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60 – Lesefassung Hundesteuer

Hundesteuersatzung der Gemeinde Kritzmow

 -Lesefassung-

Die Lesefassung berücksichtigt die

a) Hundesteuersatzung der Gemeinde Kritzmow vom 25.10.2000 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West „Der Landbote“ Nr. 24/8. Jahrgang vom 02.12.2000, in Kraft getreten am 01.01.2001

b) Erste Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Kritzmow vom 06.12.2006 veröffentlicht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Warnow-West „Der Landbote“ Nr. 01/15. Jahrgang vom 22.01.2007, in Kraft getreten am 01.01.2007

c) Zweite Satzung zur Änderung der Hundesteuer der Gemeinde Kritzmow vom 22.02.2012 veröffentlicht im Internet auf der Homepage des Amtes Warnow-West www.amt-warnow-west.de [1] unter der Rubrik Satzungen de Gemeinden am 07.02.2012, in Kraft getreten am 01.01.2012

§ 1
Steuergegenstand

1. Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

2. Hunde, die als gefährlich im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) – in der jeweils gültigen Fassung – gelten, werden gesondert besteuert (§ 5).

 

§ 2
Steuerschuldner

1. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes.

2. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat.

Wird für Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

3. Alle in einem Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

4. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§ 3
Haftung

Ist der Halter eines Hundes nicht zugleich Eigentümer, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

 

§ 4
Beginn und ende der Steuerpflicht,
Entstehung der Steuerschuld

1. Die Steuerpflicht entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem ein Hund in einem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb, Verein, einer Gesellschaft oder Genossenschaft aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

2. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

3. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht.

4. Die Steuerpflicht entfällt, wenn ihre Voraussetzungen nur in weniger als drei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten erfüllt werden.

5. Für das laufende Steuerjahr entsteht die Steuerpflicht nur einmal, wenn an die Stelle eines verendeten oder getöteten Hundes, für den die Steuerpflicht bereits besteht, bei demselben Halter ein anderer steuerpflichtiger Hund tritt.

6. Wurde das Halten eines Hundes für das Steuerjahr oder für einen Teil des Steuerjahres bereits in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland besteuert, so ist die erhobene anteilige Steuer anzurechnen, die für das Steuerjahr nach dieser Satzung zu zahlen ist. Dabei bleiben Mehrbeträge, die durch andere Steuersätze entstehen, außer Betracht.

Sie werden nicht erstattet.

 

§ 5
Steuermaßstand und Steuersatz

1. Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

– für den ersten Hund                        50,00 €

– für den zweiten Hund                     80,00 €

– für den dritten und                          100,00 €

– für jeden weiteren Hund                 100,00 €

– für den ersten und jeden

weiteren gefährlichen Hund                        400,00 €

2. Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag.

3. Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen.

4. Hunde, für die die Steuer nach § 7 ermäßigt wird, gelten als 1. Hunde.

§ 6
Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1. Blindenbegleithunde

2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger

oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses

des Hundehaltes abhängig gemacht.

3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben

benötigt werden.

4. Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten

wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.

5. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivil-

schutzeinrichtungen gehalten werden.

 

6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von

Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

 

§ 7
Steuerermäßigung

Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte für Hunde, die

1. ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden,

2. von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von

Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

3. von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,

4. als Schutzhunde gehalten werden,

5. von Forstbediensteten oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich

oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forst-

schutzes gehalten werden, soweit die Hundehaltung nicht steuerfrei ist.

Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuer-

ermäßigung nur ein, wenn sie die Brauchbarkeitsprüfung nach der

Landesverordnung zur Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in

Mecklenburg-Vorpommern vom 06.09.1993 (GVOBl. M-V S. 831) mit

Erfolg abgelegt haben.

Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als

zwei Jahre sein.

Alle zwei Jahre ist diese Steuerermäßigung unter Vorlage eines gültigen

Prüfungszeugnisses erneut zu beantragen.

 

§ 8
Züchtersteuer

1. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei reinrassige Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in Form einer Züchtersteuer erhoben, wenn der Züchter die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von der Hundezüchtervereinigung oder im Verein Deutsches Hundewesen (VdH) geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

2. Die Züchtersteuer beträgt für zwei Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, die Hälfte des Steuersatzes nach § 5 Abs. 1.

3. Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den beiden letzten Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

4. Der Züchter muss sich schriftlich verpflichten:

1. die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden

Unterkünften unterzubringen,

2. ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung

der Hunde zu führen,

3. Änderung im Hundebestand innerhalb 14 Kalendertagen im Amt Warnow West,

Abteilung Steuern, anzuzeigen. Im Falle einer Veräußerung sind der Name und

die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.

5. Wird ein Punkt der Verpflichtung nicht erfüllt, entfällt die Ermäßigung.

 

§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag nur die Steuer für zwei Hunde zu entrichten.

 

§ 10
Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen

1. Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

2. In den Fällen einer Steuerermäßigung kann jeder Ermäßigungsgrund nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

3. Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

1. Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den

angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig

bestraft worden ist.

 

§ 11
Härtebestimmungen

Die Steuer wird auf Antrag auf die Hälfte des in § 5 angegebenen Satzes ermäßigt, wenn die Steuerpflichtigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch II haben und nur ein Hund gehalten wird.

 

§ 12
Fälligkeit der Steuer

1. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, fällig am 01. Juli.

2. Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, frühestens jedoch am 15. Tag des Kalendervierteljahres, in dem die Steuerpflicht beginnt.

3. Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

 

§ 13
Anzeigepflicht

1. Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerpflichtige Alter erreicht hat, dem Amt Warnow West Kritzmow, Abteilung Steuern, unter Angabe der Rasse und ob es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundehalterverordnung M-V handelt, anzuzeigen.

2. Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen mitzuteilen.

3. Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

4. wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.

 

§ 14
Steuermarken

1. Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes einen Steuerbescheid und eine Steuermarke. Bei Festsetzung der Züchtersteuer und im Falle des § 9 erhält der Hundehalter zwei Steuermarken.

2. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.

3. Steuermarken sind jeweils für fünf Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden auf Antrag den Hundehaltern neue Steuermarken zugesandt.

4. Bei schriftlicher Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke im Amt Warnow West, Abteilung Steuern, zurückzugeben.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 13 und 14 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 17 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.1993 und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 16
Inkrafttreten