zu den gewöhnlichen Sprechzeiten für jedermann zur Einsichtnahme aus. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 VwVfG M-V gilt die Verfügung 2 Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Datum: 26.09.2017

 

Kaiser
Bürgermeister

Anlage:
Übersichtskarte

Stichlingsweg