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Amt – Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), wird nach Beschluss des Amtsausschusses vom 11.12.2014  und nach Anzeige beim Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Dritte Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West erlassen:

 Artikel 1
Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 11.01.2011, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt „Der Landbote“ Nr. 2/19. Jahrgang vom 14.02.2011, geändert durch

– die Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 20.12.2011, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 22.12.2011 unter der Rubrik Satzungen des Amtes sowie durch

– die Zweite Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Amtes Warnow-West vom 08.01.2013, öffentlich bekannt gemacht im Internet auf der Homepage des Amtes www.amt-warnow-west.de am 09.01.2013 unter der Rubrik Satzungen des Amtes

wird wie folgt geändert:

1.      § 3 Abs. 1a) wird wie folgt neu gefasst:

„a) Hauptausschuss als beratenden Ausschuss:

– bestehend aus den Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden und dem Amtsvorsteher. Der Amtsvorsteher ist Vorsitzender des Hauptausschusses.

Aufgabengebiet:

– Vorbereitung der Beschlüsse des Amtsausschusses, soweit diese nicht dem Finanzausschuss, Rechnungsprüfungsausschuss oder Schul- und Bauhofausschuss obliegen“

2.       § 3 Abs. 1 c) wird wie folgt neu gefasst:

c) Rechnungsprüfungsausschuss als beratenden Ausschuss:

bestehend aus insgesamt 7 Mitgliedern (jeweils 1 Mitglied je amtsangehörige Gemeinde).

Mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport zur Änderung der Mehrheitsverhältnisse wird er besetzt mit:

2 Mitgliedern des Amtsausschusses und 5 sachkundigen Einwohner des Amtes.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Haushaltswirtschaft des Amtes, und soweit diese übertragen worden ist, der amtsangehörigen Gemeinden“

3.      § 8 Entschädigungen wird wie folgt neu gefasst:

„§ 8 Entschädigungen

(1) Der Amtsvorsteher erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1.060 Euro. Im Krankheitsfall wird diese Entschädigung 6 Wochen weiter gezahlt. Eine Weiterzahlung erfolgt auch bei urlaubsbedingter Abwesenheit, soweit diese zu vertretenden Zeiten nicht über 3 Monate hinausgehen.

 

(2) Die Stellvertreter des Amtsvorstehers erhalten bei dessen Verhinderung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandentschädigung des Amtsvorstehers. Nach drei Monaten Vertretung erhält die stellvertretende Person die volle Aufwandsentschädigung nach Abs. 1. Damit entfällt die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung.

(3) Die weiteren Mitglieder des Amtsausschusses und die Mitglieder der Ausschüsse, bei deren Verhinderung deren Stellvertreter, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, in die sie gewählt worden sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 40 Euro. Gleiches gilt für die Sachkundigen Einwohner des Rechnungsprüfungsausschusses.

(4) Ausschussvorsitzende oder bei deren Verhinderungen deren Stellvertreter erhalten    für jede von ihnen geleitete Sitzung ein Sitzungsgeld in Höhe von 60 Euro.

(5) Für mehrere Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte erhält für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine      funktionsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro monatlich.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Kritzmow, 03.02.2015

Gerhard Matthies
Amtsvorsteher

Für die vorstehend veröffentlichte Satzung gilt:

 

Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird.

 

Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.