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Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen – Außenbereichssatzung „Zu den Tannen“; Inkraftsetzung

Nachfolgendes wird amtlich durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen öffentlich bekannt gemacht.
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Bekanntmachung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen

Außenbereichssatzung „Zu den Tannen“

 

Inkraftsetzung

Die Gemeindevertretung Elmenhorst / Lichtenhagen hat am 13.10.2016 die Außenbereichssatzung „Zu den Tannen“ beschlossen und die zugehörige Begründung gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit gem. § 35 (6) BauGB bekannt gemacht. Die Satzung betrifft den bebauten Bereich südöstlich der Lichtenhäger Tannen und südlich der Straße ‚Zu den Tannen‘.

Die Außenbereichssatzung „Zu den Tannen“ tritt mit Ablauf des 06.12.2016 in Kraft.

Jedermann kann die rechtskräftige Satzung nebst Begründung ab diesem Tag im Amt Warnow West, 18198 Elmenhorst / Lichtenhagen, Schulweg 1a während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Es wird darauf hingewiesen, dass

  • eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis zum Flächennutzungsplan
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Elmenhorst / Lichtenhagen geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Kritzmow, 22.11.2016

 

H. Harbrecht
Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk:

ausgehängt am:           22.11.2016

 

abzunehmen ab:           07.12.2016

Unterschrift, Dienstsiegel

 

 

 

abgenommen am:         ………………

Unterschrift, Dienstsiegel